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Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich

Zürich (city) · 177.963 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Lohnnebenleistung
  4. Art. 4
  5. Art. 5 C. Administration
  6. Art. 6 D. Schlussbestimmung

6 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz).

Art. 2

Das Reglement gilt für die Angestellten des ewz.

Art. 3 B. Lohnnebenleistung

Die dezentrale Lohnnebenleistung von jährlich Fr. 150.– pro Person wird den Angestellten des ewz unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums in Form eines Geldbetrags ausge richtet.

Art. 4

Die Lohnnebenleistung wird Angestellten ausgerichtet: a. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist; b. die befristet angestellt sind.

Art. 5 C. Administration

1 Die Auszahlung der dezentralen Lohnnebenleistung er folgt einmal jährlich; das ewz bestimmt den Zeitpunkt der Aus zahlung. 2 Die Personalabteilung des ewz veranlasst die Auszahlung der dezentralen Lohnnebenleistung gleichzeitig mit der ordentlichen Lohnauszahlung. 1 AS 177.100 Gegenstand Geltungs bereich Form Anspruch Zuständigkeit 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich177.963 3 Angestellte, deren Anstellungsverhältnis nach diesem Zeitpunkt beginnt, haben erst im darauffolgenden Jahr Anspruch auf eine Lohnnebenleistung.

Art. 6 D. Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt am 1. April 2025 in Kraft.Inkrafttreten

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