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Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Confederation · 455.109.1 · ordinance

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Contents: 76 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Lernziele
  3. Art. 3 Form und Umfang
  4. Art. 4 Inhalt des theoretischen Teils
  5. Art. 4a Inhalt des praktischen Teils
  6. Art. 5 Praktikum
  7. Art. 5a Lernziele
  8. Art. 5b Form und Umfang
  9. Art. 5c Inhalt des theoretischen Teils
  10. Art. 5d Inhalt des Praktikums
  11. Art. 6 Lernziele
  12. Art. 7 Form und Umfang
  13. Art. 8 Inhalt des theoretischen Teils
  14. Art. 9 Inhalt des praktischen Teils
  15. Art. 10 Lernziele
  16. Art. 11 Form und Umfang
  17. Art. 12 Inhalt des theoretischen Teils
  18. Art. 13 Inhalt des praktischen Teils
  19. Art. 14 Lernziele
  20. Art. 15 Umfang
  21. Art. 16 Inhalt des theoretischen Teils
  22. Art. 17 Inhalt des praktischen Teils
  23. Art. 18 Lernziele
  24. Art. 19 Umfang
  25. Art. 20 Inhalt des theoretischen Teils
  26. Art. 21 Inhalt des praktischen Teils
  27. Art. 22 Lernziele
  28. Art. 23 Umfang
  29. Art. 24 Inhalt des theoretischen Teils
  30. Art. 25 Inhalt des praktischen Teils
  31. Art. 26 Lernziele
  32. Art. 27 Form und Umfang
  33. Art. 28 Inhalt des theoretischen Teils
  34. Art. 29 Inhalt des versuchszielorientierten Teils
  35. Art. 30 Lernziel
  36. Art. 31 Form und Umfang
  37. Art. 32 Inhalt
  38. Art. 33–35
  39. Art. 36 Lernziele
  40. Art. 37 Form und Umfang
  41. Art. 38 Inhalt der Ausbildung
  42. Art. 39 Lernziel
  43. Art. 40 Form und Umfang
  44. Art. 41 Inhalt der Ausbildung
  45. Art. 42 Lernziel
  46. Art. 43 Form und Umfang
  47. Art. 44 Inhalt der Ausbildung
  48. Art. 44a Lernziel
  49. Art. 44b Form und Umfang
  50. Art. 44c Inhalt des theoretischen Teils
  51. Art. 44d Inhalt des Praktikums
  52. Art. 45–48
  53. Art. 49 Zweck der Weiterbildung
  54. Art. 50 Form
  55. Art. 51 Kursunterlagen
  56. Art. 51a Online-Unterricht
  57. Art. 52 Ausbildungskontrolle
  58. Art. 53 Praktisches Üben im Rahmen von Ausbildungen
  59. Art. 54 Nachweis einer Ausbildung oder eines Kurses
  60. Art. 55 Nachweis eines Praktikums
  61. Art. 56 Amtliche Bestätigung der langjährigen Erfahrung
  62. Art. 57 Bestätigung einer Weiterbildung
  63. Art. 58 Durchführung der Prüfung
  64. Art. 59 Prüfungsaufsicht
  65. Art. 60 Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten
  66. Art. 61 Prüfungsentscheid
  67. Art. 62 Anmeldung zur Prüfung
  68. Art. 63 Bewertung
  69. Art. 64 Wiederholung der Prüfung
  70. Art. 65 Prüfungsausweis
  71. Art. 66 Form und Dauer der Prüfung
  72. Art. 67 Inhalt der Prüfung
  73. Art. 68 und 69
  74. Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
  75. Art. 71 Übergangsbestimmungen
  76. Art. 72 Inkrafttreten

76 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für: a. Personen, die gewerbsmässig Equiden halten; b. Personen, die für die Betreuung von Wildtieren verantwortlich sind oder gewerbsmässig Tiere betreuen; c. Personen, die gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchten oder halten; d. Personen, die mehr Tiere abgeben als die in Artikel 101 Buchstabe c TSchV festgelegte Anzahl; e. Personen, welche die Klauenpflege bei Rindern oder die Hufpflege bei Equiden durchführen; f. Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel, die für die Betreuung der Tiere verantwortlich sind; g. Personen, die in Handelsbetrieben Panzerkrebse, Speise-, Köder- oder Besatzfische betreuen; h. das Fachpersonal Tierversuche; i. das Tiertransportpersonal; j. das Personal der Schlachtbetriebe, das mit Tieren umgeht oder sie betäubt und entblutet; und k. Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern. 2 Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für: a. die Haltung und die Betreuung von Haustieren und Wildtieren; b. den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen; c. die Betreuung von Tieren bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung; und d. die Enthornung und die Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln. 3 Sie regelt die Form der Weiterbildung und das Verfahren zur Durchführung der Aus- und Weiterbildungen. 4 Sie legt Inhalt und Form der Ausbildung zur Erlangung einer kantonalen Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV fest. 5 Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von: a. Personen nach Absatz 1; b. Personen, die eine kantonale Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV erwerben wollen. 6 Sie gilt nicht für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627). SR 923.01

Art. 2 Lernziele

1 Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 4 oder 103 Buchstabe e TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person schonend und fachgerecht mit den Tieren umgeht, sie tiergerecht hält, gesund erhält, verantwortungsbewusst züchtet und gesunde Jungtiere heranzieht. 2 Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV muss sein, dass die Person, welche die Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Equiden durchführt, schonend und fachgerecht mit den Tieren umzugehen weiss. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22).

Art. 3 Form und Umfang

1 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie ein Praktikum in einem oder mehreren Betrieben nach Artikel 198c TSchV. 2 Der theoretische und der praktische Teil umfassen zusammen mindestens 40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 20 und der praktische Teil mindestens 10 Stunden. 3 Das Praktikum umfasst mindestens 360 Stunden. Davon können höchstens 80 Stunden in Kleingruppen absolviert werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22).

Art. 4 Inhalt des theoretischen Teils

1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen: a. Tierschutzgesetzgebung sowie andere fachspezifisch relevante Gesetzgebungen; b. schonender Umgang mit Tieren; c. Hygiene in den Gehegen und Räumlichkeiten, Hygiene von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten; d. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der die Tiere betreuenden Personen; e. Bau und Funktionsweise des Tieres; und f. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden. 2 Für die Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 4 oder 103 Buchstabe e TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen: a. Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren; b. Fütterung, insbesondere Futterzusammensetzung, physiologischer Futterbedarf und Beschäftigung im Zusammenhang mit der Futteraufnahme; c. Haltungsansprüche und Gestaltung der Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht; d. Aufzucht von Tieren und normale Entwicklung von Jungtieren; e. Ablauf einer normalen Geburt oder Eiablage und häufigste Anzeichen von Geburtsstörungen oder Legenot; f. Vererbungslehre, Zuchtmethoden und Abstammungskontrollen; und g. Zuchtziele und Erbschäden. 3 Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen: a. Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren; b. fachgerechter Umgang mit den Tieren; c. Haltungsbedingungen, die ein arttypisches Verhalten ermöglichen; d. fachgerechte und schonende Durchführung der Dienstleistungen; e. Reinigung und Desinfektion von Räumen, Gehegen und Gerätschaften. 4 In der Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchten, müssen mindestens 10 Stunden des theoretischen Teils für die Bereiche nach Absatz 2 Buchstaben d–g eingesetzt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3781). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22).

Art. 4a Inhalt des praktischen Teils

1 Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 4 oder 103 Buchstabe e TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten. 2 Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Hygiene sowie Ausübung der mit der Dienstleistung verbundenen Handgriffe am Tier beinhalten. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22).

Art. 5 Praktikum

1 Für die Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5 TSchV und für die Ausbildung nach Artikel 85 Absatz 2 TSchV zur gewerbsmässigen Haltung von Wachteln der Art Coturnix japonica können höchstens 240 Stunden an das Praktikum angerechnet werden, wenn: a. die Tierhalterin oder der Tierhalter nachweist, dass sie oder er Tiere der entsprechenden Art bereits seit mindestens drei Jahren gehalten hat; und b. die zuständige kantonale Vollzugsbehörde bei Kontrollen keine wesentlichen Mängel festgestellt hat. 2 Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 2 TSchV müssen mindestens 240 Stunden des Praktikums in einem Tierheim mit einer Bewilligung nach Artikel 101 Buchstabe a TSchV absolviert werden. Höchstens 80 Stunden können in einer Kleintierpraxis absolviert werden. 3 Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 4 TSchV können höchstens 240 Stunden an das Praktikum angerechnet werden, wenn: a. die Tierhalterin oder der Tierhalter nachweist, dass sie oder er seit mindestens drei Jahren Mitglied eines Zuchtverbandes der entsprechenden Tierart ist und in dieser Zeit mindestens fünf Würfe gezüchtet hat; und b. die zuständige kantonale Vollzugsbehörde bei Kontrollen keine wesentlichen Mängel festgestellt hat. 4 Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV kann die Ausbildungsorganisation für das Praktikum eine Anzahl Tiere festlegen, an denen die Huf- oder Klauenpflege durchgeführt werden muss. Deren Behandlung muss zusammen mit der Dokumentation mindestens einer Dauer von 360 Stunden entsprechen. 120 Stunden praktische Tätigkeit dürfen selbstständig durchgeführt werden. Alle Behandlungen sind zu dokumentieren. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22).

Art. 5a Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 103 Buchstabe b TSchV muss sein, dass Detailhandelsfachleute die Tiere tiergerecht halten und sie gesund erhalten, ihre Kenntnisse kundengerecht weitergeben und wissen, worauf es bei der verantwortungsvollen Zucht und Aufzucht gesunder Tiere ankommt.

Art. 5b Form und Umfang

1 Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum in einem oder mehreren Betrieben nach Artikel 198c TSchV. Das Praktikum erfolgt tiergruppenspezifisch mit mindestens vier Tiergruppen nach Artikel 5d Absatz 1. 2 Der theoretische Teil umfasst mindestens 90 Stunden und das Praktikum mindestens 40 Arbeitstage, davon mindestens je zehn Arbeitstage bei vier verschiedenen Tiergruppen nach Artikel 5d. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22).

Art. 5c Inhalt des theoretischen Teils

1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in folgenden Bereichen: a. Tierschutzgesetzgebung und andere fachspezifisch relevante Gesetzgebungen; b. schonender Umgang mit Tieren; c. Hygiene in den Gehegen und von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten; d. Bau und Funktionsweise des Tieres; und e. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden. 2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich häufig gehandelter Tierarten in folgenden Bereichen: a. Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren; b. Fütterung, insbesondere Futterzusammensetzung, physiologischer Futterbedarf, Beschäftigung im Zusammenhang mit der Futteraufnahme; c. Haltungsansprüche und Gestaltung einer Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht; d. Aufzucht von Tieren; und e. fachgerechtes Töten der betreuten Tiere.

Art. 5d Inhalt des Praktikums

1 Das Praktikum wird nach folgenden Tiergruppen absolviert: a. Hunde, Katzen und Frettchen; b. Kleinsäuger, insbesondere Nagetiere, Kaninchen und Igelartige; c. Vögel, insbesondere Kanarienvögel, Prachtfinken und Papageienartige; d. Süss- und Meerwasserfische; e. Teichfische; f. Reptilien, insbesondere Echsen, Schlangen und Schildkröten, sowie Amphibien, insbesondere Frosch- und Schwanzlurche. 2 Es muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen, Hygiene und Transport von Tieren beinhalten.

Art. 6 Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 150 TSchV muss sein, dass das Tiertransportpersonal schonend mit Tieren umgeht und für ihre fachgerechte Betreuung sorgt.

Art. 7 Form und Umfang

1 Der theoretische Teil umfasst mindestens zwölf Stunden. 2 Der praktische Teil erfolgt tiergruppenspezifisch durch Begleitung einer erfahrenen Tiertransporteurin oder eines erfahrenen Tiertransporteurs und umfasst: a. für Geflügeltransportpersonal mindestens zwei Arbeitstage, die für Geflügel aufzuwenden sind; abis. für Equidentransportpersonal mindestens zwei Arbeitstage, die für Equiden aufzuwenden sind; b. für Tiertransportpersonal für Heimtiere, Versuchstiere oder Wildtiere mindestens zwei Arbeitstage, die für regelmässig transportierte Tierarten dieser Tiergruppen aufzuwenden sind; c. in allen übrigen Fällen mindestens fünf Arbeitstage, wovon mindestens ein Tag für jede Tiergruppe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a–d aufzuwenden ist. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3781).

Art. 8 Inhalt des theoretischen Teils

1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen: a. Gesetzgebung in den Bereichen Tierschutz, Tierseuchen und Strassenverkehr; b. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere; und c. Bau und Funktionsweise des Tieres. 2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen: a. Umgang mit den Tieren wie Ein- und Ausladen, Treiben, schonende Unterbringung während des Transports unter besonderer Berücksichtigung von Transportklima und Gruppenzusammensetzung; b. Betreuung von kranken und verletzten Tieren; c. Fahrweise; d. Anforderungen an technisch-bauliche Einrichtungen wie Rampen, Fahrzeuge und Anhänger; e. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung, Disponentinnen und Disponenten, Fahrerinnen und Fahrer sowie Betreuerinnen und Betreuer von Tieren; und f. Reinigung und Desinfektion.

Art. 9 Inhalt des praktischen Teils

1 Der praktische Teil wird tiergruppenspezifisch nach folgenden Tiergruppen vermittelt: a. Jungrinder oder Munis; b. Kühe; c. Schweine; d. kleine Wiederkäuer; e. Geflügel; f. Heimtiere, insbesondere Hunde und Katzen; g. Versuchstiere; h. Wildtiere; und i. Equiden. 2 Er muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren wie Ein- und Ausladen, Treiben, Fahren und Betreuen von Tieren beinhalten. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3781). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3781). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3781). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22).

Art. 10 Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 TSchV muss sein, dass das Personal der Schlachtbetriebe schonend mit Tieren umgeht und sie korrekt betäubt und entblutet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627).

Art. 11 Form und Umfang

1 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil wird unter Anweisung während der Arbeit in einem oder mehreren Schlachtbetrieben absolviert. Er erfolgt aufgabenspezifisch mit mindestens einer Tiergruppe nach Artikel 9 Absatz 1. Personen, die Tätigkeiten mit mehr als einer Tiergruppe durchführen, müssen mit mindestens zwei Tiergruppen nach Artikel 9 Absatz 1 praktisch ausgebildet werden. 2 Personen in leitender Funktion sowie Tierschutzbeauftragte nach Artikel 177a Absatz 3 TSchV müssen sich in beiden Aufgabenbereichen nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstaben a und b TSchV ausbilden lassen. 3 Der theoretische Teil umfasst mindestens sechs Stunden. 4 Der praktische Teil umfasst pro Tiergruppe jeweils mindestens zwei Tage, insgesamt mindestens zwölf Stunden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3781). Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

Art. 12 Inhalt des theoretischen Teils

1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen: a. Gesetzgebung in den Bereichen Tierschutz, Tierseuchen und Lebensmittelhygiene; b. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere; und c. Bau und Funktionsweise des Tieres. 2 Der theoretische Teil der Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe a TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen: a. Umgang mit den Tieren wie Ausladen, Treiben, Aufstallen und Betreuung; und b. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Personen, die mit dem Ausladen, dem Treiben, der tierschutzkonformen Unterbringung und Betreu-ung der Tiere in Schlachtbetrieben betraut sind. 3 Der theoretische Teil der Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe b TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen: a. Anwendung der Betäubungsmethoden und Überprüfen der Wirksamkeit; b. Entbluten; c. fachgerechte Anwendung, Reinigung und Lagerung der Betäubungsgeräte und Munition sowie Überprüfung der Funktionstüchtigkeit; und d. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Personen, die mit der Betäubung und dem Entbluten der Tiere in Schlachtbetrieben betraut sind.

Art. 13 Inhalt des praktischen Teils

Der praktische Teil beinhaltet: a. für die Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe a TSchV: Übungen betreffend den Umgang mit Tieren wie das Ausladen, Treiben, Unterbringen und Betreuen; b. für die Ausbildung nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe b TSchV: Übungen betreffend das Anwenden von Betäubungsmethoden und das Reinigen und Überprüfen von Betäubungsgeräten.

Art. 14 Lernziele

1 Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 203a TSchV muss sein, dass Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern über vertiefte Kenntnisse der artspezifischen Bedürfnisse der Tiere und ihrer tiergerechten Haltung verfügen. 2 … 3 Nach Absolvieren der Ausbildung müssen Ausbilderinnen und Ausbilder ihre Kenntnisse verständlich und nachvollziehbar weitergeben können. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4873).

Art. 15 Umfang

Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 140 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 50 und maximal 70 Stunden.

Art. 16 Inhalt des theoretischen Teils

1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen: a. Aufbau von Lektionen und Stundenplänen; b. angewandte Lernpsychologie; c. Einbettung der Tierschutzgesetzgebung ins Schweizer Rechtssystem, Aufgaben der Tierschutzbehörden und Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter; und d. Administration des Kurswesens. 2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der entsprechenden Ausbildungen nach den Artikeln 197 und 198 TSchV.

Art. 17 Inhalt des praktischen Teils

Der praktische Teil vermittelt praktische Fähigkeiten in den Bereichen nach Artikel 16.

Art. 18 Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 115 TSchV muss sein, dass die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung für die fachgerechte Haltung und Pflege der Versuchstiere und den schonenden Umgang mit ihnen sorgt und Versuchstiere verantwortungsbewusst züchtet oder erzeugt.

Art. 19 Umfang

Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 30 Stunden.

Art. 20 Inhalt des theoretischen Teils

1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse der Inhalte nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b–d. 2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse der Inhalte nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstaben e–j und 2 Buchstaben a–f und i sowie Artikel 28 Buchstaben a, f und g.

Art. 21 Inhalt des praktischen Teils

Der praktische Teil vermittelt die Inhalte nach Artikel 25 Buchstaben a–f sowie die praktische Umsetzung der Vorgaben in einer bestehenden Versuchstierhaltung.

Art. 22 Lernziele

1 Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 134 TSchV muss sein, dass die versuchsdurchführende Person verantwortungsbewusst und schonend mit Versuchstieren umgeht. 2 Die Ausbildung hat das 3R-Prinzip (replace-reduce-refine) zu vermitteln, wonach: a. Tierversuche nach Möglichkeit durch versuchstierfreie Methoden zu ersetzen sind («replace»); b. die Anzahl Tierversuche auf ein Minimum zu beschränken ist («reduce»); c. die Belastung der Versuchstiere so gering wie möglich zu halten ist («refine»).

Art. 23 Umfang

Der theoretische und der praktische Teil umfassen je mindestens 20 Stunden.

Art. 24 Inhalt des theoretischen Teils

1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über häufig verwendete Versuchstierarten in folgenden Bereichen: a. Grundsätze der Tierschutzgesetzgebung und tierversuchsspezifische Vorschriften; b. ethische Grundsätze in Bezug auf die Nutzung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken, ihre Würde und ihren Stellenwert; c. Bau und Funktionsweise des Tieres; d. Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden; e. Zuchtmethoden, wichtigste Labortierstämme sowie genetische Standardisierung; f. Methodik der Herstellung gentechnisch veränderter Tiere und deren Charakterisierung; g. Aufzucht; h. Gesundheitsüberwachung und wichtigste Versuchstierkrankheiten, Hygiene in den Gehegen und Räumlichkeiten und von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten; i. Haltung von Tieren in Barrierensystemen, namentlich von spezifiziert pathogenfreien und von gnotobiotischen Tieren; und j. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der die Tiere betreuenden Personen. 2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Versuchstierarten in den Bereichen: a. schonender Umgang mit Versuchstieren; b. Betreuung und Pflege, insbesondere von kranken oder operierten Versuchs-tieren; c. Fütterung, insbesondere von kranken oder operierten Versuchstieren; d. Haltungsansprüche und Gestaltung einer Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht; e. Verhaltensabweichungen im Hinblick auf Anzeichen von Krankheit, Schmerz, Erregung und Angst; f. schonender Transport von Versuchstieren; g. schonende Anästhesiemethoden und Überprüfung ihrer Wirksamkeit; h. fachgerechte Analgesie; i. fachgerechtes Töten; und j. 3R-Prinzip und seine praktische Anwendung anhand von bewährten Beispielen.

Art. 25 Inhalt des praktischen Teils

Der praktische Teil muss Übungen beinhalten betreffend: a. den schonenden Umgang mit Versuchstieren; b. Verhaltensbeobachtungen; c. Gewichts- und Geschlechtsbestimmungen; d. Markieren von Versuchstieren; e. Blutentnahmen, Applikation von Substanzen, Sammeln von Harn- und Kot-proben; f. hygienisches Arbeiten; g. Erkennen der verschiedenen Stadien einer allgemeinen Anästhesie und deren Überwachung sowie Verabreichen von Analgetika und Überprüfung der Analgesie.

Art. 26 Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 129b Absatz 1 oder 132 Absatz 1 TSchV muss sein, dass die Tierschutzbeauftragten sowie die Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter die Tierversuche fachgerecht und methodisch korrekt planen und leiten sowie das 3R-Prinzip anwenden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627).

Art. 27 Form und Umfang

Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem versuchszielorientierten Teil von je mindestens 20 Stunden Dauer. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627).

Art. 28 Inhalt des theoretischen Teils

Der theoretische Teil vertieft die Lerninhalte nach Artikel 24 und vermittelt Kenntnisse in folgenden Bereichen: a. Tierschutzvorschriften betreffend Tierversuche und Versuchstiere; b. nationale Vorschriften über die Registrierung von Arzneimitteln, Biologika und Chemikalien sowie Grundzüge entsprechender internationaler Abkommen; c. Recherche und Analyse wissenschaftlicher Publikationen im Hinblick auf Versuchsplanung und Überprüfung möglicher Alternativmethoden, Kenntnisse der wichtigsten Quellen zu Alternativmethoden; d. Biometrie und Anwendung statistischer Methoden bei der Versuchsplanung, Analyse und Interpretation von Ergebnissen; e. Wahl geeigneter Tierarten, Stämme und Linien in Abhängigkeit vom Versuchsdesign; f. Schmerzbeurteilung und Belastungserfassung; g. Möglichkeiten zur Verminderung der Belastung der Versuchstiere, insbesondere Möglichkeiten der Schmerzmittelgabe und Anwendung von Abbruchkriterien; h. Grundsätze der guten Laborpraxis; i. Prävention und Erkennen von Krankheiten, Einfluss von Infektionskrankheiten oder Arzneimittelgaben auf die Versuchsergebnisse; j. Gnotobiologie; k. Verfahren, Stadien sowie mögliche Komplikationen während und nach einer Anästhesie, einschliesslich der notwendigen Massnahmen zu deren Behebung; und l. pharmakologische Eigenschaften der gebräuchlichsten Anästhetika und Analgetika, ihre Wahl im Hinblick auf Tierart, Art des Eingriffs und Versuchsanordnung sowie tierartspezifische Reaktionen auf Anästhetika.

Art. 29 Inhalt des versuchszielorientierten Teils

Der versuchszielorientierte Teil vermittelt in geeigneter Form die methoden- und die tierartspezifischen Kenntnisse, die erforderlich sind, damit eine fachgerechte Durchführung der vorgesehenen Tierversuche gewährleistet ist.

Art. 30 Lernziel

Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 4 oder 85 Absatz 3 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person die Grundsätze der tiergerechten Haltung kennt.

Art. 31 Form und Umfang

Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses oder eines Praktikums. Der Kurs umfasst mindestens fünf Stunden Theorie, das Praktikum mindestens drei Wochen Mitarbeit bei der Betreuung der Tiere in einer Tierhaltung.

Art. 32 Inhalt

Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten in den Bereichen Rechtsgrundlagen, artspezifische Bedürfnisse der Tiere, Tierbetreuung, Fütterung, Gestaltung der Haltungsumwelt sowie Aufzucht von Jungtieren.

Art. 33–35

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4873).

Art. 36 Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 97 Absatz 3 TSchV muss sein, dass die ausgebildeten Personen wissen, wie man schonend mit Fischen und Panzerkrebsen umgeht und deren unnötige Belastung vermeidet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627).

Art. 37 Form und Umfang

Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses mit praktischen Übungen und dauert mindestens fünf Stunden.

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