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6 provisions
§ 1 vom 21. März 2023 (Stand 1. April 2023)
Vollzug
1 Das Departement für Bau und Umwelt vollzieht das Gesetz über Vereinbarungen
zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKS)1).
2 Es ist insbesondere zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss
§ 1 Abs. 1 GVKS.
§ 2
Entzogene Grundstückfläche
1 Eine baulich nutzbare, zusammenhängende Fläche gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 3
GVKS liegt vor, wenn sie nicht überbaut ist, einen Abstand von mindestens 4 m zu
Gebäuden einhält und eine für die Bebauung geeignete Form aufweist.
2 Flächen mit freistehenden Gebäuden mit einer Grundfläche von weniger als 9 m²
sowie Anlagen gelten als nicht überbaute Flächen.
3 Erschliessungsflächen wie Strassen und Parkplätze gelten als überbaute Fläche.
4 Grenz- und Strassenabstände werden bei der Berechnung der baulich nutzbaren
Fläche nicht berücksichtigt.
§ 3
Einreichung des Gesuchs
1 Begründete Gesuche gemäss § 6 Abs. 1 GVKS sind beim Generalsekretariat des
Departements für Bau und Umwelt einzureichen.
2 Im Gesuch sind das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen gemäss § 2 und § 3 GVKS sowie Art und Umfang der beantragten Hilfe begründet
darzulegen.
3 Dem Gesuch sind sämtliche für die Beurteilung massgebenden Unterlagen beizulegen, insbesondere:
1. Gesuchsformular
2. Grundbuchauszug
3. Grundstückkaufvertrag
1) RB 700.4
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
700.41 GVKSV
4. Grundpfandvertrag
5. Steuerunterlagen
§ 4
Prüfung der Voraussetzungen und Verhandlungsgespräche
1 Das Departement für Bau und Umwelt kann zur Überprüfung der Angaben im Gesuch bei betroffenen Ämtern des Kantons und bei Behörden der Gemeinden Auskünfte einholen.
2 Im Rahmen der Verhandlungsgespräche kann das Departement für Bau und Umwelt Augenscheine durchführen oder Gutachten von Sachverständigen einholen.
3 Bei Verhandlungsgesprächen müssen jeweils mindestens zwei Vertreterinnen oder
Vertreter des Departements für Bau und Umwelt anwesend sein.
4 Amtshandlungen nach dem GVKS sind für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kostenlos.
§ 5
Liste über die Verpflichtungen des Kantons
1 Das Departement für Bau und Umwelt führt eine Liste über die Verpflichtungen
aus den abgeschlossenen Vereinbarungen und den bewilligten Rahmenkredit gemäss
§ 7
GVKS.
GVKSV 700.41
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.03.2023 01.04.2023 Erstfassung 12/2023