1. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf den Bezug der im Steuergesetz gere
gelten Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten.
2 Der Bezug der Quellensteuern, der Grundstückgewinnsteuern und der Spielban
kenabgabe sowie damit in Zusammenhang stehender Nachsteuern wird separat
geregelt.
3 Der Bezug von Gerichtskosten im Festsetzungsverfahren sowie der Bussen und
Kosten bei Steuervergehen richtet sich nach den Bestimmungen der Rechtspfle
geerlasse.
§ 2
4 2. Eingetragene Partnerschaft
Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössi
schen Partnerschaftsgesetzes5 entspricht in dieser Verordnung derjenigen von
Ehegatten.
§ 3
3. Zuständigkeiten
a) Gemeinwesen
1 Die Gemeinden beziehen die periodischen Kantons , Bezirks , Gemeinde und
Kirchgemeindesteuern sowie damit in Zusammenhang stehende Nachsteuern,
Bussen bei Steuerhinterziehung und Kosten.
2 Einzelne Gemeinwesen sind befugt, den Bezug durch Vereinbarung andern Ge
meinwesen zu übertragen.
3 Die übrigen Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten werden durch den Kan
ton bezogen.
§ 4
b) Bezugsbehörden
Die Gemeinderäte und der Regierungsrat üben die Aufsicht über den Bezug nach
dieser Verordnung und über die Bezugsorgane aus.
§ 5
6 c) Bezugsorgane
1 Der Gemeinderat bezeichnet die mit dem Bezug betraute Amtsstelle und gibt
diese dem Finanzdepartement bekannt.
172.2122
2 Das Amt für Finanzen ist zuständig für die Bezugsaufgaben des Kantons.
§ 6
7 4. Gläubiger der Bezugsforderungen
1 Gläubiger der nach dieser Verordnung zu beziehenden Forderungen sind:
a) für Steuern, Nachsteuern und Bussen bei vollendeter Hinterziehung der Kan
ton und die betreffenden Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden im Ver
hältnis der Steuerfüsse;
b) für Verfahrenskosten und übrige Bussen der Kanton.
2 Die berechtigten Gemeinwesen werden im Bezugsverfahren durch die Bezugs
organe vertreten.
3 In besonderen Fällen kann das Finanzdepartement die Vertretung der zuständi
gen Bezugsorgane durch das Amt für Finanzen anordnen.
§ 7
8 5. Aufgaben der Bezugsorgane
1 Die Bezugsorgane sind für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Überwei
sung der Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten verantwortlich.
2 Für die Verlustscheinbewirtschaftung ist das Amt für Finanzen zuständig. Es
nimmt die Rechte der in den Verlustscheinen ausgewiesenen Gläubiger wahr.
3 Besondere Aufgaben können mit Genehmigung des Finanzdepartements auch
auf Dritte übertragen werden. Die Bezugsbehörden haben diesfalls für die Ein
haltung der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit von Bezugshandlungen zu
sorgen.
4 Im Bezugs und Vollstreckungsverfahren erforderliche Verfügungen werden
durch die Bezugsorgane erlassen. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbe
halten.
5 Werden Verfügungen der Bezugsorgane mit Haftungsverfügungen nach § 125
Abs. 2 StG verbunden, richtet sich deren Anfechtung ausschliesslich nach den
Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungsverfügungen.
6 Die Bezugsorgane sind ermächtigt, bei den Behörden nach den §§ 131 und 132
StG und anderen Bezugsorganen sämtliche dienlichen Akten einzusehen und Aus
künfte einzuholen.
§ 8
6. Finanzdepartement
Das Finanzdepartement erteilt Weisungen für den richtigen und einheitlichen
Bezug.
§ 9 II. Rechnungsstellung und Bezugsverfahren
1. Rechnungsarten
1 Der Bezug der periodischen Steuern erfolgt mittels provisorischer Rechnungen
und Schlussrechnungen.
2 Der Bezug der nichtperiodischen Steuern, der Nachsteuern, Bussen und Kosten
erfolgt mittels einfacher Rechnungen.
172.212SRSZ 1.2.2026 3
§ 10
9 2. Rechnungsgrundlage
a) Periodische Steuern
1 Grundlage provisorischer Rechnungen für periodische Steuern sind in der Regel
die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten rechtskräftigen
Veranlagung. Eine provisorische Rechnung wird abgeändert, wenn sich wesentli
che Abweichungen bei den voraussichtlichen Steuerfaktoren ergeben.
2 Bei Zuzug treffen die Bezugsorgane die erforderlichen Abklärungen für die pro
visorische Rechnung.
3 Schlussrechnungen werden auf Grund von Veranlagungsverfügungen erstellt.
§ 11
b) Nichtperiodische Steuern
Nichtperiodische Steuern werden auf Grund von Veranlagungsverfügungen in
Rechnung gestellt.
§ 12
c) Nachsteuern, Bussen und Kosten
Nachsteuern, Bussen und Kosten werden nach Massgabe der sie festsetzenden
Verfügungen oder Entscheide in Rechnung gestellt.
§ 13
d) Steuerfuss bei juristischen Personen
1 Bei juristischen Personen gemäss § 54 StG bestimmt sich der Steuerfuss für die
Kirchgemeindesteuern im Verhältnis der in der betreffenden Gemeinde wohnhaf
ten Angehörigen der beiden Kantonalkirchen. Massgebender Stichtag ist der
31. Dezember der geraden Kalenderjahre. Die prozentualen Anteile gelten jeweils
für das nächste dem Stichtag folgende gerade und das diesem folgende ungerade
Kalenderjahr.
2 Das Finanzdepartement legt die nach Abs. 1 anwendbaren Anteile der
Konfessionsangehörigen durch Allgemeinverfügung mit Publikation im Amts
blatt fest.
3 Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirch
gemeindesteuern ausschliesslich nach dem Steuerfuss der Kirchgemeinde dieser
Konfession zu entrichten.
§ 14
10 3. Rechnungsstellung
a) Periodische Steuern
1 Die periodischen Steuern für die im Kalenderjahr endende Steuerperiode wer
den per 1. Juni des laufenden Kalenderjahres in Rechnung gestellt. Vorbehalten
bleiben neue provisorische Rechnungen nach § 10 Abs. 1.
2 Beginnt die Steuerpflicht nach dem 1. Juni, ist soweit möglich sofort, spätes
tens nach Eingang der Steuererklärung, Rechnung zu stellen.
3 Schlussrechnungen sind innert 60 Tagen nach Versand der Verfügungen oder
Entscheide auszustellen. Bei Beendigung der Steuerpflicht im Kanton hat die
Rechnungsstellung unverzüglich zu erfolgen.
172.2124
§ 15
11 b) Nichtperiodische Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten
1 Nichtperiodische Steuern sind gleichzeitig mit dem Versand der Veranlagungs
verfügung in Rechnung zu stellen, Nachsteuern, Bussen und Kosten mit den sie
festsetzenden Verfügungen oder Entscheiden.
2 Nachsteuern, Bussen und Kosten, welche durch die Gemeinden bezogen wer
den, sind innert 15 Arbeitstagen nach Versand der sie festsetzenden Verfügungen
oder Entscheide in Rechnung zu stellen.
§ 16
4. Fälligkeiten und Zahlungsfristen
a) Periodische Steuern
1 Die periodischen Steuern werden per 30. November des Kalenderjahres fällig,
in dem die Steuerperiode endet. Die Steuern sind innert 30 Tagen nach Fällig keit
zu zahlen.
2 Die Steuerpflichtigen können die Steuern in drei gleichen Raten entrichten. Die
erste Rate ist per 31. Oktober, die zweite per 31. Dezember und die letzte per
28. Februar zu zahlen.
3 Werden Raten nicht fristgerecht bezahlt, bestimmen sich Fälligkeit und Zah
lungsfrist für die ganze in Rechnung gestellte Steuerforderung nach Abs. 1.
§ 17
b) Nichtperiodische Steuern
Nichtperiodische Steuern werden mit Auszahlung bzw. Gutschrift der steuerba ren
Leistung fällig und sind innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu zahlen.
§ 18
c) Nachsteuern, Bussen und Kosten
1 Nachsteuern werden per 31. Dezember des Kalenderjahres fällig, in dem die
Steuerperiode endet. Bussen und Kosten werden mit ihrer erstmaligen Festset
zung fällig.
2 Die Forderungen sind innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu zahlen.
§ 19
d) Spezialfälle
Die nach dieser Verordnung zu beziehenden Forderungen werden in jedem Fall
sofort zur Zahlung fällig:
a) am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen
will, Anstalten zur Ausreise trifft;
b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person
im Handelsregister;
c) im Zeitpunkt, in dem die ausländische steuerpflichtige Person ihren Ge
schäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbe trieb,
ihre inländische Betriebsstätte, ihren inländischen Grundbesitz oder ihre
durch inländische Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt;
d) bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;
e) beim Tode der steuerpflichtigen Person.
172.212SRSZ 1.2.2026 5
§ 20
5. Zahlungsaufschub
Durch das Einsprache und Beschwerdeverfahren wird der Bezug der Nach steuern,
Bussen und Kosten aufgeschoben. Im Übrigen sind Forderungen auch vor ihrer
rechtskräftigen Festsetzung zu entrichten.
§ 21
12 6. Skontoabzug
1 Steuerpflichtige haben Anspruch auf einen Skontoabzug, wenn sie den für das
laufende Kalenderjahr in Rechnung gestellten Steuerbetrag bis 1. Juli vollständig
bezahlen.
2 Kein Skontoabzug wird gewährt bei Rechnungen:
a) für periodische Steuern, die gemäss § 19 Bst. a und e bei Ausreise und Tod
der steuerpflichtigen Person fällig werden;
b) für nichtperiodische Steuern;
c) für Steuernachträge aus früheren Jahren, Nachsteuern, Bussen und Kosten.
3 Der Skontoabzug wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und im
Amtsblatt publiziert.
§ 22
13 7. Zinsen
a) Vergütungszinsen
1 Steuerbeträge, die aufgrund einer Rechnung zu viel bezahlt wurden, sind von
Amtes wegen zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu verzinsen. Ausgenommen sind
Beträge, die aufgrund von interkantonalem Doppelbesteuerungsrecht zurückzu
erstatten sind.
2 Der Vergütungszins ist vom Tage der Steuerzahlung (Eingangsvaluta) bis zur
Rückzahlung zu berechnen, bei periodisch geschuldeten Steuern jedoch frühes
tens ab 1. Juli des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. Vorbehalten
bleibt die Verzinsung in Fällen nach § 19.
3 Der Vergütungszinssatz wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und im
Amtsblatt publiziert.
§ 23
b) Verzugszinsen
1 Auf in Rechnung gestellten Steuern, Bussen und Kosten, die nicht bis zum Ende
der ordentlichen Zahlungsfristen bezahlt werden, wird vom folgenden Tag an bis
zur Bezahlung ein Verzugszins berechnet.
2 Auf Nachsteuern beginnen die Verzugszinsen 60 Tage nach Ablauf der Steuer
periode zu laufen bzw. bei juristischen Personen 60 Tage nach Ablauf des Ka
lenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.
3 Die Verzugszinsen werden mit dem Forderungsbetrag oder erst nach dessen Ein
gang in Rechnung gestellt.
4 Der Verzugszinssatz wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und im
Amtsblatt publiziert.
5 Bei der Vereinbarung von Zahlungserleichterungen kann auf die Einforderung
von Verzugszinsen verzichtet werden.
172.2126
§ 24
14 8. Geringfügigkeit
1 Steuern und Steuernachforderungen werden nicht eingefordert, wenn sie ge
samthaft 25 Franken nicht übersteigen. Das Finanzdepartement kann Ausnahmen
vorsehen.
2 Nachsteuern, Bussen und Kosten werden immer erhoben.
3 Steuerguthaben auf Grund einer Schlussrechnung einschliesslich der Vergü
tungszinsen von nicht mehr als 30 Franken werden ohne anders lautende Mittei
lung der Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Zinsen werden noch für 10 Tage nach
Ausstellung der Schlussrechnung vergütet.
4 Vorbehalten bleiben Verrechnungen mit anderen Forderungen.
§ 24a
15 9. Zahlungsmodalitäten
1 Rechnungen der Bezugsorgane sind mittels Bank oder Postüberweisung in
Schweizer Währung zu begleichen.
2 Barzahlungen werden von den Bezugsorganen nicht entgegengenommen.
§ 25
16 10. Verrechnung und Steuerrückerstattung
a) Allgemeines
1 Mit der Schlussrechnung sind Steuerguthaben und Steuerforderungen aller
steuerberechtigten Gemeinwesen im Kanton zu verrechnen. Soweit keine Ver
rechnung möglich ist, erfolgt vorbehältlich § 24 Abs. 3 eine Rückerstattung. Wei
tere Verrechnungen mit anderen Forderungen bleiben vorbehalten.
2 Das Finanzdepartement regelt die Rückerstattung bis zum Vorliegen einer
Schlussrechnung.
3 Die Pflichtigen haben die Bezugsorgane unverzüglich über Veränderungen in den
tatsächlichen Verhältnissen (Getrenntleben, Auszahlungskonto usw.) zu in
formieren. Im Unterlassungsfall tragen sie die Rechtsnachteile.
§ 26
17 b) Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eheleuten
1 Die Bezugsorgane können auf Grund einer von beiden Eheleuten unterzeichne
ten Vereinbarung von der hälftigen Rückerstattung nach § 192 Abs. 1 StG ab
weichen.
2 Steuerguthaben sind in erster Linie zu verrechnen mit provisorischen Rechnun
gen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Eheleute, der Rest je zur Hälfte mit
provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden jedes Ehe teils.
§ 26a
18 c) Rückerstattung auf Antrag juristischer Personen
1Juristische Personen können bei der zuständigen Bezugsbehörde einen Antrag
auf Rückerstattung ihrer Steuerguthaben im Sinne von § 25 Abs. 1 und 2 stellen.
2 Die Bezugsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemässem Ermes
sen aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens der Antragstellerin.
3 Heisst die Bezugsbehörde den Antrag gut, verhängt sie eine Verrechnungssperre.
Diese gilt bis zum Widerruf durch die Antragstellerin oder die Bezugsbehörde.
172.212SRSZ 1.2.2026 7
§ 27
19 11. Zahlungserleichterungen
1 Zahlungserleichterungen nach § 189 StG sind zwischen den Bezugsorganen und
den Schuldnern schriftlich zu vereinbaren. Mit den Zahlungserleichterungen sind
auch die Voraussetzungen des Wegfalls zu regeln.
2 Ratenzahlungen sind in der Regel nicht über einen Zeitraum von mehr als einem
Jahr vorzusehen.
§ 27a
20 12. Gerichtlicher Nachlassvertrag
1 Über ein Begehren um Durchführung eines gerichtlichen Nachlassvertrages ent
scheidet das Gericht.
2 Die Bezugsorgane entscheiden, ob sie einem Nachlassvertrag im Sinne von
Art. 305 SchKG zustimmen wollen.
3 Genehmigt das Gericht den Nachlassvertrag, gelten die Steuern, soweit Nach
lass gewährt wurde, als erlassen.
§ 27b
21 13. Aussergerichtlicher Nachlassvertrag und einvernehmliche pri
vate Schuldenbereinigung
1 Über die Mitwirkung bei der Durchführung eines aussergerichtlichen Nachlass
vertrages oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung nach
Art. 333 ff. SchKG entscheiden die Bezugsorgane unabhängig der Höhe der Steu
erforderung.
2 Sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, können die Bezugs
organe einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag zustimmen, wenn:
a) die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt,
b) die von diesen Gläubigern vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der
gesamten Forderungen der dritten Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen, und
c) allen Gläubigern der dritten Klasse grundsätzlich eine prozentual gleich hohe
Zahlung (Dividende) angeboten wird.
3 Einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigungen kann unter den gleichen Vo
raussetzungen wie beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag zugestimmt werden.
4 Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.
§ 27c
22 14. Rückkauf von Verlustscheinen
1 Für den Rückkauf von Verlustscheinen ist das Amt für Finanzen zuständig. Die
Erlassgrundsätze finden keine Anwendung.
2 Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.
§ 28 III. Vollstreckungsverfahren und Steuersicherung
1. Mahnverfahren
1 Werden Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten nicht fristgerecht bezahlt,
sind die säumigen Personen innert 20 Tagen unter Ansetzung einer Frist von
14 Tagen schriftlich zu mahnen.
172.2128
2 Wird der Mahnung keine Folge geleistet, erfolgt unverzüglich unter Betreibungs
androhung eine zweite Aufforderung mit gleicher Fristansetzung.
3 Vorbehalten bleibt § 29 Abs. 3.
§ 29
23 2. Betreibungs und Konkursverfahren
a) Einleitung der Betreibung und Mahnverfahren
1 Für Forderungen, denen eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger
Entscheid zu Grunde liegt und für die die Zahlungsfristen abgelaufen sind, ist
Betreibung einzuleiten.
2 Im Betreibungsfall wird eine Inkassogebühr von 50 bis 300 Franken erhoben.
3 Der Betreibung geht in der Regel ein Mahnverfahren voraus. Darauf kann insbe
sondere verzichtet werden bei Dringlichkeit oder wenn die Zahlungspflichtigen in
der Schweiz keinen Wohnsitz haben oder ihnen gehörende Vermögenswerte mit
Arrest belegt sind.
§ 30
24 b) Einleitung der Betreibung vor Rechtskraft der Zahlungsverpflich
tung
Erfolgte eine Rechnungsstellung, kann der Betreibungsweg vor Rechtskraft der
Zahlungsverpflichtung beschritten werden. Wird Rechtsvorschlag erhoben, kön
nen die Veranlagungs und Einsprachebehörden oder Gerichtsinstanzen auf An
trag gleichzeitig mit den zu treffenden Sachverfügungen oder Entscheiden defi
nitive Rechtsöffnung im Umfang des betriebenen Steuerbetrages erteilen.
§ 30a
25 c) Fortsetzung der Betreibung
1 Betreibungen von Forderungen gegenüber natürlichen Personen werden auf dem
Weg der Pfändung fortgesetzt. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Betreibungen von Forderungen gegenüber Inhabern von Einzelfirmen, Mitglie
dern von Kollektivgesellschaften, unbeschränkt haftenden Mitgliedern einer Kom
manditgesellschaft, Verwaltungsmitgliedern von Kommanditaktiengesellschaften
oder gegenüber juristischen Personen, die im Sinne von 39 Abs. 1 des Bundes
gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG)26 im
Handelsregister eingetragen sind, werden auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.
§ 31
27 d) Verzicht auf Betreibung
1 Von der Betreibung kann abgesehen oder auf die Weiterführung einer Betrei bung
kann verzichtet werden, wenn sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Schuldners oder aus rechtlichen Gründen offensichtlich ergebnislos verlau fen
würde.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann auf die Einleitung oder Weiterfüh rung
einer Betreibung gegen solidarisch haftende oder mithaftende Personen verzichtet
werden.
§ 32
28 e) Verlustscheinbewirtschaftung
1 Verlustscheinforderungen sind nicht abtretbar.
172.212SRSZ 1.2.2026 9
2 Sie sind periodisch auf ihre Einbringlichkeit zu überprüfen. Ausgenommen sind
Konkursverlustscheine gegenüber juristischen Personen nach § 30a Abs. 2.
3 Verlustscheine und dazu gehörende Betreibungsakten sind separat aufzubewah
ren. Verlustscheinforderungen werden in ein separates Register eingetragen.
4 Forderungen, für die ein Verlustschein ausgestellt oder für die eine Betreibung
nicht eingeleitet oder weitergeführt wurde, sind als uneinbringlich abzuschreiben.
Sie gelten nicht als erlassen.
§ 33
3. Sicherstellung
a) Sicherstellungsverfügung
1 Sind die Voraussetzungen einer Steuersicherung nach § 195 StG erfüllt, können
die Bezugsorgane auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuer
betrages unter Angabe des Grundes jederzeit die unverzügliche Sicherstellung des
voraussichtlich geschuldeten Steuerbetrages anordnen.
2 Verpflichtet zur Sicherstellung nach § 198 StG ist die das Grundstück veräus
sernde Person, wenn die Vermittlung in ihrem Auftrag erfolgte, ansonsten die er
werbende Person. Die Sicherstellung kann jederzeit und unverzüglich verlangt
werden.
§ 34
b) Vollstreckung
Leistet die zur Sicherstellung verpflichtete Person innert der angesetzten Frist
keine Sicherheit, ist Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten oder Arrest
legen zu lassen.