Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz).
Zürich (city) · 177.963 · regulation
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In force since 2025-04-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz).
Das Reglement gilt für die Angestellten des ewz.
Die dezentrale Lohnnebenleistung von jährlich Fr. 150.– pro Person wird den Angestellten des ewz unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums in Form eines Geldbetrags ausge richtet.
Die Lohnnebenleistung wird Angestellten ausgerichtet: a. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist; b. die befristet angestellt sind.
1 Die Auszahlung der dezentralen Lohnnebenleistung er folgt einmal jährlich; das ewz bestimmt den Zeitpunkt der Aus zahlung. 2 Die Personalabteilung des ewz veranlasst die Auszahlung der dezentralen Lohnnebenleistung gleichzeitig mit der ordentlichen Lohnauszahlung. 1 AS 177.100 Gegenstand Geltungs bereich Form Anspruch Zuständigkeit 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich177.963 3 Angestellte, deren Anstellungsverhältnis nach diesem Zeitpunkt beginnt, haben erst im darauffolgenden Jahr Anspruch auf eine Lohnnebenleistung.
Dieses Reglement tritt am 1. April 2025 in Kraft.Inkrafttreten