Law

Verordnung zum Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen

Thurgau · 700.41 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 3d0c2b76afe18300eacbebb3586a9d39bd65dc68e898bce4a3d6b4d670cbc6c7

Contents: 6 provisions
  1. § 1 vom 21. März 2023 (Stand 1. April 2023)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 7

6 provisions

§ 1 vom 21. März 2023 (Stand 1. April 2023)

Vollzug 1 Das Departement für Bau und Umwelt vollzieht das Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKS)1). 2 Es ist insbesondere zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss § 1 Abs. 1 GVKS.

§ 2

Entzogene Grundstückfläche 1 Eine baulich nutzbare, zusammenhängende Fläche gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 3 GVKS liegt vor, wenn sie nicht überbaut ist, einen Abstand von mindestens 4 m zu Gebäuden einhält und eine für die Bebauung geeignete Form aufweist. 2 Flächen mit freistehenden Gebäuden mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² sowie Anlagen gelten als nicht überbaute Flächen. 3 Erschliessungsflächen wie Strassen und Parkplätze gelten als überbaute Fläche. 4 Grenz- und Strassenabstände werden bei der Berechnung der baulich nutzbaren Fläche nicht berücksichtigt.

§ 3

Einreichung des Gesuchs 1 Begründete Gesuche gemäss § 6 Abs. 1 GVKS sind beim Generalsekretariat des Departements für Bau und Umwelt einzureichen. 2 Im Gesuch sind das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen gemäss § 2 und § 3 GVKS sowie Art und Umfang der beantragten Hilfe begründet darzulegen. 3 Dem Gesuch sind sämtliche für die Beurteilung massgebenden Unterlagen beizulegen, insbesondere: 1. Gesuchsformular 2. Grundbuchauszug 3. Grundstückkaufvertrag 1) RB 700.4 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 700.41 GVKSV 4. Grundpfandvertrag 5. Steuerunterlagen

§ 4

Prüfung der Voraussetzungen und Verhandlungsgespräche 1 Das Departement für Bau und Umwelt kann zur Überprüfung der Angaben im Gesuch bei betroffenen Ämtern des Kantons und bei Behörden der Gemeinden Auskünfte einholen. 2 Im Rahmen der Verhandlungsgespräche kann das Departement für Bau und Umwelt Augenscheine durchführen oder Gutachten von Sachverständigen einholen. 3 Bei Verhandlungsgesprächen müssen jeweils mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Departements für Bau und Umwelt anwesend sein. 4 Amtshandlungen nach dem GVKS sind für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kostenlos.

§ 5

Liste über die Verpflichtungen des Kantons 1 Das Departement für Bau und Umwelt führt eine Liste über die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Vereinbarungen und den bewilligten Rahmenkredit gemäss

§ 7

GVKS. GVKSV 700.41 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 21.03.2023 01.04.2023 Erstfassung 12/2023

← Find another law

Verordnung zum Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen