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Sonderbauvorschriften Stadtspital Triemli, Zürich-Wiedikon, Kreis 3 Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 700.260 · decree

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Zürich-Wiedikon, Kreis 3700.260
  5. Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Zürich-Wiedikon, Kreis 3 700.260
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 C. Erschliessung und Parkierung
  15. Art. 15
  16. Art. 16 D. Ökologie und Energie
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 E. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  21. Art. 21

21 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Das Stadtspital Triemli hat als öffentliches Zentralspital eine über die Stadt Zürich hinausreichende Versorgungsfunktion und ist demgemäss im Kantonalen Richtplan aufgeführt. Mit den Sonderbauvorschriften werden die Voraussetzungen für eine optimale betriebliche und bauliche Entwicklung des Spitals und die zweckmässige Nutzung des umgebenden Areals sowie die vorbildliche energetische und ökologische vorbildliche Ausgestaltung der Bauprojekte im Sinne der Zielsetzungen einer nachhaltigen Entwicklung geschaffen.

Art. 2

1 Die Sonderbauvorschriften setzen sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem dazugehörigen Plan im Massstab 1:2000 (datiert 5. Juni 2007) zusammen. 2 Die Sonderbauvorschriften gelten für den im Plan bezeichneten Teil der Parzelle Kat.-Nr. WD8960 zwischen Paul-Clairmont- Strasse, Hohensteinweg und Marie-Heim-Vögtlin-Weg mit einer Fläche von rund 118 000 m2.

Art. 3

1 Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG mit Einschluss der ausführenden kantonalen Erlasse. 2 Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten. 3 Solange die Sonderbauvorschriften zur Anwendung gelangen, finden die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO) im Planungsgebiet keine Anwendung. 4 Die Wirkung der Baulinien im Gebiet der Sonderbauvorschriften sind mit Bezug auf die Gebäudehöhe während der Anwendungsdauer der Sonderbauvorschriften suspendiert. Zweck Bestandteile und Geltungsbereich Vorgehendes und ergänzendes Recht 2Sonderbauvorschriften Stadtspital Triemli,

Art. 4 Zürich-Wiedikon, Kreis 3700.260

Der Geltungsbereich ist in die Teilgebiete A und B gegliedert.

Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften

1 Gebäude dürfen auf die Baubegrenzungslinie gestellt werden.

Art. 6

3 Bei einwandfreien wohn- und arbeitshygienischen sowie feuerpolizeilichen Verhältnissen können die kantonalrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden. 4 Es dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über die Baubegrenzungslinien hinausragen, ausser einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge (Dachvorsprünge, Beschattungseinrichtungen, Windschutzvorrichtungen etc.), Erker, Balkone, auskragende Gebäudeecken, technische Anlagen, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien etc. bis maximal 1.5 m. All diese Vorsprünge haben einen Vertikalabstand von mindestens 3 m ab gestaltetem Terrain einzuhalten. Art. 6 1 Im Teilgebiet A sind Hochhäuser bis zu einer Gesamthöhe von 90 m zulässig. 2 Im Teilgebiet B sind Hochhäuser bis zu einer Gesamthöhe von 40 m zulässig. 3 Massgebend für die Beurteilung des Schattenwurfs gemäss § 284 Abs. 4 PBG massgebend ist ein Vergleichsprojekt, das diesen Sonderbauvorschriften entspricht.

Art. 7

1 Die Freiflächenziffer beträgt 30%. 2 Von der anrechenbaren Freifläche darf ein Anteil von 40% nicht unterkellert werden.

Art. 8

1 Die maximal anrechenbare Geschossfläche für das Gesamtareal beträgt 151 000 m2. 2 Im Teilgebiet B dürfen maximal 65 000 m2 anrechenbare Geschossfläche realisiert werden. 3 Für die Geschossfläche anrechenbar sind alle dem Wohnen, dem Arbeiten oder dem sonstigen dauernden Aufenthalt dienenden Räume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt den inneren Trennwänden. Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird bis zur Wandmitte gemessen. Teilgebiete Äussere Abmessungen Hochhäuser Freiflächen Ausnützung 3Sonderbauvorschriften Stadtspital Triemli,

Art. 9 Zürich-Wiedikon, Kreis 3 700.260

1 Es sind folgende Nutzungen zulässig: Spitalbetrieb, spitalnahe Dienstleistungen und Betriebe des Gesundheitswesens, Wohnen sowie nicht störende Betriebe. 2 Der Wohnanteil beträgt 0%. 3 Publikumsintensive Einrichtungen wie Einkaufszentren, Fachmärkte, Freizeitparks etc., die einen grossen motorisierten Individualverkehr auslösen, sind nicht gestattet.

Art. 10

1 Bauten, Anlagen und Umgebung müssen besonders gut gestaltet sein. Sie sind im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung und in ihren Einzelteilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. 2 Im Teilgebiet A ist auf die qualitätsvolle Gestaltung der Erweiterung unter Berücksichtigung der bestehenden Spitalanlage zu achten.

Art. 11

1 Im Teilgebiet B sind zur Sicherstellung von Neuüberbauungen nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen Gestaltungspläne zu erstellen. Für diese Gestaltungspläne genügt die Zustimmung des Stadtrates, sofern sie sich im Rahmen der Sonderbauvorschriften bewegen. 2 Keine Gestaltungspläne sind erforderlich für a. untergeordnete Erweiterungs- und Ergänzungsbauten im Sinne von Anpassungen des baulichen Bestands; b. Nutzungsänderungen zu Nutzungen, die unter die Kategorie Spitalbetrieb, spitalnahe Dienstleistungen oder Betriebe des Gesundheitswesens fallen; c. Sanierungen des baulichen Bestands (Stichdatum 1. August 2007); d. notwendige Provisorien im Zusammenhang mit Bauvorhaben. Sie sind nach Vollendung der entsprechenden Bauvorhaben umgehend zu beseitigen.

Art. 12

Etappierungen sind zulässig. Dabei haben die einzelnen Etappen den Gestaltungsanforderungen gemäss Art. 10 zu genügen.

Art. 13

Im Planungsgebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung. Nutzweise Gestaltung Gestaltungsplanpflicht Etappierung Empfindlichkeitsstufe 4Sonderbauvorschriften Stadtspital Triemli, Zürich-Wiedikon, Kreis 3700.260

Art. 14 C. Erschliessung und Parkierung

1 Die Verkehrserschliessung erfolgt über die im Plan bezeichneten Anschlussbereiche sowie entlang dem Hohensteinweg. 2 Im Verkehrsplan der Stadt Zürich (GRB 1940 vom 1. Oktober 2003) sind folgende öffentliche Verbindungen eingetragen: a. arealquerender Fussweg zwischen VBZ-Haltestelle Triemli und SZU-Haltestelle Triemli; b. Fusswegroute Hohensteinweg / Marie-Heim-Vögtlin-Weg; c. Busverbindung (geplant) und Veloroute Birmensdorferstrasse–Schweighofstrasse über die Paul-Clairmont-Strasse; d. Buszufahrt VBZ-Haltestelle Triemli zum Haupteingang Stadtspital. 3 Die Verbindungen gemäss Verkehrsplan müssen gewährleistet sein und bei Bedarf mit Dienstbarkeiten gesichert werden.

Art. 15

1 Für das Teilgebiet A sind 460 bis 560 Fahrzeugabstellplätze zulässig. 2 Die Anzahl Fahrzeugabstellplätze für das Teilgebiet B ist auf den sich aus den Vorgaben der städtischen Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996 ergebenden Pflichtbedarf zu begrenzen. 3 Die gemäss Abs. 2 notwendige Anzahl Fahrzeugabstellplätze kann unterschritten werden, wenn im Rahmen eines Mobilitätskonzepts der Nachweis der betrieblichen und verkehrsmässigen Funktionalität der auf dem Areal befindlichen Nutzungen erbracht wird oder wenn die Parkplatzverordnung eine tiefere Parkplatzzahl zulässt. 4 Besucherinnen- und Besucherparkplätze für Spitalnutzungen sind von der ersten Minute an zu bewirtschaften. 5 An geeigneten Lagen sind genügend Abstellmöglichkeiten für Zweiräder einzurichten. Anzahl und Anordnung bestimmen sich nach den Richtlinien zur Parkplatzverordnung. 6 Fahrzeugabstellplätze und Abstellmöglichkeiten für Zweiräder dürfen auch ausserhalb des Baubereichs realisiert werden. 7 Im Freien angeordnete, nicht überdeckte, rechtmässig bestehende Fahrzeugabstellplätze (Stichdatum 1. August 2007) dürfen unverändert erhalten bleiben. Erschliessung Parkierung 5Sonderbauvorschriften Stadtspital Triemli, Zürich-Wiedikon, Kreis 3 700.260

Art. 16 D. Ökologie und Energie

1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren. 2 Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrasse oder für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden und wenn dies zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. 3 Im Rahmen der Umgebungsgestaltung ist der ökologischen Aufwertung der Grün- und Freiräume und deren Vernetzung mit den umgebenden Naturräumen Rechnung zu tragen.

Art. 17

Der Spitzenabfluss des Meteorwassers im Geltungsbereich darf die Menge eines vergleichbaren Gebietes mit einem Befestigungsgrad von 30% nicht übersteigen. Für die Berechnung des Vergleichswertes wird von Flachdächern ausgegangen.

Art. 18

Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

Art. 19

Neubauten – und soweit technisch, betrieblich und wirtschaftlich möglich Umbauten – sind im Minergie-Standard zu erstellen oder haben hinsichtlich des Heizenergiebedarfs die Werte der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion (Ausgabe 2002) um mindestens 20% zu unterschreiten.

Art. 20 E. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Nach Baubeginn eines Vorhabens, das nach den Sonderbauvorschriften bewilligt worden ist, werden diese für das ganze Gebiet verbindlich. Baubewilligungen dürfen danach nur noch nach den Sonderbauvorschriften erteilt werden.

Art. 21

Die Sonderbauvorschriften treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1 1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 4. März 2008; Inkraftsetzung auf den 20. März 2008. Ökologischer Ausgleich, Dachbegrünung Meteorwasser, Retention Abfallentsorgung Energie Antritt der Sonderbauvorschriften Inkrafttreten 26200057 26200095 26200281 26200194 26200038 26200066 26200078 26200286 26201578 26201893 26201889 26201226 26201227 26200499 26201905 26201906 26201887 26201082 26201087 26201084 26201100 26200626 6200625 26202076 26202077 26201944 26201945 26201195 26201197 26202078 26201585 27700579 27700536 27700173 27700662 27701033 27700661 27700530 27700252 27700222 27700229 27700330 27700258 27700665 27700734 27700765 27700969 27700674 27700160 27700183 27705275 Döltschibach 115 Maternite Inselhof Triemli AR4519 AR1319 AR6622 AR6623 AR6075 AR5033 AR5034 AR5954 AR5955 AR6295 AR4520 AR6294 AR5958 AR2145 AR6029 AR5686 AR5960 AR5961 AR5962 AR6084 AR3915 AR3917 R3919 AR4041 WD8399 WD8402 WD8379 WD8393 WD8378 WD8398 WD8394 WD8395 WD8387 WD8380 WD8384 WD8385 WD8386 WD8388 WD8389 WD8390 WD8392 WD8423 WD8411 WD8401 WD8405 WD8378 WD8960 WD8381 WD8382 WD8398 27700719 27700613 27700622 27700644 27700514 27700282 27700460 27700462 27700463 27700338 27700334 277028 27700756 27705251 Stadtspital Triemli WD8429 WD8396 WD8620 WD7415 WD8221 WD8222 WD8 WD8424 W WD8958 WD8960 Birmensdorferstrasse Marie−Heim−Vögtlin−Weg Triemlifussw 531c 529b 529d 529a 527 525 529c 101103 149b 149a 477 475 474 472 456458 57 55 501a 491a 482b 482a 529e 1a 1b 72a Paul−Clairmont−Stra Hohensteinweg 100.00 100.00 Teilgebiet B VBZ Haltestelle Triemli SZU Haltestelle Teilgebiet A 6.00 Projekt Neubau Bettenhaus 27700796 27700792 27702465 27700066 27700604 27704871 27703214 27703451 27703465 27703143 27704102 27704101 27703467 27703459 27703780 27703781 27703783 27703782 27703768 27703769 27703771 27703770 27704174 27704189 27704195 27704177 27704199 27704186 27704179 27704208 27704181 27704198 27704192 27703671 27703672 27703673 27703719 27703755 27703756 27704622 27704623 27703371 27703717 27704044 27703757 27703144 27704667 27704668 27704669 27704664 27702822 27702869 27703480 27702462 27703899 27703449 27703205 27703683 27703682 27704874 27704681 27704680 27704543 27704661 27704662 27704120 2770422027703372 27703202 277000 27705219 27705220 27705221 27705222 27705223 27705207 27705208 27705206 27705205 27705285 27705284 27705264 Schulhaus Küngenmatt Schulhaus Döltschi Banzwiesenbach 304 WD8603 WD8604 WD7770 WD7904 WD6610 WD7902 WD7903 WD6609 WD5808 WD6112 WD6113 WD6114 WD7900 WD7962 WD7963 WD4333 WD6151 WD6158 WD6160 WD8559 WD3642 WD4328 WD4336 WD8229 WD7412 WD4558 WD7053 WD7413 WD7414 WD773 WD8227 WD8228 WD8049 WD8050 WD8223 WD8230 WD8231 WD8232 WD6813 WD6102 WD7733 WD6814 WD4631 WD4634 WD4633 WD4636 WD4635 WD4638 WD4637 WD4417 WD4418 WD4419 WD4420 WD4421 WD4422 WD8928 WD8557 WD8558 D8959 WD8960 WD8399 Döltschiweg Marie−Heim−Vögtlin−Weg Schweigmatt Hägelerweg 433435 398406 404410 412420 360364 359361 330332 367369 50 52 151719 331 329 431437 419421 407 405 440442444a 409a 388394 467a 403 393 395a405a 405b 422a 467b Birmensdorferstrasse sse Paul−Clairmont−Strasse Marie−Heim−Vögtlin−Weg Paul−Clairmont−Strasse Schweighofstrasse Schweighofstrasse Döltschiweg 0.00 Teilgebiet B 6.00 6.00 SONDERBAUVORSCHRIFTEN STADTSPITAL TRIEMLI ZÜRICH−WIEDIKON, KREIS 3 Plan 1: 2000 (Verkleinerung A4: ~1:2830) Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan 1:2000 Zürich, 5. Juni 2007 /Ess Geltungsbereich Baubegrenzungslinien Teilgebiete Teilgebietsgrenzen Verkehrserschliessung Fussgängeranbindung Buslinien / Veloverbindungen A, B

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