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Reglement über das aus dem Globalkredit zu finanzierende Material für die Volksschulen (Materialreglement)

Zürich (city) · 410.100 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement regelt den Umgang mit dem für den Schulbetrieb benötigten Material und dessen Finanzierung aus dem Globalkredit der Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich. 2 Ergänzende Richtlinien der Schulpflege zur Materialbeschaffung gemäss Art. 12 Abs. 2 Globalkreditreglement2 bleiben vorbehalten.

Art. 2

Material, das aus Mitteln des Globalkredits einer Schule beschafft wurde, ist Eigentum der Stadt Zürich und hat grundsätzlich in dieser Schule zu verbleiben.

Art. 3

1 Die Schulen achten auf eine zweckmässige Unterstützung des Unterrichts sowie der Schulorganisation durch den Einsatz von geeignetem Material. 2 Sie stellen ihrem Lehr- und Betreuungspersonal das für den Unterricht und den Betreuungsbetrieb benötigte Material zur Verfügung. 3 Sie führen eine Sammlung mit Unterrichtshilfsmitteln, insbesondere bestehend aus Lehr- und Veranschaulichungsmitteln, sowie Handbüchern. 4 Sie beschaffen die durch den Kanton Zürich vorgegebenen obligatorischen Lehrmittel. 5 Die Schülerinnen und Schüler erhalten Verbrauchsmaterial und Lehrmittel zu ihrer persönlichen Verfügung. 1 vom 11. Januar 2006, AS 412.103. 2 vom 5. Dezember 2017, AS 412.183. Zweck und anwendbares Recht Grundsatz Standards 2Materialreglement 410.100

Art. 4

Materialien im Sinn dieses Reglements sind: a. Verbrauchsmaterialien für Schülerinnen, Schüler und Schulpersonal einschliesslich IT-Verbrauchsmaterialien; b. zugelassene Lehrmittel (gedruckt und elektronisch): 1. obligatorische, 2. alternativ obligatorische, 3. ergänzende. Massgebend für die Einstufung sind die Vorgaben des Bildungsrats; c. Hilfsmittel und Mobilien zum mehrmaligen Gebrauch, die zur Grundausrüstung der Schule gehören; d. Maschinen und Geräte zur Ausstattung der Klassenzimmer und Spezialräume wie z. B. Werkstätten, Schulküchen, Brennräume, Fotolabor usw.; e. Spiel- und Beschäftigungsmaterialien für Kindergärten, Betreuungslokale, Schülerclubs und Tagesschulen.

Art. 5

1 Im Rahmen der übergeordneten Vorgaben regelt die Schulleitung die Pflichten des Schulpersonals bei der Materialbeschaffung. Sie erstellt dazu Aufgabenbeschriebe. 2 Das verantwortliche Schulpersonal ist verpflichtet, die Schul- und Büromaterialverwaltung (SBMV) bei der Führung von Inventaren in den Schulen zu unterstützen. 3 Bei denjenigen Materialkategorien, für die keine Pflicht zur Inventarisierung durch die SBMV besteht, ist ein allfälliges Inventar Sache der Schulleitung. Das Schulamt regelt die Einzelheiten.

Art. 6

1 Die Schulen sind verpflichtet, Materialien gemäss Art. 4 ausschliesslich bei der SBMV zu beziehen. Vorbehalten bleibt der Bezug von Kleinmengen und dringend benötigter Artikel in Einzelfällen. 2 Die Schulen sind verpflichtet, Materialien auch im Übrigen wenn immer möglich bei städtischen Lieferanten zu beziehen.

Art. 7

1 Verbrauchsmaterial darf an die Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal verkauft werden. 2 Es gelten die von der SBMV festgesetzten Preise. 3 Am Ende des Schuljahres, bei Wegzug oder Austritt können Lehr- und Hilfsmittel gegen ein angemessenes Entgelt an die Schülerinnen und Schüler verkauft werden. Materialkategorien Pflichten innerhalb der Schule Bezugspflicht bei der SBMV und weiteren städtischen Lieferanten Materialverkauf an Schülerinnen, Schüler und Schulpersonal 3Materialreglement 410.100

Art. 8

1 Die Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal haften für von ihnen vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldete Beschädigungen und Verluste von Materialien gemäss Art. 4. 2 Massgebend für die Berechnung der Entschädigung für beschädigtes Material ist die bisherige Einsatzdauer. 3 Wird die Ersatzpflicht oder die Höhe der Entschädigung bestritten, entscheidet die Schulleitung.

Art. 9

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über den Globalkreditbereich Material der Schuleinheiten der Volksschule vom 14. November 2006 aufgehoben. Schadenersatz Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

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