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9 provisions
Art. 1
1 Dieses Reglement regelt den Umgang mit dem für den
Schulbetrieb benötigten Material und dessen Finanzierung aus
dem Globalkredit der Volksschulen in den Schulkreisen der
Stadt Zürich.
2 Ergänzende Richtlinien der Schulpflege zur Materialbeschaffung gemäss Art. 12 Abs. 2 Globalkreditreglement2 bleiben vorbehalten.
Art. 2
Material, das aus Mitteln des Globalkredits einer Schule
beschafft wurde, ist Eigentum der Stadt Zürich und hat grundsätzlich in dieser Schule zu verbleiben.
Art. 3
1 Die Schulen achten auf eine zweckmässige Unterstützung des Unterrichts sowie der Schulorganisation durch den
Einsatz von geeignetem Material.
2 Sie stellen ihrem Lehr- und Betreuungspersonal das für den
Unterricht und den Betreuungsbetrieb benötigte Material zur
Verfügung.
3 Sie führen eine Sammlung mit Unterrichtshilfsmitteln, insbesondere bestehend aus Lehr- und Veranschaulichungsmitteln,
sowie Handbüchern.
4 Sie beschaffen die durch den Kanton Zürich vorgegebenen
obligatorischen Lehrmittel.
5 Die Schülerinnen und Schüler erhalten Verbrauchsmaterial und
Lehrmittel zu ihrer persönlichen Verfügung.
1 vom 11. Januar 2006, AS 412.103.
2 vom 5. Dezember 2017, AS 412.183.
Zweck und
anwendbares
Recht
Grundsatz
Standards
2Materialreglement
410.100
Art. 4
Materialien im Sinn dieses Reglements sind:
a. Verbrauchsmaterialien für Schülerinnen, Schüler und Schulpersonal einschliesslich IT-Verbrauchsmaterialien;
b. zugelassene Lehrmittel (gedruckt und elektronisch):
1. obligatorische,
2. alternativ obligatorische,
3. ergänzende.
Massgebend für die Einstufung sind die Vorgaben des Bildungsrats;
c. Hilfsmittel und Mobilien zum mehrmaligen Gebrauch, die
zur Grundausrüstung der Schule gehören;
d. Maschinen und Geräte zur Ausstattung der Klassenzimmer und Spezialräume wie z. B. Werkstätten, Schulküchen,
Brennräume, Fotolabor usw.;
e. Spiel- und Beschäftigungsmaterialien für Kindergärten, Betreuungslokale, Schülerclubs und Tagesschulen.
Art. 5
1 Im Rahmen der übergeordneten Vorgaben regelt die
Schulleitung die Pflichten des Schulpersonals bei der Materialbeschaffung. Sie erstellt dazu Aufgabenbeschriebe.
2 Das verantwortliche Schulpersonal ist verpflichtet, die Schul-
und Büromaterialverwaltung (SBMV) bei der Führung von Inventaren in den Schulen zu unterstützen.
3 Bei denjenigen Materialkategorien, für die keine Pflicht zur Inventarisierung durch die SBMV besteht, ist ein allfälliges Inventar
Sache der Schulleitung. Das Schulamt regelt die Einzelheiten.
Art. 6
1 Die Schulen sind verpflichtet, Materialien gemäss Art. 4
ausschliesslich bei der SBMV zu beziehen. Vorbehalten bleibt
der Bezug von Kleinmengen und dringend benötigter Artikel in
Einzelfällen.
2 Die Schulen sind verpflichtet, Materialien auch im Übrigen wenn
immer möglich bei städtischen Lieferanten zu beziehen.
Art. 7
1 Verbrauchsmaterial darf an die Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal verkauft werden.
2 Es gelten die von der SBMV festgesetzten Preise.
3 Am Ende des Schuljahres, bei Wegzug oder Austritt können
Lehr- und Hilfsmittel gegen ein angemessenes Entgelt an die
Schülerinnen und Schüler verkauft werden.
Materialkategorien
Pflichten innerhalb der Schule
Bezugspflicht
bei der SBMV
und weiteren
städtischen
Lieferanten
Materialverkauf
an Schülerinnen,
Schüler und
Schulpersonal
3Materialreglement 410.100
Art. 8
1 Die Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal
haften für von ihnen vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldete
Beschädigungen und Verluste von Materialien gemäss Art. 4.
2 Massgebend für die Berechnung der Entschädigung für beschädigtes Material ist die bisherige Einsatzdauer.
3 Wird die Ersatzpflicht oder die Höhe der Entschädigung bestritten, entscheidet die Schulleitung.
Art. 9
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über den Globalkreditbereich Material der Schuleinheiten der Volksschule vom
14. November 2006 aufgehoben.
Schadenersatz
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
Rechts