Die Ausbildung vermittelt:
a. Grundkenntnisse in den Bereichen Rechtsgrundlagen, Bau und Funktionsweise des Körpers von Fischen und Panzerkrebsen sowie Überwachung der Wasserqualität;
b. vertiefte Kenntnisse über Haltungsanforderungen, insbesondere bei hoher Besatzdichte, und über die Belastung durch Markierungsmethoden;
c. die Fähigkeit zur schonenden Durchführung von Fang, Markierung, Hälterung und Tötung.
Art. 39 Lernziel
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 103 Buchstabe d TSchV muss sein, dass die an Handelsveranstaltungen oder in der Werbung für die Betreuung eines Tieres verantwortliche Person weiss, wie man schonend mit ihm umgeht.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627).
Art. 40 Form und Umfang
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses von mindestens drei Stunden Dauer oder eines Praktikums während mindestens drei Anlässen in einem oder mehreren Betrieben nach Artikel 198c TSchV unter der Leitung einer Person mit entsprechendem Sachkundenachweis.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22).
Art. 41 Inhalt der Ausbildung
Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen sowie vertiefte Kenntnisse über das Einfangen und Festhalten von Tieren, über den schonenden Transport, die artgerechte Betreuung und Gehegegestaltung sowie das Führen von Tierbestandeskontrollen.
Art. 42 Lernziel
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 32 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter Jungtiere schonend und fachgerecht kastriert oder enthornt.
Art. 43 Form und Umfang
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Theoriekurses von mindestens drei Stunden Dauer, gefolgt von praktischem Üben unter tierärztlicher Aufsicht auf dem eigenen Betrieb.
Art. 44 Inhalt der Ausbildung
1 Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen und Anatomie sowie vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung und Chirurgie.
2 Das praktische Üben auf dem eigenen Betrieb muss Übungen betreffend Vorbereitung des Tieres auf den Eingriff, korrektes Dosieren und Verabreichen von Tierarzneimitteln sowie die korrekte Vornahme des Eingriffs und die Überwachung des Tieres beinhalten.
Art. 44a Lernziel
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV muss sein, dass Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden einsetzen:
a. wissen, wann eine Therapie mit solchen Geräten angebracht ist; und
b. diese Geräte korrekt, schonend und mit der nötigen Zurückhaltung anwenden können.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 44b Form und Umfang
1 Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum.
2 Der theoretische Teil umfasst mindestens 12 Stunden und das Praktikum mindestens 20 Arbeitstage, wovon mindestens je fünf Arbeitstage bei zwei verschiedenen, im Umgang mit solchen Geräten erfahrenen Therapeutinnen oder Therapeuten mit kantonaler Bewilligung absolviert werden müssen.
Art. 44c Inhalt des theoretischen Teils
1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:
a. Lerntheorie und Verhaltenskunde;
b. Anwendung von ethischen Prinzipien im Umgang mit Hunden und Beurteilung, ob die Therapiemethoden tierschutzkonform sind.
2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:
a. relevante tierschutzrechtliche Bestimmungen;
b. zur Anwendung vorgesehene Geräte und deren Auswirkungen, insbesondere von Strom und akustischen Signalen, auf den Organismus.
Art. 44d Inhalt des Praktikums
Das Praktikum muss Übungen beinhalten betreffend:
a. Beurteilung des Charakters eines Hundes;
b. Umgang der Therapeutin oder des Therapeuten mit dem Hund;
c. Methodik bei der Therapie von Hunden;
d. Auswahl und Durchführung von erfolgversprechenden Therapiemassnahmen.
Art. 45–48
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 627).
Art. 49 Zweck der Weiterbildung
Zweck der Weiterbildung ist es, Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten auf den neuesten Stand des Wissens zu bringen.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 50 Form
Die Weiterbildung kann erfolgen:
a. in Form eines Kurses;
b. in Form eines Praktikums;
c. durch die Teilnahme an Kongressen oder Workshops.
Art. 51 Kursunterlagen
Wer Ausbildungen durchführt, muss den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schriftliche Unterlagen zum Lernstoff abgeben.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627).
Art. 51a Online-Unterricht
1 Der theoretische Ausbildungsteil kann vollständig über eine Lernplattform durchgeführt werden, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können.
2 Die Durchführung mit anderen elektronischen Mitteln, namentlich per Videokonferenz, darf höchstens einen Viertel des theoretischen Ausbildungsteils umfassen.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22).
Art. 52 Ausbildungskontrolle
Nach dem theoretischen Ausbildungsteil wird der Lernerfolg ausgewertet und dokumentiert.
Art. 53 Praktisches Üben im Rahmen von Ausbildungen
Das praktische Üben im Rahmen einer Ausbildung erfolgt unter Aufsicht anhand der täglich anfallenden Arbeit in einer Tierhaltung. Nur zu Übungszwecken dürfen keine Eingriffe an Tieren vorgenommen werden, ausser wenn ein Eingriff nach Artikel 141 TSchV als Tierversuch bewilligt worden ist.
Art. 54 Nachweis einer Ausbildung oder eines Kurses
Die Bestätigung zum Nachweis einer Ausbildung nach Artikel 197 TSchV oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Logo oder Stempel mit Namen und Adresse der Organisatorin oder des Organisators;
b. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort der Kursabsolvententin oder des Kursabsolventen;
c. Ausbildungsort und -datum sowie Bezeichnung der Ausbildung;
d. Ort, Datum, Name und Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Person.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627).
Art. 55 Nachweis eines Praktikums
Die Bestätigung zum Nachweis eines Praktikums nach Artikel 198 Absatz 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Name, Adresse, Ausbildung und praktische Erfahrung der für die Betreuung der Praktikantin oder des Praktikanten verantwortlichen Person;
b. Angaben zum Tierbestand und zur Nutzungsform der Tierhaltung;
c. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort der Praktikantin oder des Praktikanten;
d. Dauer, Umfang und Art der Tätigkeiten der Praktikantin oder des Praktikanten;
e. Ort, Datum, Name und Unterschrift der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627).
Art. 56 Amtliche Bestätigung der langjährigen Erfahrung
Die Behörde bestätigt die langjährige Erfahrung nach Artikel 193 Absatz 3 TSchV einer Person im Umgang mit einer Tierart unter Angabe folgender Inhalte:
a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort der Person;
b. Angaben zum Tierbestand, zur Nutzungsform, zur Dauer des Bestehens der Tierhaltung sowie zur für die Tierbetreuung verantwortlichen Person;
c. Ort, Datum, Stempel, Name und Unterschrift der von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Person.
Art. 57 Bestätigung einer Weiterbildung
Die Bestätigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. Veranstalterin oder Veranstalter;
b. Bezeichnung und Dauer der Weiterbildung mit Durchführungsort und ‑datum;
c. Name der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
Art. 58 Durchführung der Prüfung
1 Die Ausbildungsorganisationen nach Artikel 198a TSchV führen die Prüfungen zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen durch.
2 Die Kantone oder die von ihnen beauftragte Organisation führen die Prüfungen nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden durch.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22).
Art. 59 Prüfungsaufsicht
1 Die Organisatorinnen und Organisatoren von Ausbildungen bestimmen die Prüfungsaufsicht.
2 Die Prüfungsaufsicht setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die die Anforderungen an die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten nach Artikel 60 erfüllen.
3 Die Prüfungsaufsicht ist für die korrekte Durchführung der Prüfung gemäss Prüfungsreglement verantwortlich.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22).
Art. 60 Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten
1 Die Organisatorinnen und Organisatoren ernennen Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, die für die geprüften Fächer mindestens die Anforderungen nach Artikel 203 TSchV erfüllen.
2 Für die Abnahme der Prüfung muss zusätzlich zur Prüfungsexpertin oder zum Prüfungsexperten mindestens eine weitere, unabhängige Person anwesend sein. Bei der mündlichen Prüfung muss diese die Anforderungen nach Artikel 203 TSchV erfüllen.
3 Die Resultate sowie besondere Beobachtungen während der Prüfung, einschliesslich der Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten, werden schriftlich festgehalten und von der prüfenden und der beisitzenden Person unterzeichnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22).
Art. 61 Prüfungsentscheid
1 Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten teilen das Ergebnis der Prüfung und ihre Bewertung des Prüfungserfolgs der Prüfungsaufsicht schriftlich mit.
2 Die Prüfungsaufsicht entscheidet aufgrund der Bewertung, ob die Prüfung bestanden wurde.
Art. 62 Anmeldung zur Prüfung
1 Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt zuhanden der durchführenden Organisation mit dem Nachweis, dass die vorgeschriebenen Ausbildungskurse besucht worden sind.
2 Die durchführende Organisation entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22).
Art. 63 Bewertung
1 Die Bewertung wird in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt, wobei keine Teilnote unter 3 sein darf.
3 Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung des Tiertransportpersonals und des Personals der Schlachtberiebe ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.
4 Die Prüfung zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt.
5 …
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3781).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3781). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 627).
Art. 64 Wiederholung der Prüfung
1 Eine nicht bestandene Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung ist frühestens drei Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung möglich.
2 Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern müssen Prüfungsteile, die mindestens mit der Note 4 abgeschlossen wurden, nicht wiederholen.
Art. 65 Prüfungsausweis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der für die Prüfung zuständigen Organisation einen Ausweis ausgestellt, der den Erfolg der absolvierten Prüfung festhält und mindestens folgende Angaben enthält:
a. Logo mit Namen und Adresse der für die Prüfung zuständigen Organisatorin oder des für die Prüfung zuständigen Organisators;
b. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort der Kandidatin oder des Kandidaten;
c. Prüfungsort und -datum;
d. Bezeichnung der mit der Prüfung bestandenen Ausbildung;
e. Ort, Datum, Name und Unterschrift der Prüfungsorganisatorin oder des Prüfungsorganisators.
Art. 66 Form und Dauer der Prüfung
1 Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung und die Prüfung für Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV einsetzen, erfolgt schriftlich oder mündlich.
2 Das Tiertransportpersonal und das Personal der Schlachtbetriebe wird mündlich oder schriftlich während 30 Minuten geprüft.
Art. 67 Inhalt der Prüfung
1 Die Prüfung deckt alle Stoffgebiete der Ausbildung ab.
2 Beim Tiertransportpersonal und beim Personal der Schlachtbetriebe muss die Prüfung mindestens drei verschiedene Bereiche des Ausbildungsstoffs abdecken. Es sind schwergewichtig die praktischen Aspekte zu prüfen, wobei die Prüfungsfragen aufgabenspezifisch zu stellen sind.
Art. 68 und 69
Aufgehoben
Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 1986 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger (VTpf) wird aufgehoben.
[AS 1986 1511]
Art. 71 Übergangsbestimmungen
1 Ausbildungen zur Erlangung des Fähigkeitsausweises nach Artikel 13 VTpf, die vor dem 1. Oktober 2008 begonnen wurden, werden nach bisherigem Recht durchgeführt.
2 …
[AS 1986 1511]
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22).
Art. 72 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.