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Verordnung zum kantonalen Waldgesetz

Appenzell Ausserrhoden · 931.11 · decree

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Lf. Nr. / Abl. 617 1
  4. Art. 4 II. Schutz des Waldes vor Eingriffen (2.)
  5. Art. 6 Grundbuch.8) *
  6. Art. 8 ihren Nutzungsplan ein und nimmt die entsprechenden Anpassungen vor. *
  7. Art. 9
  8. Art. 10
  9. Art. 12

9 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Waldareal2) 1 Zum Waldareal gehören auch der lebenswichtige Kronen- und Wurzelraum der Randbäume sowie die Gehölze und die Waldbodenvegetation des Waldsaumes. 2 Verlaufen ausserhalb der Stammfüsse zum offenen Land hin Grenzen, Wegränder oder andere markante Trennungslinien, können Ausnahmen bewilligt werden.

Art. 2

Forstreviere3) 1 Die Forstreviere umfassen alle Wälder innerhalb der Reviergrenzen. 2 Bei öffentlichen Wäldern und Korporationswäldern sind Ausnahmen in der Zuständigkeit möglich. 1) kantonales Waldgesetz (kWaG; bGS 931.1), im folgenden kurz: Gesetz 2) vgl. Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes 3) Art. 4 des Gesetzes * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Lf. Nr. / Abl. 617 1

Forstämter4) 1 Die gesetzlichen Funktionen der Forstämter umfassen die Handhabung und Überwachung der waldgesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Vollzug der forstlichen Planung, die Einhaltung von Holzschlagbedingungen und weiteren Verfügungen des Amtes für Raum und Wald, die standortgemässe Baumartenwahl und die Überwachung forstlicher Projekte. * 2 Die betrieblichen Funktionen der Forstämter erstrecken sich auf die Wälder im Eigentum der Gemeinden. Sie können mit vertraglichen Regelungen auch auf andere Wälder ausgedehnt werden. 3 Das Amt für Raum und Wald erlässt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Pflichtenheft für die Forstämter. Die betrieblichen Aufgaben werden von den Gemeinden und weiteren betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern festgelegt. *

Art. 4 II. Schutz des Waldes vor Eingriffen (2.)

Rodungsbewilligungen a) Verfahren5) 1 Rodungsgesuche haben eine Begründung des Begehrens sowie Planunterlagen über das Rodungsvorhaben und Vorschläge für den Rodungsersatz zu enthalten. 2 Das Amt für Raum und Wald veröffentlicht das eingereichte Rodungsgesuch im Amtsblatt und lässt die Unterlagen während 30 Tagen in der betrof - fenen Gemeinde öffentlich auflegen.6) * 3 Einsprachen sind innert der Auflagefrist an das Amt für Raum und Wald zu richten. * 4 Das Amt für Raum und Wald holt Mitberichte bei den Gemeinden sowie bei den zuständigen Stellen für Umweltschutz, Raumplanung und Natur und Landschaft ein. * 4) Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes 5) vgl. Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes 6) Vgl. Art. 5 Abs. 2 der V zum BG über den Wald (WaV; SR 921.01), im folgenden kurz: bundesrätliche Verordnung Art. 5 b) kantonaler Entscheid 1 Bei Rodungsbegehren im Zuständigkeitsbereich des Kantons7) behandelt das Departement die Einsprachen und entscheidet auf Antrag des Amtes für Raum und Wald über das Rodungsgesuch. * 2 Sie legt den Rodungsersatz sowie allfällige Ersatzabgaben und Ausgleichszahlungen fest. 3 Das Amt für Raum und Wald sorgt für die Anmeldung zur Eintragung von Art, Flächenausdehnung, Ort und Ausführungsfrist des Rodungsersatzes im

Art. 6 Grundbuch.8) *

Waldfeststellungen9) a) Im Einzelfall 1 In einem Gesuch um Waldfeststellung ist die Parzelle anzugeben und ein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nachzuweisen. 2 Das Amt für Raum und Wald gibt den interessierten Amtsstellen und den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme. * 3 Es stellt in Form einer gebührenpflichtigen Verfügung fest, welche Fläche Wald ist. Art. 7 b) Bei Erlass und Revision von Nutzungsplänen10) 1 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen trifft das Amt für Raum und Wald auf Antrag der Gemeinde die zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen erforderlichen Waldfeststellungen in Form eines Planes. * 2 Der Plan wird während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer werden informiert. 3 Diese können innert der Auflagefrist Einspruch erheben. Nach Anhörung der Betroffenen entscheidet das Amt für Raum und Wald. * 7) Art. 6 Abs. 1 des BG über den Wald (WaG; SR 921.0), im folgenden kurz: Bundesgesetz 8) vgl. Art. 11 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung 9) vgl. Art. 9 des Gesetzes 10)vgl. Art. 13 des Bundesgesetzes 4 Das Amt für Raum und Wald erlässt den Plan. Die Gemeinde trägt ihn in

Art. 8 ihren Nutzungsplan ein und nimmt die entsprechenden Anpassungen vor. *

Veranstaltungen im Wald11) 1 Veranstaltungen im Wald wie organisierte Wettkämpfe, Läufe, Spiele oder Festanlässe, welche über den ortsüblichen Umfang des freien Betretungsrechtes von Wald und Weide nach Art. 699 ZGB12) hinausgehen und deren Auswirkungen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes zu Störungen der Tier- und Pflanzenwelt führen könnten, sind rechtzeitig im voraus dem Amt für Raum und Wald zu unterbreiten. * 2 Aufgrund der Art, der Teilnehmerzahl, des Durchführungsortes, des Zeitpunktes und der Dauer der Veranstaltung entscheidet das Amt für Raum und Wald nach Rücksprache mit den weiteren beteiligten Amtsstellen. * 3 Amt für Raum und Wald, Jagdverwaltung und Fachstelle für Natur und Landschaft führen nach Bedarf mit den zuständigen Organisationen Koordinationsgespräche über vorgesehene Anlässe durch. * 4 Sie regeln Einzelheiten in gemeinsamen Richtlinien.

Art. 9

Einschränkungen von Verkehr und Zugänglichkeit 1 Der Forstdienst kann zur Durchsetzung von Fahrverboten und anderen öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Waldes für wirksame Abschrankungen sorgen.

Art. 10

Bauten und Anlagen im Wald13) a) Allgemeines 1 Forstliche Bauten und Anlagen, welche der forstlichen Planung entsprechen, sowie nichtforstliche Kleinbauten, zu deren Erstellung nur geringfügige Eingriffe in den Kronen- und Wurzelraum des Waldes notwendig sind, gelten nicht als Rodung. 2 Die beanspruchte Fläche zählt weiterhin zum Waldareal. 3 Es sind in der Regel sowohl eine Bewilligung des Amtes für Raum und Wald als auch eine raumplanerische Bewilligung erforderlich. * 11)vgl. Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes 12)SR 210 13)vgl. Art. 14 der bundesrätlichen Verordnung 4 Ohne Bewilligung errichtete oder zweckentfremdete Bauten oder Anlagen sind abzubrechen, sofern nicht nachträglich eine Bewilligung erteilt werden kann. Art. 11 b) Feinerschliessungen 1 Feinerschliessungen für den Holztransport bis zum nächsten Lagerplatz oder zum nächsten Abfuhrweg bedürfen der Zustimmung des Forstamtes. Art. 12 c) Leitungen 1 Leitungen durch den Wald können nur zugelassen werden, wenn eine Umgehung des Waldes nicht möglich oder mit unverhältnismässigen Aufwendungen verbunden ist. 2 Bei der Durchquerung von Wald ist eine möglichst waldschonende Linienführung zu wählen. 3 Bei Leitungen längs Waldrändern ist zur Vermeidung von Aushieben oder Wurzelverletzungen ein angemessener Abstand zum Wald einzuhalten. Art. 13 d) Waldhütten 1 Waldhütten dürfen nur erstellt werden, wenn die zu bewirtschaftende Fläche mindestens drei Hektaren misst und die Hütte einem forstwirtschaftlichen Bedürfnis entspricht. 2 Der Grundriss von Waldhütten darf für den Aufenthaltsraum 5 m² und für den Werkzeugraum 3 m² nicht überschreiten. Die Hütte darf keine festen Fundamente aufweisen und ist auf Sockeln zu erstellen. 3 Der Einbau von elektrischen Anlagen und Wasserversorgungseinrichtungen ist nicht gestattet. 4 Über Ausnahmen entscheidet das Departement. Art. 14 e) Erholungsanlagen 1 Zur Erstellung von Sportanlagen, Park- und Rastplätzen, Feuerstellen und dergleichen im Wald ist eine Bewilligung erforderlich. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht. Art. 15 Nachteilige Nutzungen14) a) Ablagerungen 1 Im Wald dürfen weder feste noch flüssige zugeführte Materialien abgelagert werden. Art. 16 b) Niederhaltung 1 Ausnahmebewilligungen zur Niederhaltung können nur aus Gründen eines öffentlichen Interesses erteilt werden. Art. 17 c) Kapprecht15) 1 Das Kapprecht ist auf Waldgrundstücke nur soweit anwendbar, als es den Waldbestand nicht gefährdet. Art. 18 d) Trennung von Wald und Weide 1 Wer Tiere weiden lässt, hat den Wald durch einen Zaun zu schützen. Nach Absprache mit dem Forstdienst können einzelne Waldpartien als Unterstand offen bleiben. 2 Zäune dürfen nicht an stehenden Bäumen befestigt werden. Vorbehalten bleiben besondere Verhältnisse, welche das Einschlagen von Pfählen nicht ermöglichen. Art. 19 e) Kleinviehweide 1 Der unbehirtete Weidgang von Kleinvieh ohne wirksame Einzäunung ist nur während der Alpzeit im Alpgebiet in ortsüblichem Umfang gestattet. Art. 20 f) Wildfütterungsstellen und Salzlecken 1 Wildfütterungsstellen und Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer angelegt werden. 2 In Jungwaldflächen und in deren Nähe sind die Wildfütterung und das Anbringen von Salzleckeinrichtungen untersagt. 14)vgl. Art. 14 des Gesetzes 15)vgl. Art. 143 EG zum ZGB (bGS 211.1) Art. 21 g) Tiergehege 1 Die Errichtung von Tiergehegen im Wald ist verboten. Art. 22 h) Nebennutzungen 1 Die Stockrodung ist untersagt. 2 Die Gewinnung von Kranz- und Deckreisig und Baumsäften von stehenden Bäumen sowie von Wildlingen und anderen Waldpflanzen ist nur in kleinem Umfang aus dem eigenen Wald erlaubt. 3 Das Sammeln herumliegender dürrer Äste, Gipfelstücke, Schlagabfälle und dergleichen ist ausserhalb von in Ausführung begriffenen Holzschlägen in ortsüblichem Umfang gestattet. III. Schutz vor Naturereignissen (3.) Art. 23 Wald mit besonderer Schutzfunktion 1 Wälder, welche in Gebieten mit drohenden Naturgefahren wegen ihrer Lage massgebend zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten beitragen, werden als Wald mit besonderer Schutzfunktion bezeichnet.16) 2 Die kantonale Waldplanung hält ihre Lage fest. Art. 24 Sicherung von Gefahrengebieten17) 1 Wo der Wald keine hinreichende Schutzwirkung mehr zu gewährleisten vermag, sind geeignete Massnahmen zur Förderung und Erhaltung seiner besonderen Schutzfunktion zu treffen. 16)vgl. Art. 19 des Bundesgesetzes 17)vgl. Art. 17 der bundesrätlichen Verordnung IV. Pflege und Nutzung des Waldes (4.) Art. 25 Schützenswerte Lebensräume18) 1 Mit Schutzzonen, Einzelverfügungen und Verträgen können zur Erhaltung naturschützerisch wertvoller Waldpartien besondere Massnahmen des Biotop- und Artenschutzes verlangt werden wie spezielle Pflegeeingriffe, Nutzungsverzicht oder Stehen- und Liegenlassen von Totholz. 2 Feuchtgebiete innerhalb des Waldes dürfen weder entwässert noch aufgeforstet werden. Ausgenommen sind Entwässerungen und Aufforstungen zur Erhaltung der Schutzfunktion oder zum Schutz baulicher Anlagen. 3 Sträucher an Waldrändern und im Waldinnern müssen erhalten bleiben, insbesondere als Teil des Lebensraumes freilebender Tiere. 4 Der Fachstelle für Natur und Landschaft obliegt die Aufsicht über den Schutz bedrohter Pflanzen- und Tierarten, insbesondere in Naturschutzgebieten. Forstliche Massnahmen im Sinne des Naturschutzes werden unter Leitung des Forstdienstes ausgeführt. * Art. 26 Planung a) kantonale Waldplanung19) 1. Inhalt 1 Die kantonale Waldplanung berücksichtigt insbesondere: a) Standortgrundlagen und Waldzustand; b) anzustrebende Waldentwicklungen; c) generelle technische und infrastrukturelle Massnahmen; d) Vorgaben für betriebliche Planungen; e) Waldreservate; f) Konzepte zur Wildschadenverhütung. 2 Die Waldplanung zeigt die Gewichtung der Waldfunktionen auf. 3 Ansprüche an den Wald, welche über den Zuständigkeitsbereich der forstlichen Planung hinausgehen, werden in Abstimmung mit den Forstorganen in der kantonalen Richtplanung dargestellt. 18)vgl. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes 19)vgl. Art. 18 der bundesrätlichen Verordnung und Art. 18 des Gesetzes Art. 27 2. Verfahren 1 Das Amt für Raum und Wald führt die kantonale Waldplanung durch und lädt die Interessierten20) zur Mitwirkung ein. * 2 Nach Abschluss der Bearbeitung wird sie öffentlich bekanntgemacht und während 30 Tagen bei den Gemeinden und auf dem Amt für Raum und Wald zur Einsicht bereitgehalten. Einwände und Anregungen sind innert dieser Frist an das Amt für Raum und Wald zu richten. * 3 Nach 10 Jahren sind Planung und Planungserfolg zu überprüfen. Art. 28 3. Umsetzung 1 Soweit die kantonale Waldplanung nicht mittels Betriebsplänen oder Projekten umgesetzt wird, kann die Umsetzung in Verträgen oder Verfügungen erfolgen. 2 Schützenswerte Naturobjekte, die nicht unter Abs. 1 fallen, werden im kantonalen Schutzzonenplan bezeichnet21) oder mit Einzelverfügung oder Vertrag unter Schutz gestellt. Art. 29 b) Betriebspläne22) 1. Inhalt 1 Die Betriebsplanung richtet sich nach den Festlegungen der kantonalen Waldplanung. Sie enthält detaillierte Angaben zu ihrer Ausführung und zur Betriebsführung, insbesondere a) Analyse von Waldzustand, Waldentwicklung und Forstbetrieb, b) waldbauliche Planung, Hiebsmengen und weitere daraus abgeleitete Massnahmen, c) Erschliessungsplanung, d) Massnahmen des Biotop- und Artenschutzes, e) finanzielle und betriebliche Planung. 20)vgl. Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes

Art. 12

EG zum RPG (bGS 721.1) 22)vgl. Art. 18 der bundesrätlichen Verordnung und Art. 19 des Gesetzes Art. 30 2. Verfahren 1 Für die Ausarbeitung eines Betriebsplanes sorgen Amt für Raum und Wald und Forstamt gemeinsam. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer können zur Finanzierung herangezogen werden. * 2 Die von einer Betriebsplanung betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer werden zur Mitwirkung eingeladen. Sie erhalten den Plan nach Abschluss der Bearbeitung vorgelegt und haben die Möglichkeit, beim Amt für Raum und Wald Einsprache zu erheben. * 3 Die Forstämter erfassen die Betriebsergebnisse nach den Weisungen des Amtes für Raum und Wald. * 4 Der Betriebsplan wird innert 10 bis 20 Jahren revidiert. Art. 31 Holzschlaggesuche 1 Holzschlaggesuche für Wälder ohne Betriebsplan sind bis Ende August beim zuständigen Forstamt anzumelden. 2 Für die Bearbeitung später eingereichter Gesuche können die Anzeichnungskosten verrechnet werden. Art. 32 Schlaganzeichnung, Schlagbewilligung23) 1 Bei der Schlaganzeichnung erhebt der Forstdienst das Stehendmass der zum Aushieb angezeichneten Nutzung. 2 Das Amt für Raum und Wald entscheidet über die Schlagbewilligung. * 3 Schlagbewilligungen sind zu befristen und können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Art. 33 Verweigerung der Bewilligung 1 Anzeichnungen oder Bewilligungen können verweigert werden, wenn frühere Schlagbedingungen nicht erfüllt sind oder wenn waldbauliche Gründe dagegen sprechen. 23)vgl. Art. 20 des Gesetzes Art. 34 Forstdepositen 1 Die Schlagbewilligung kann von der Hinterlegung eines angemessenen Forstdepositums abhängig gemacht werden, wenn dies zur Durchsetzung von Bedingungen und Auflagen erforderlich erscheint.24) Art. 35 Ausführungszeit von Holzschlägen 1 Holzschläge sind zur Schonung des bleibenden Bestandes möglichst ausserhalb der Vegetationszeit auszuführen. Art. 36 Unfallverhütung 1 Wer Waldarbeiten verrichtet, hat sich an die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften zu halten. Art. 37 Pflanzennachzucht25) 1 Das Amt für Raum und Wald sorgt für die Nachzucht oder die Beschaffung von standortgerechten Pflanzen. * Art. 38 Veräusserung und Teilung 1 Gesuche um Veräusserung von öffentlichem Wald und von Korporationswald und um Teilung von Waldgrundstücken sind an das Departement zu richten.26) 2 In der Regel werden Teilungen, welche zu einer zusätzlichen Parzellierung des Waldes führen, nicht zugelassen. 3 Wird von einer Parzelle mit mehreren Kulturarten der Wald abgetrennt, hat die Grenzziehung entlang oder ausserhalb einer vom Amt für Raum und Wald gemäss Art. 1 vorzunehmenden Abgrenzung des Waldareals gegenüber offenem Land zu erfolgen. * 4 Bedarf eine Veräusserung von Wald zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht27), entscheidet die Bodenrechtskommission auf Antrag des Departements.28) 24)vgl. Art. 23 des Bundesgesetzes 25)vgl. Art. 22 des Gesetzes 26)vgl. Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes 27)BGBB (SR 211.412.11) 28)vgl. Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes Art. 39 Feuern im Wald und in Waldesnähe29) 1 Das Feuern im Wald und in Waldesnähe ist nur an bewilligten Feuerstellen gestattet. An anderen geeigneten Stellen dürfen kleine Feuer entfacht werden, sofern ein Abstand von mindestens 4 m zum nächsten Baum eingehalten wird. 2 Das Verbrennen von Schlagabfällen ist unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Forstamt. 3 In jedem Fall sind die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Bei Waldbrandgefahr wegen Trockenheit, starkem Wind, Föhn, usw. ist das Feuern im Wald und in Waldesnähe verboten. V. Förderungsmassnahmen (5.) Art. 40 Verwendung einheimischen Holzes 1 Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Verwendung einheimischen Holzes. Art. 41 Ausbildung und Beratung a) Forstpersonal 1 Die Ausbildung der Forstwartinnen und Forstwarte erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben. 2 Das Departement kann mit anderen Kantonen besondere Regelungen zur gemeinsamen Lehrlingsausbildung treffen. 3 Anmeldungen zur beruflichen Fortbildung von Forstwartinnen und Forstwarten sowie zum Eintritt in Försterschulen sind an das Amt für Raum und Wald zu richten. * Art. 42 b) Angebot von Kursen 1 Das Amt für Raum und Wald kann Weiterbildungskurse organisieren. * 29)vgl. Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes Art. 43 c) Finanzielle Beteiligung 1 Der Kanton unterstützt Kurse zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Maximum mit der Hälfte der sich nach Abzug sämtlicher übrigen Beiträge ergebenden Restkosten. 2 Bei der Lehrlingsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Ausbildung an Försterschulen richtet sich die finanzielle Beteiligung des Kantons nach den entsprechenden mit anderen Kantonen und Verbänden getroffenen Regelungen. 3 Der Forstdienst berät Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in der Regel unentgeltlich. Art. 44 Finanzierung30) a) beitragsberechtigte Massnahmen 1 Die Beitragsleistungen des Kantons beziehen sich in erster Linie auf Massnahmen, welche vom Bund unterstützt werden. Dazu zählen insbesondere Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen, zur Verhütung und Behebung von Waldschäden und damit verbundenen Zwangsnutzungen, zur Erarbeitung forstlicher Planungsgrundlagen, zur Förderung waldbaulicher Eingriffe, zur Erstellung und Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, zur Verbesserung von Bewirtschaftungsbedingungen und zur Erhaltung schützenswerter Lebensräume.31) 2 Ausnahmsweise können Kantonsbeiträge an nicht vom Bund unterstützte Massnahmen geleistet werden. Art. 45 * b) Programmvereinbarungen 1 Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund mehrjährige Programme im Bereich des Waldes. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 2,0 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich. 2 Das Amt für Raum und Wald schliesst die einzelnen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab. * 30)vgl. Art. 30 des Gesetzes 31)vgl. Art. 42–52 der bundesrätlichen Verordnung Art. 46 c) Beitragszusicherung 1 Über die Zusicherung der Kantonsbeiträge an einzelne Projekte und Massnahmen entscheidet im Rahmen des bewilligten Budgets das Departement. * 2 In der Regel werden Beiträge von höchstens 80 % der Gesamtkosten geleistet. * Art. 47 d) Arbeitsausführung 1 Die Arbeiten dürfen erst nach Vorliegen der Beitragszusicherung und allfälliger weiterer Bewilligungen begonnen werden. Zur Verhinderung von Schäden kann das Amt für Raum und Wald in dringenden Fällen einen vorzeitigen Arbeitsbeginn zulassen. * 2 Die Ausführung der Arbeiten hat gemäss genehmigtem Projekt oder Massnahmenplan zu erfolgen. 3 Wesentliche Projektänderungen oder absehbare Kostenüberschreitungen sind dem Amt für Raum und Wald unverzüglich zu melden. * Art. 48 e) Beitragszahlung 1 Es können Teilzahlungen geleistet werden. Die Schlusszahlung erfolgt aufgrund der Schlussabrechnung. Art. 49 f) Naturschützerische Massnahmen 1 Beitragsberechtigte Massnahmen mit vorrangig forstlichen Zielen werden aus forstlichen Geldern unterstützt. Bei primären Naturschutzzielen erfolgen Beitragsleistungen aus Mitteln des Natur- und Heimatschutzes. Art. 50 Investitionskredite 1 Zur Finanzierung der Restkosten forstlicher Projekte, zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie zur Erstellung forstbetrieblicher Anlagen können, sofern es die finanzielle Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erfordert, Investitionskredite beansprucht werden.32) 2 Gesuche sind an das Amt für Raum und Wald zu richten. * 32)vgl. Art. 60–64 der bundesrätlichen Verordnung 3 Der Bund gewährt das Darlehen. Das Amt für Raum und Wald schliesst mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag zur Regelung von Kreditgewährung und Rückzahlung ab. * 4 Die Gelder werden von der kantonalen landwirtschaftlichen Kreditkasse verwaltet. VI. Schlussbestimmung (6.) Art. 51 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 24.09.2007 01.01.2008 Art. 45 totalrevidiert 1028 / 2007, S. 1012 24.09.2007 01.01.2008 Art. 46 Abs. 1 geändert 1028 / 2007, S. 1012 24.09.2007 01.01.2008 Art. 46 Abs. 2 eingefügt 1028 / 2007, S. 1012 27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 5 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 8 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 10 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 25 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 27 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 27 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 30 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 30 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 30 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 32 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 37 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 38 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 41 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 42 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 45 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 47 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 47 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 50 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 50 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 3 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 3 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 4 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 4 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 4 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 5 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 5 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 6 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 7 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 7 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 7 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 8 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 8 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 8 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 10 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 25 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 27 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 27 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 30 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 30 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 30 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 32 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 37 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 38 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 41 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 42 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 45 24.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert 1028 / 2007, S. 1012 Art. 45 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 46 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1028 / 2007, S. 1012 Art. 46 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1028 / 2007, S. 1012 Art. 47 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 47 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 50 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 50 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

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