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9 provisions
§ 1 I. Allgemeines
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Verfahren und Zuständigkeiten zur vorläufigen Umsetzung der Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 29. September 2023
(RPG)3 und der Änderung der Raumplanungsverordnung vom 15. Oktober 2025
(RPV)4.
2 Sie geht abweichenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes vom
14. Mai 1987(PBG)5 und der Planungs- und Bauverordnung vom 2. Dezember
1997 (PBV)6 vor.
§ 2 II. Stabilisierungsziele
Angaben im eBau
1 Für die Beurteilung der Erreichung der Stabilisierungsziele nach Art. 1 Abs. 2
Bst. bter und bquarter RPG sind im Baugesuch auf der elektronischen Plattform eBau
für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen im Umgebungsplan folgende Angaben
nötig:
a) neue und zu beseitigende Gebäude gemäss Art. 25a Abs. 1 RPV;
b) neue und zu beseitigende Bodenversiegelungen gemäss Art. 25a Abs. 2 und
3 RPV.
2 Der Umgebungsplan muss die Grundfläche sowie die Materialisierung der Umgebungsflächen enthalten.
§ 3 III. Abbruchprämie
Gegenstand und Ausnahmen
1 Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer erhalten für den freiwilligen Abbruch
nicht mehr benötigter Bauten eine Abbruchprämie nach Art. 5a RPG.
2 Die Kosten für den Rückbau sowie die anschliessende Rekultivierung selbst zu
tragen haben die Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer von:
400.112
SRSZ 1.2.2027 2
a) Bauten und Anlagen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden;
b) Infrastruktur- und Energieanlagen im öffentlichen Interesse;
c) nicht bewilligten Bauten und Anlagen, insbesondere solchen, für die eine
rechtskräftige Rückbauverfügung vorliegt;
d) befristet oder mit auflösender Bedingung bewilligten Bauten und Anlagen;
e) unterirdischen Bauten, die vollständig überdeckt sind;
f) Bauten und Anlagen in bedingt oder befristet ein- oder umgezonten Gebieten;
g) Bauten und Anlagen zur Ausbeutung von Nutzungsrechten;
h) nicht fertiggestellten Bauten und Anlagen;
i) widerrechtlich abgebrochenen Bauten und Anlagen;
j) Bauten und Anlagen, die gestützt auf ein Enteignungsverfahren abzubrechen
sind.
3 Vorbehalten bleibt eine anderweitige gesetzliche Pflicht zur Tragung der Beseitigungskosten.
§ 4
Höhe
1 Die Abbruchprämie entspricht der Höhe der Abbruchkosten unter Ausschluss
allfälliger Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten.
2 Für die Beurteilung der Schlussabrechnung gilt die Schätzungsanleitung gemäss
§ 20 des Gesetzes über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher
Grundstücke vom 24. November 20047.
3 Die Höhe der Abbruchprämie richtet sich nach folgenden Kriterien:
a) die Maschinen- und Arbeitsstunden für den Abbruch;
b) der Transport und die fachgerechte Entsorgung des Abbruchmaterials;
c) die Rekultivierung der Fläche.
§ 5
Finanzierung
1 Die Abbruchprämie wird primär über die kantonale Spezialfinanzierung gemäss
§ 26j PBV8 finanziert, darüber hinaus aus dem allgemeinen kantonalen Finanzhaushalt.
2 Die Ausrichtung einer Abbruchprämie hat gegenüber Beiträgen an Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung Vorrang.
3 Beiträge, die dem Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer aus anderen Quellen
für den Abbruch zugesprochen worden sind, sind bei der Abbruchprämie anzurechnen.
§ 6
Verfahren und Zuständigkeit
1 Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer reichen das Gesuch über die elektronische Plattform eBau ein.
2 Nach dem Abbruch sind insbesondere folgende Angaben und Beilagen einzureichen:
400.112
SRSZ 1.2.2027 3
a) Umgebungsplan mit der vermassten Grundfläche der beseitigten Bodenversiegelung;
b) Unterlagen mit den Angaben zur Kubatur und Grundfläche der beseitigten
Baute;
c) Angaben zu Gesuchen oder Beiträgen aus anderen Quellen, die der Abbruchprämie anzurechnen sind;
d) Bestätigung der zuständigen Gemeinde, dass der Abbruch und die Rekultivierung erfolgt sind;
e) Entsorgungsnachweis;
f) Schlussabrechnung, auch für Abbrüche in Eigenleistung.
3 Wenn alle Voraussetzungen für die Entrichtung der Abbruchprämie erfüllt sind,
überweist das Volkswirtschaftsdepartement den Betrag gesamthaft.
§ 7 IV. Baupolizei ausserhalb der Bauzonen
Durchsetzung Nutzungsstopp
Ein ausserhalb der Bauzone angeordneter Nutzungsstopp ist von der Gemeinde
gemäss Art. 25 Abs. 1 RPG9 in der Regel innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
Anordnung durchzusetzen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Nutzung
rechtmässig ist.
§ 8
Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1 Auf Antrag der Baubewilligungsbehörde entscheidet das Amt für Raumentwicklung gemäss Art. 25 Abs. 4 RPG10 über den vollständigen oder teilweisen Verzicht
auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone.
2 Der Entscheid des Amtes für Raumentwicklung kann zusammen mit dem Wiederherstellungsentscheid nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 6. Juni 1974 (VRP)11 mittels Beschwerde beim Regierungsrat angefochten
werden.
§ 9 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.12 Sie gilt so lange, bis das
kantonale Recht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angepasst ist.
2 Sie wird während ihrer Geltungsdauer in die Gesetzsammlung aufgenommen.
400.112
SRSZ 1.2.2027 4
1 GS 28-11.
2 SRSZ 100.000.
3 AS 2025 640; SR 700.
4 AS 2025 695; SR 700.1.
5 SRSZ 400.100.
6 SRSZ 400.111.
7 SRSZ 172.230.
8 SRSZ 400.111.
9 AS 2025 640; SR 700.
10 AS 2025 640; SR 700.
11 SRSZ 234.110.
12 Abl RE-SZ19-0000000047