§ 1 Erwachsenenschutzbehörde
Die örtliche Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), welche die Voraussetzungen einer Sterilisation gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen5 zu prüfen hat, richtet sich sinngemäss nach Art. 315 Abs. 1 und 2 sowie Art. 442 Abs. 1 und 2 ZGB4. § 3 bleibt vorbehalten. Verfahren und gerichtliche