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5 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung legt auf dem Kantonsgebiet einen Schutzperimeter für
die Belegstation für Honigbienen der Rasse Carnica (apis mellifera carnica)
am Ufer des Lac de l'Hongrin (Belegstation Hongrin, Kanton Waadt) fest.
2 Der Aufenthalt und der Standortwechsel von Bienenvölkern sind dort verboten.
913.4.312
Art. 2
1 Die geographischen Koordinaten der Belegstation Hongrin sind 570'450 /
142'000.
2 Der kantonale Schutzperimeter deckt eine Fläche von rund 1230 ha an der
südlichen Grenze des Kantons (Region Allières) ab. Er hat folgende Grenzen:
von der Kantonsgrenze am Chaux-de-Naye entlang der Grenze bis zum Vanil-des-Artses, dann den Grat entlang hinunter bis zum Motélon-d'Avau; den
Hongrin bei La Cuvignette überqueren, dann weiter zur Kantonsgrenze via
Boveresse.
3 Der Plan des vorerwähnten Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung. Er
kann auf dem Geoportal des Kantons Freiburg eingesehen werden.
Art. 3
1 Kein Bienenvolk darf im kantonalen Schutzperimeter der Belegstation Hongrin angesiedelt oder dorthin verschoben (Wandern von Bienenvölkern) werden.
2 Die Bienenzüchter, deren Stand sich innerhalb des kantonalen Schutzperimeters der Belegstation befindet, richten sich nach den Weisungen der Betreiber der Station.
Art. 4
1 Die Aufsicht des Perimeters wird von der Bienenkommissärin oder vom
Bienenkommissär gewährleistet. Diese Person arbeitet dazu mit den Betreibern der Belegstation Hongrin und den waadtländischen Behörden zusammen.
2 Besteht der Verdacht, dass neue Stände innerhalb des Perimeters angesiedelt worden sind, so muss dies der Bienenkommissärin oder dem Bienenkommissär gemeldet werden.
Art. 5
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt.
913.4.312
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.07.2012 Erlass Grunderlass 01.07.2012 2012_062
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 30.07.2012 01.07.2012 2012_062