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Verordnung über die vorläufige Umsetzung der zweiten Etappe der Änderung des Raumplanungsgesetzes

Schwyz · 400.112 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 I. Allgemeines
  2. § 2 II. Stabilisierungsziele
  3. § 3 III. Abbruchprämie
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 IV. Baupolizei ausserhalb der Bauzonen
  8. § 8
  9. § 9 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

9 provisions

§ 1 I. Allgemeines

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Verfahren und Zuständigkeiten zur vorläufigen Umsetzung der Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 29. September 2023 (RPG)3 und der Änderung der Raumplanungsverordnung vom 15. Oktober 2025 (RPV)4. 2 Sie geht abweichenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987(PBG)5 und der Planungs- und Bauverordnung vom 2. Dezember 1997 (PBV)6 vor.

§ 2 II. Stabilisierungsziele

Angaben im eBau 1 Für die Beurteilung der Erreichung der Stabilisierungsziele nach Art. 1 Abs. 2 Bst. bter und bquarter RPG sind im Baugesuch auf der elektronischen Plattform eBau für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen im Umgebungsplan folgende Angaben nötig: a) neue und zu beseitigende Gebäude gemäss Art. 25a Abs. 1 RPV; b) neue und zu beseitigende Bodenversiegelungen gemäss Art. 25a Abs. 2 und 3 RPV. 2 Der Umgebungsplan muss die Grundfläche sowie die Materialisierung der Umgebungsflächen enthalten.

§ 3 III. Abbruchprämie

Gegenstand und Ausnahmen 1 Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer erhalten für den freiwilligen Abbruch nicht mehr benötigter Bauten eine Abbruchprämie nach Art. 5a RPG. 2 Die Kosten für den Rückbau sowie die anschliessende Rekultivierung selbst zu tragen haben die Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer von: 400.112 SRSZ 1.2.2027 2 a) Bauten und Anlagen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden; b) Infrastruktur- und Energieanlagen im öffentlichen Interesse; c) nicht bewilligten Bauten und Anlagen, insbesondere solchen, für die eine rechtskräftige Rückbauverfügung vorliegt; d) befristet oder mit auflösender Bedingung bewilligten Bauten und Anlagen; e) unterirdischen Bauten, die vollständig überdeckt sind; f) Bauten und Anlagen in bedingt oder befristet ein- oder umgezonten Gebieten; g) Bauten und Anlagen zur Ausbeutung von Nutzungsrechten; h) nicht fertiggestellten Bauten und Anlagen; i) widerrechtlich abgebrochenen Bauten und Anlagen; j) Bauten und Anlagen, die gestützt auf ein Enteignungsverfahren abzubrechen sind. 3 Vorbehalten bleibt eine anderweitige gesetzliche Pflicht zur Tragung der Beseitigungskosten.

§ 4

Höhe 1 Die Abbruchprämie entspricht der Höhe der Abbruchkosten unter Ausschluss allfälliger Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten. 2 Für die Beurteilung der Schlussabrechnung gilt die Schätzungsanleitung gemäss § 20 des Gesetzes über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke vom 24. November 20047. 3 Die Höhe der Abbruchprämie richtet sich nach folgenden Kriterien: a) die Maschinen- und Arbeitsstunden für den Abbruch; b) der Transport und die fachgerechte Entsorgung des Abbruchmaterials; c) die Rekultivierung der Fläche.

§ 5

Finanzierung 1 Die Abbruchprämie wird primär über die kantonale Spezialfinanzierung gemäss § 26j PBV8 finanziert, darüber hinaus aus dem allgemeinen kantonalen Finanzhaushalt. 2 Die Ausrichtung einer Abbruchprämie hat gegenüber Beiträgen an Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung Vorrang. 3 Beiträge, die dem Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer aus anderen Quellen für den Abbruch zugesprochen worden sind, sind bei der Abbruchprämie anzurechnen.

§ 6

Verfahren und Zuständigkeit 1 Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer reichen das Gesuch über die elektronische Plattform eBau ein. 2 Nach dem Abbruch sind insbesondere folgende Angaben und Beilagen einzureichen: 400.112 SRSZ 1.2.2027 3 a) Umgebungsplan mit der vermassten Grundfläche der beseitigten Bodenversiegelung; b) Unterlagen mit den Angaben zur Kubatur und Grundfläche der beseitigten Baute; c) Angaben zu Gesuchen oder Beiträgen aus anderen Quellen, die der Abbruchprämie anzurechnen sind; d) Bestätigung der zuständigen Gemeinde, dass der Abbruch und die Rekultivierung erfolgt sind; e) Entsorgungsnachweis; f) Schlussabrechnung, auch für Abbrüche in Eigenleistung. 3 Wenn alle Voraussetzungen für die Entrichtung der Abbruchprämie erfüllt sind, überweist das Volkswirtschaftsdepartement den Betrag gesamthaft.

§ 7 IV. Baupolizei ausserhalb der Bauzonen

Durchsetzung Nutzungsstopp Ein ausserhalb der Bauzone angeordneter Nutzungsstopp ist von der Gemeinde gemäss Art. 25 Abs. 1 RPG9 in der Regel innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Anordnung durchzusetzen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Nutzung rechtmässig ist.

§ 8

Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 1 Auf Antrag der Baubewilligungsbehörde entscheidet das Amt für Raumentwicklung gemäss Art. 25 Abs. 4 RPG10 über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. 2 Der Entscheid des Amtes für Raumentwicklung kann zusammen mit dem Wiederherstellungsentscheid nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 (VRP)11 mittels Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

§ 9 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.12 Sie gilt so lange, bis das kantonale Recht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angepasst ist. 2 Sie wird während ihrer Geltungsdauer in die Gesetzsammlung aufgenommen. 400.112 SRSZ 1.2.2027 4 1 GS 28-11. 2 SRSZ 100.000. 3 AS 2025 640; SR 700. 4 AS 2025 695; SR 700.1. 5 SRSZ 400.100. 6 SRSZ 400.111. 7 SRSZ 172.230. 8 SRSZ 400.111. 9 AS 2025 640; SR 700. 10 AS 2025 640; SR 700. 11 SRSZ 234.110. 12 Abl RE-SZ19-0000000047

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