Art. 10
Bauten und Anlagen im Wald13)
a) Allgemeines
1 Forstliche Bauten und Anlagen, welche der forstlichen Planung entsprechen, sowie nichtforstliche Kleinbauten, zu deren Erstellung nur geringfügige
Eingriffe in den Kronen- und Wurzelraum des Waldes notwendig sind, gelten
nicht als Rodung.
2 Die beanspruchte Fläche zählt weiterhin zum Waldareal.
3 Es sind in der Regel sowohl eine Bewilligung des Amtes für Raum und
Wald als auch eine raumplanerische Bewilligung erforderlich. *
11)vgl. Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes
12)SR 210
13)vgl. Art. 14 der bundesrätlichen Verordnung
4 Ohne Bewilligung errichtete oder zweckentfremdete Bauten oder Anlagen
sind abzubrechen, sofern nicht nachträglich eine Bewilligung erteilt werden
kann.
Art. 11 b) Feinerschliessungen
1 Feinerschliessungen für den Holztransport bis zum nächsten Lagerplatz
oder zum nächsten Abfuhrweg bedürfen der Zustimmung des Forstamtes.
Art. 12 c) Leitungen
1 Leitungen durch den Wald können nur zugelassen werden, wenn eine Umgehung des Waldes nicht möglich oder mit unverhältnismässigen Aufwendungen verbunden ist.
2 Bei der Durchquerung von Wald ist eine möglichst waldschonende Linienführung zu wählen.
3 Bei Leitungen längs Waldrändern ist zur Vermeidung von Aushieben oder
Wurzelverletzungen ein angemessener Abstand zum Wald einzuhalten.
Art. 13 d) Waldhütten
1 Waldhütten dürfen nur erstellt werden, wenn die zu bewirtschaftende Fläche mindestens drei Hektaren misst und die Hütte einem forstwirtschaftlichen Bedürfnis entspricht.
2 Der Grundriss von Waldhütten darf für den Aufenthaltsraum 5 m² und für
den Werkzeugraum 3 m² nicht überschreiten. Die Hütte darf keine festen
Fundamente aufweisen und ist auf Sockeln zu erstellen.
3 Der Einbau von elektrischen Anlagen und Wasserversorgungseinrichtungen ist nicht gestattet.
4 Über Ausnahmen entscheidet das Departement.
Art. 14 e) Erholungsanlagen
1 Zur Erstellung von Sportanlagen, Park- und Rastplätzen, Feuerstellen und
dergleichen im Wald ist eine Bewilligung erforderlich. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht.
Art. 15 Nachteilige Nutzungen14)
a) Ablagerungen
1 Im Wald dürfen weder feste noch flüssige zugeführte Materialien abgelagert werden.
Art. 16 b) Niederhaltung
1 Ausnahmebewilligungen zur Niederhaltung können nur aus Gründen eines
öffentlichen Interesses erteilt werden.
Art. 17 c) Kapprecht15)
1 Das Kapprecht ist auf Waldgrundstücke nur soweit anwendbar, als es den
Waldbestand nicht gefährdet.
Art. 18 d) Trennung von Wald und Weide
1 Wer Tiere weiden lässt, hat den Wald durch einen Zaun zu schützen. Nach
Absprache mit dem Forstdienst können einzelne Waldpartien als Unterstand
offen bleiben.
2 Zäune dürfen nicht an stehenden Bäumen befestigt werden. Vorbehalten
bleiben besondere Verhältnisse, welche das Einschlagen von Pfählen nicht
ermöglichen.
Art. 19 e) Kleinviehweide
1 Der unbehirtete Weidgang von Kleinvieh ohne wirksame Einzäunung ist
nur während der Alpzeit im Alpgebiet in ortsüblichem Umfang gestattet.
Art. 20 f) Wildfütterungsstellen und Salzlecken
1 Wildfütterungsstellen und Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer angelegt werden.
2 In Jungwaldflächen und in deren Nähe sind die Wildfütterung und das Anbringen von Salzleckeinrichtungen untersagt.
14)vgl. Art. 14 des Gesetzes
15)vgl. Art. 143 EG zum ZGB (bGS 211.1)
Art. 21 g) Tiergehege
1 Die Errichtung von Tiergehegen im Wald ist verboten.
Art. 22 h) Nebennutzungen
1 Die Stockrodung ist untersagt.
2 Die Gewinnung von Kranz- und Deckreisig und Baumsäften von stehenden
Bäumen sowie von Wildlingen und anderen Waldpflanzen ist nur in kleinem
Umfang aus dem eigenen Wald erlaubt.
3 Das Sammeln herumliegender dürrer Äste, Gipfelstücke, Schlagabfälle und
dergleichen ist ausserhalb von in Ausführung begriffenen Holzschlägen in
ortsüblichem Umfang gestattet.
III. Schutz vor Naturereignissen (3.)
Art. 23 Wald mit besonderer Schutzfunktion
1 Wälder, welche in Gebieten mit drohenden Naturgefahren wegen ihrer Lage massgebend zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten
beitragen, werden als Wald mit besonderer Schutzfunktion bezeichnet.16)
2 Die kantonale Waldplanung hält ihre Lage fest.
Art. 24 Sicherung von Gefahrengebieten17)
1 Wo der Wald keine hinreichende Schutzwirkung mehr zu gewährleisten
vermag, sind geeignete Massnahmen zur Förderung und Erhaltung seiner
besonderen Schutzfunktion zu treffen.
16)vgl. Art. 19 des Bundesgesetzes
17)vgl. Art. 17 der bundesrätlichen Verordnung
IV. Pflege und Nutzung des Waldes (4.)
Art. 25 Schützenswerte Lebensräume18)
1 Mit Schutzzonen, Einzelverfügungen und Verträgen können zur Erhaltung
naturschützerisch wertvoller Waldpartien besondere Massnahmen des Biotop- und Artenschutzes verlangt werden wie spezielle Pflegeeingriffe, Nutzungsverzicht oder Stehen- und Liegenlassen von Totholz.
2 Feuchtgebiete innerhalb des Waldes dürfen weder entwässert noch aufgeforstet werden. Ausgenommen sind Entwässerungen und Aufforstungen zur
Erhaltung der Schutzfunktion oder zum Schutz baulicher Anlagen.
3 Sträucher an Waldrändern und im Waldinnern müssen erhalten bleiben,
insbesondere als Teil des Lebensraumes freilebender Tiere.
4 Der Fachstelle für Natur und Landschaft obliegt die Aufsicht über den
Schutz bedrohter Pflanzen- und Tierarten, insbesondere in Naturschutzgebieten. Forstliche Massnahmen im Sinne des Naturschutzes werden unter
Leitung des Forstdienstes ausgeführt. *
Art. 26 Planung
a) kantonale Waldplanung19)
1. Inhalt
1 Die kantonale Waldplanung berücksichtigt insbesondere:
a) Standortgrundlagen und Waldzustand;
b) anzustrebende Waldentwicklungen;
c) generelle technische und infrastrukturelle Massnahmen;
d) Vorgaben für betriebliche Planungen;
e) Waldreservate;
f) Konzepte zur Wildschadenverhütung.
2 Die Waldplanung zeigt die Gewichtung der Waldfunktionen auf.
3 Ansprüche an den Wald, welche über den Zuständigkeitsbereich der forstlichen Planung hinausgehen, werden in Abstimmung mit den Forstorganen in
der kantonalen Richtplanung dargestellt.
18)vgl. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes
19)vgl. Art. 18 der bundesrätlichen Verordnung und Art. 18 des Gesetzes
Art. 27 2. Verfahren
1 Das Amt für Raum und Wald führt die kantonale Waldplanung durch und
lädt die Interessierten20) zur Mitwirkung ein. *
2 Nach Abschluss der Bearbeitung wird sie öffentlich bekanntgemacht und
während 30 Tagen bei den Gemeinden und auf dem Amt für Raum und
Wald zur Einsicht bereitgehalten. Einwände und Anregungen sind innert dieser Frist an das Amt für Raum und Wald zu richten. *
3 Nach 10 Jahren sind Planung und Planungserfolg zu überprüfen.
Art. 28 3. Umsetzung
1 Soweit die kantonale Waldplanung nicht mittels Betriebsplänen oder
Projekten umgesetzt wird, kann die Umsetzung in Verträgen oder Verfügungen erfolgen.
2 Schützenswerte Naturobjekte, die nicht unter Abs. 1 fallen, werden im
kantonalen Schutzzonenplan bezeichnet21) oder mit Einzelverfügung oder
Vertrag unter Schutz gestellt.
Art. 29 b) Betriebspläne22)
1. Inhalt
1 Die Betriebsplanung richtet sich nach den Festlegungen der kantonalen
Waldplanung. Sie enthält detaillierte Angaben zu ihrer Ausführung und zur
Betriebsführung, insbesondere
a) Analyse von Waldzustand, Waldentwicklung und Forstbetrieb,
b) waldbauliche Planung, Hiebsmengen und weitere daraus abgeleitete
Massnahmen,
c) Erschliessungsplanung,
d) Massnahmen des Biotop- und Artenschutzes,
e) finanzielle und betriebliche Planung.
20)vgl. Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes
Art. 12
EG zum RPG (bGS 721.1)
22)vgl. Art. 18 der bundesrätlichen Verordnung und Art. 19 des Gesetzes
Art. 30 2. Verfahren
1 Für die Ausarbeitung eines Betriebsplanes sorgen Amt für Raum und Wald
und Forstamt gemeinsam. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer
können zur Finanzierung herangezogen werden. *
2 Die von einer Betriebsplanung betroffenen Waldeigentümerinnen und
Waldeigentümer werden zur Mitwirkung eingeladen. Sie erhalten den Plan
nach Abschluss der Bearbeitung vorgelegt und haben die Möglichkeit,
beim Amt für Raum und Wald Einsprache zu erheben. *
3 Die Forstämter erfassen die Betriebsergebnisse nach den Weisungen des
Amtes für Raum und Wald. *
4 Der Betriebsplan wird innert 10 bis 20 Jahren revidiert.
Art. 31 Holzschlaggesuche
1 Holzschlaggesuche für Wälder ohne Betriebsplan sind bis Ende August
beim zuständigen Forstamt anzumelden.
2 Für die Bearbeitung später eingereichter Gesuche können die Anzeichnungskosten verrechnet werden.
Art. 32 Schlaganzeichnung, Schlagbewilligung23)
1 Bei der Schlaganzeichnung erhebt der Forstdienst das Stehendmass der
zum Aushieb angezeichneten Nutzung.
2 Das Amt für Raum und Wald entscheidet über die Schlagbewilligung. *
3 Schlagbewilligungen sind zu befristen und können mit Bedingungen und
Auflagen versehen werden.
Art. 33 Verweigerung der Bewilligung
1 Anzeichnungen oder Bewilligungen können verweigert werden, wenn frühere Schlagbedingungen nicht erfüllt sind oder wenn waldbauliche Gründe
dagegen sprechen.
23)vgl. Art. 20 des Gesetzes
Art. 34 Forstdepositen
1 Die Schlagbewilligung kann von der Hinterlegung eines angemessenen
Forstdepositums abhängig gemacht werden, wenn dies zur Durchsetzung
von Bedingungen und Auflagen erforderlich erscheint.24)
Art. 35 Ausführungszeit von Holzschlägen
1 Holzschläge sind zur Schonung des bleibenden Bestandes möglichst ausserhalb der Vegetationszeit auszuführen.
Art. 36 Unfallverhütung
1 Wer Waldarbeiten verrichtet, hat sich an die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften zu halten.
Art. 37 Pflanzennachzucht25)
1 Das Amt für Raum und Wald sorgt für die Nachzucht oder die Beschaffung
von standortgerechten Pflanzen. *
Art. 38 Veräusserung und Teilung
1 Gesuche um Veräusserung von öffentlichem Wald und von Korporationswald und um Teilung von Waldgrundstücken sind an das Departement zu
richten.26)
2 In der Regel werden Teilungen, welche zu einer zusätzlichen Parzellierung
des Waldes führen, nicht zugelassen.
3 Wird von einer Parzelle mit mehreren Kulturarten der Wald abgetrennt, hat
die Grenzziehung entlang oder ausserhalb einer vom Amt für Raum und
Wald gemäss Art. 1 vorzunehmenden Abgrenzung des Waldareals gegenüber offenem Land zu erfolgen. *
4 Bedarf eine Veräusserung von Wald zugleich einer Bewilligung nach dem
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht27), entscheidet die Bodenrechtskommission auf Antrag des Departements.28)
24)vgl. Art. 23 des Bundesgesetzes
25)vgl. Art. 22 des Gesetzes
26)vgl. Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes
27)BGBB (SR 211.412.11)
28)vgl. Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes
Art. 39 Feuern im Wald und in Waldesnähe29)
1 Das Feuern im Wald und in Waldesnähe ist nur an bewilligten Feuerstellen
gestattet. An anderen geeigneten Stellen dürfen kleine Feuer entfacht werden, sofern ein Abstand von mindestens 4 m zum nächsten Baum eingehalten wird.
2 Das Verbrennen von Schlagabfällen ist unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Forstamt.
3 In jedem Fall sind die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
Bei Waldbrandgefahr wegen Trockenheit, starkem Wind, Föhn, usw. ist das
Feuern im Wald und in Waldesnähe verboten.
V. Förderungsmassnahmen (5.)
Art. 40 Verwendung einheimischen Holzes
1 Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Verwendung einheimischen Holzes.
Art. 41 Ausbildung und Beratung
a) Forstpersonal
1 Die Ausbildung der Forstwartinnen und Forstwarte erfolgt in anerkannten
Lehrbetrieben.
2 Das Departement kann mit anderen Kantonen besondere Regelungen zur
gemeinsamen Lehrlingsausbildung treffen.
3 Anmeldungen zur beruflichen Fortbildung von Forstwartinnen und Forstwarten sowie zum Eintritt in Försterschulen sind an das Amt für Raum und
Wald zu richten. *
Art. 42 b) Angebot von Kursen
1 Das Amt für Raum und Wald kann Weiterbildungskurse organisieren. *
29)vgl. Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes
Art. 43 c) Finanzielle Beteiligung
1 Der Kanton unterstützt Kurse zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Maximum mit der Hälfte der sich nach Abzug sämtlicher übrigen Beiträge ergebenden Restkosten.
2 Bei der Lehrlingsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Ausbildung an Försterschulen richtet sich die finanzielle Beteiligung des Kantons
nach den entsprechenden mit anderen Kantonen und Verbänden getroffenen Regelungen.
3 Der Forstdienst berät Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in der
Regel unentgeltlich.
Art. 44 Finanzierung30)
a) beitragsberechtigte Massnahmen
1 Die Beitragsleistungen des Kantons beziehen sich in erster Linie auf Massnahmen, welche vom Bund unterstützt werden. Dazu zählen insbesondere
Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen, zur Verhütung und Behebung von Waldschäden und damit verbundenen Zwangsnutzungen, zur Erarbeitung forstlicher Planungsgrundlagen, zur Förderung waldbaulicher Eingriffe, zur Erstellung und Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen,
zur Verbesserung von Bewirtschaftungsbedingungen und zur Erhaltung
schützenswerter Lebensräume.31)
2 Ausnahmsweise können Kantonsbeiträge an nicht vom Bund unterstützte
Massnahmen geleistet werden.
Art. 45 * b) Programmvereinbarungen
1 Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund mehrjährige Programme im
Bereich des Waldes. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten
mehr als 2,0 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.
2 Das Amt für Raum und Wald schliesst die einzelnen Vereinbarungen mit
den Leistungserbringern ab. *
30)vgl. Art. 30 des Gesetzes
31)vgl. Art. 42–52 der bundesrätlichen Verordnung
Art. 46 c) Beitragszusicherung
1 Über die Zusicherung der Kantonsbeiträge an einzelne Projekte und Massnahmen entscheidet im Rahmen des bewilligten Budgets das Departement. *
2 In der Regel werden Beiträge von höchstens 80 % der Gesamtkosten geleistet. *
Art. 47 d) Arbeitsausführung
1 Die Arbeiten dürfen erst nach Vorliegen der Beitragszusicherung und allfälliger weiterer Bewilligungen begonnen werden. Zur Verhinderung von Schäden kann das Amt für Raum und Wald in dringenden Fällen einen vorzeitigen Arbeitsbeginn zulassen. *
2 Die Ausführung der Arbeiten hat gemäss genehmigtem Projekt oder Massnahmenplan zu erfolgen.
3 Wesentliche Projektänderungen oder absehbare Kostenüberschreitungen
sind dem Amt für Raum und Wald unverzüglich zu melden. *
Art. 48 e) Beitragszahlung
1 Es können Teilzahlungen geleistet werden. Die Schlusszahlung erfolgt aufgrund der Schlussabrechnung.
Art. 49 f) Naturschützerische Massnahmen
1 Beitragsberechtigte Massnahmen mit vorrangig forstlichen Zielen werden
aus forstlichen Geldern unterstützt. Bei primären Naturschutzzielen erfolgen
Beitragsleistungen aus Mitteln des Natur- und Heimatschutzes.
Art. 50 Investitionskredite
1 Zur Finanzierung der Restkosten forstlicher Projekte, zur Anschaffung
forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie zur Erstellung forstbetrieblicher Anlagen können, sofern es die finanzielle Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erfordert, Investitionskredite beansprucht werden.32)
2 Gesuche sind an das Amt für Raum und Wald zu richten. *
32)vgl. Art. 60–64 der bundesrätlichen Verordnung
3 Der Bund gewährt das Darlehen. Das Amt für Raum und Wald schliesst mit
der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag zur Regelung von
Kreditgewährung und Rückzahlung ab. *
4 Die Gelder werden von der kantonalen landwirtschaftlichen Kreditkasse
verwaltet.
VI. Schlussbestimmung (6.)
Art. 51 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2007 01.01.2008 Art. 45 totalrevidiert 1028 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 46 Abs. 1 geändert 1028 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 46 Abs. 2 eingefügt 1028 / 2007, S. 1012
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 5 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 8 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 10 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 25 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 27 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 27 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 30 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 30 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 30 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 32 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 37 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 38 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 41 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 42 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 45 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 47 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 47 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 50 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 50 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 3 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 4 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 4 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 4 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 5 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 5 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 6 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 7 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 7 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 7 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 8 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 8 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 8 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 10 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 25 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 27 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 27 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 30 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 30 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 30 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 32 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 37 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 38 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 41 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 42 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 45 24.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert 1028 / 2007, S. 1012
Art. 45 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 46 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1028 / 2007, S. 1012
Art. 46 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1028 / 2007, S. 1012
Art. 47 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 47 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 50 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 50 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332