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Steuerbezugsverordnung

Schwyz · 172.212 · ordinance

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Contents: 51 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 II. Rechnungsstellung und Bezugsverfahren
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 24a
  26. § 25
  27. § 26
  28. § 26a
  29. § 27
  30. § 27a
  31. § 27b
  32. § 27c
  33. § 28 III. Vollstreckungsverfahren und Steuersicherung
  34. § 29
  35. § 30
  36. § 30a
  37. § 31
  38. § 32
  39. § 33
  40. § 34
  41. § 35
  42. § 36
  43. § 38 § 37 29
  44. § 39
  45. § 40
  46. § 41
  47. § 42 V. Schlussbestimmungen
  48. § 42a
  49. § 42b
  50. § 42c
  51. § 43

51 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich 1 Diese Verordnung findet Anwendung auf den Bezug der im Steuergesetz gere gelten Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten. 2 Der Bezug der Quellensteuern, der Grundstückgewinnsteuern und der Spielban kenabgabe sowie damit in Zusammenhang stehender Nachsteuern wird separat geregelt. 3 Der Bezug von Gerichtskosten im Festsetzungsverfahren sowie der Bussen und Kosten bei Steuervergehen richtet sich nach den Bestimmungen der Rechtspfle geerlasse.

§ 2

4 2. Eingetragene Partnerschaft Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössi schen Partnerschaftsgesetzes5 entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.

§ 3

3. Zuständigkeiten a) Gemeinwesen 1 Die Gemeinden beziehen die periodischen Kantons , Bezirks , Gemeinde und Kirchgemeindesteuern sowie damit in Zusammenhang stehende Nachsteuern, Bussen bei Steuerhinterziehung und Kosten. 2 Einzelne Gemeinwesen sind befugt, den Bezug durch Vereinbarung andern Ge meinwesen zu übertragen. 3 Die übrigen Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten werden durch den Kan ton bezogen.

§ 4

b) Bezugsbehörden Die Gemeinderäte und der Regierungsrat üben die Aufsicht über den Bezug nach dieser Verordnung und über die Bezugsorgane aus.

§ 5

6 c) Bezugsorgane 1 Der Gemeinderat bezeichnet die mit dem Bezug betraute Amtsstelle und gibt diese dem Finanzdepartement bekannt. 172.2122 2 Das Amt für Finanzen ist zuständig für die Bezugsaufgaben des Kantons.

§ 6

7 4. Gläubiger der Bezugsforderungen 1 Gläubiger der nach dieser Verordnung zu beziehenden Forderungen sind: a) für Steuern, Nachsteuern und Bussen bei vollendeter Hinterziehung der Kan ton und die betreffenden Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden im Ver hältnis der Steuerfüsse; b) für Verfahrenskosten und übrige Bussen der Kanton. 2 Die berechtigten Gemeinwesen werden im Bezugsverfahren durch die Bezugs organe vertreten. 3 In besonderen Fällen kann das Finanzdepartement die Vertretung der zuständi gen Bezugsorgane durch das Amt für Finanzen anordnen.

§ 7

8 5. Aufgaben der Bezugsorgane 1 Die Bezugsorgane sind für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Überwei sung der Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten verantwortlich. 2 Für die Verlustscheinbewirtschaftung ist das Amt für Finanzen zuständig. Es nimmt die Rechte der in den Verlustscheinen ausgewiesenen Gläubiger wahr. 3 Besondere Aufgaben können mit Genehmigung des Finanzdepartements auch auf Dritte übertragen werden. Die Bezugsbehörden haben diesfalls für die Ein haltung der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit von Bezugshandlungen zu sorgen. 4 Im Bezugs und Vollstreckungsverfahren erforderliche Verfügungen werden durch die Bezugsorgane erlassen. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbe halten. 5 Werden Verfügungen der Bezugsorgane mit Haftungsverfügungen nach § 125 Abs. 2 StG verbunden, richtet sich deren Anfechtung ausschliesslich nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungsverfügungen. 6 Die Bezugsorgane sind ermächtigt, bei den Behörden nach den §§ 131 und 132 StG und anderen Bezugsorganen sämtliche dienlichen Akten einzusehen und Aus künfte einzuholen.

§ 8

6. Finanzdepartement Das Finanzdepartement erteilt Weisungen für den richtigen und einheitlichen Bezug.

§ 9 II. Rechnungsstellung und Bezugsverfahren

1. Rechnungsarten 1 Der Bezug der periodischen Steuern erfolgt mittels provisorischer Rechnungen und Schlussrechnungen. 2 Der Bezug der nichtperiodischen Steuern, der Nachsteuern, Bussen und Kosten erfolgt mittels einfacher Rechnungen. 172.212SRSZ 1.2.2026 3

§ 10

9 2. Rechnungsgrundlage a) Periodische Steuern 1 Grundlage provisorischer Rechnungen für periodische Steuern sind in der Regel die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten rechtskräftigen Veranlagung. Eine provisorische Rechnung wird abgeändert, wenn sich wesentli che Abweichungen bei den voraussichtlichen Steuerfaktoren ergeben. 2 Bei Zuzug treffen die Bezugsorgane die erforderlichen Abklärungen für die pro visorische Rechnung. 3 Schlussrechnungen werden auf Grund von Veranlagungsverfügungen erstellt.

§ 11

b) Nichtperiodische Steuern Nichtperiodische Steuern werden auf Grund von Veranlagungsverfügungen in Rechnung gestellt.

§ 12

c) Nachsteuern, Bussen und Kosten Nachsteuern, Bussen und Kosten werden nach Massgabe der sie festsetzenden Verfügungen oder Entscheide in Rechnung gestellt.

§ 13

d) Steuerfuss bei juristischen Personen 1 Bei juristischen Personen gemäss § 54 StG bestimmt sich der Steuerfuss für die Kirchgemeindesteuern im Verhältnis der in der betreffenden Gemeinde wohnhaf ten Angehörigen der beiden Kantonalkirchen. Massgebender Stichtag ist der 31. Dezember der geraden Kalenderjahre. Die prozentualen Anteile gelten jeweils für das nächste dem Stichtag folgende gerade und das diesem folgende ungerade Kalenderjahr. 2 Das Finanzdepartement legt die nach Abs. 1 anwendbaren Anteile der Konfessionsangehörigen durch Allgemeinverfügung mit Publikation im Amts blatt fest. 3 Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirch gemeindesteuern ausschliesslich nach dem Steuerfuss der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten.

§ 14

10 3. Rechnungsstellung a) Periodische Steuern 1 Die periodischen Steuern für die im Kalenderjahr endende Steuerperiode wer den per 1. Juni des laufenden Kalenderjahres in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben neue provisorische Rechnungen nach § 10 Abs. 1. 2 Beginnt die Steuerpflicht nach dem 1. Juni, ist soweit möglich sofort, spätes tens nach Eingang der Steuererklärung, Rechnung zu stellen. 3 Schlussrechnungen sind innert 60 Tagen nach Versand der Verfügungen oder Entscheide auszustellen. Bei Beendigung der Steuerpflicht im Kanton hat die Rechnungsstellung unverzüglich zu erfolgen. 172.2124

§ 15

11 b) Nichtperiodische Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten 1 Nichtperiodische Steuern sind gleichzeitig mit dem Versand der Veranlagungs verfügung in Rechnung zu stellen, Nachsteuern, Bussen und Kosten mit den sie festsetzenden Verfügungen oder Entscheiden. 2 Nachsteuern, Bussen und Kosten, welche durch die Gemeinden bezogen wer den, sind innert 15 Arbeitstagen nach Versand der sie festsetzenden Verfügungen oder Entscheide in Rechnung zu stellen.

§ 16

4. Fälligkeiten und Zahlungsfristen a) Periodische Steuern 1 Die periodischen Steuern werden per 30. November des Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode endet. Die Steuern sind innert 30 Tagen nach Fällig keit zu zahlen. 2 Die Steuerpflichtigen können die Steuern in drei gleichen Raten entrichten. Die erste Rate ist per 31. Oktober, die zweite per 31. Dezember und die letzte per 28. Februar zu zahlen. 3 Werden Raten nicht fristgerecht bezahlt, bestimmen sich Fälligkeit und Zah lungsfrist für die ganze in Rechnung gestellte Steuerforderung nach Abs. 1.

§ 17

b) Nichtperiodische Steuern Nichtperiodische Steuern werden mit Auszahlung bzw. Gutschrift der steuerba ren Leistung fällig und sind innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu zahlen.

§ 18

c) Nachsteuern, Bussen und Kosten 1 Nachsteuern werden per 31. Dezember des Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode endet. Bussen und Kosten werden mit ihrer erstmaligen Festset zung fällig. 2 Die Forderungen sind innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu zahlen.

§ 19

d) Spezialfälle Die nach dieser Verordnung zu beziehenden Forderungen werden in jedem Fall sofort zur Zahlung fällig: a) am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft; b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister; c) im Zeitpunkt, in dem die ausländische steuerpflichtige Person ihren Ge schäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbe trieb, ihre inländische Betriebsstätte, ihren inländischen Grundbesitz oder ihre durch inländische Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt; d) bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person; e) beim Tode der steuerpflichtigen Person. 172.212SRSZ 1.2.2026 5

§ 20

5. Zahlungsaufschub Durch das Einsprache und Beschwerdeverfahren wird der Bezug der Nach steuern, Bussen und Kosten aufgeschoben. Im Übrigen sind Forderungen auch vor ihrer rechtskräftigen Festsetzung zu entrichten.

§ 21

12 6. Skontoabzug 1 Steuerpflichtige haben Anspruch auf einen Skontoabzug, wenn sie den für das laufende Kalenderjahr in Rechnung gestellten Steuerbetrag bis 1. Juli vollständig bezahlen. 2 Kein Skontoabzug wird gewährt bei Rechnungen: a) für periodische Steuern, die gemäss § 19 Bst. a und e bei Ausreise und Tod der steuerpflichtigen Person fällig werden; b) für nichtperiodische Steuern; c) für Steuernachträge aus früheren Jahren, Nachsteuern, Bussen und Kosten. 3 Der Skontoabzug wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und im Amtsblatt publiziert.

§ 22

13 7. Zinsen a) Vergütungszinsen 1 Steuerbeträge, die aufgrund einer Rechnung zu viel bezahlt wurden, sind von Amtes wegen zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu verzinsen. Ausgenommen sind Beträge, die aufgrund von interkantonalem Doppelbesteuerungsrecht zurückzu erstatten sind. 2 Der Vergütungszins ist vom Tage der Steuerzahlung (Eingangsvaluta) bis zur Rückzahlung zu berechnen, bei periodisch geschuldeten Steuern jedoch frühes tens ab 1. Juli des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. Vorbehalten bleibt die Verzinsung in Fällen nach § 19. 3 Der Vergütungszinssatz wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und im Amtsblatt publiziert.

§ 23

b) Verzugszinsen 1 Auf in Rechnung gestellten Steuern, Bussen und Kosten, die nicht bis zum Ende der ordentlichen Zahlungsfristen bezahlt werden, wird vom folgenden Tag an bis zur Bezahlung ein Verzugszins berechnet. 2 Auf Nachsteuern beginnen die Verzugszinsen 60 Tage nach Ablauf der Steuer periode zu laufen bzw. bei juristischen Personen 60 Tage nach Ablauf des Ka lenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. 3 Die Verzugszinsen werden mit dem Forderungsbetrag oder erst nach dessen Ein gang in Rechnung gestellt. 4 Der Verzugszinssatz wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und im Amtsblatt publiziert. 5 Bei der Vereinbarung von Zahlungserleichterungen kann auf die Einforderung von Verzugszinsen verzichtet werden. 172.2126

§ 24

14 8. Geringfügigkeit 1 Steuern und Steuernachforderungen werden nicht eingefordert, wenn sie ge samthaft 25 Franken nicht übersteigen. Das Finanzdepartement kann Ausnahmen vorsehen. 2 Nachsteuern, Bussen und Kosten werden immer erhoben. 3 Steuerguthaben auf Grund einer Schlussrechnung einschliesslich der Vergü tungszinsen von nicht mehr als 30 Franken werden ohne anders lautende Mittei lung der Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Zinsen werden noch für 10 Tage nach Ausstellung der Schlussrechnung vergütet. 4 Vorbehalten bleiben Verrechnungen mit anderen Forderungen.

§ 24a

15 9. Zahlungsmodalitäten 1 Rechnungen der Bezugsorgane sind mittels Bank oder Postüberweisung in Schweizer Währung zu begleichen. 2 Barzahlungen werden von den Bezugsorganen nicht entgegengenommen.

§ 25

16 10. Verrechnung und Steuerrückerstattung a) Allgemeines 1 Mit der Schlussrechnung sind Steuerguthaben und Steuerforderungen aller steuerberechtigten Gemeinwesen im Kanton zu verrechnen. Soweit keine Ver rechnung möglich ist, erfolgt vorbehältlich § 24 Abs. 3 eine Rückerstattung. Wei tere Verrechnungen mit anderen Forderungen bleiben vorbehalten. 2 Das Finanzdepartement regelt die Rückerstattung bis zum Vorliegen einer Schlussrechnung. 3 Die Pflichtigen haben die Bezugsorgane unverzüglich über Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (Getrenntleben, Auszahlungskonto usw.) zu in formieren. Im Unterlassungsfall tragen sie die Rechtsnachteile.

§ 26

17 b) Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eheleuten 1 Die Bezugsorgane können auf Grund einer von beiden Eheleuten unterzeichne ten Vereinbarung von der hälftigen Rückerstattung nach § 192 Abs. 1 StG ab weichen. 2 Steuerguthaben sind in erster Linie zu verrechnen mit provisorischen Rechnun gen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Eheleute, der Rest je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden jedes Ehe teils.

§ 26a

18 c) Rückerstattung auf Antrag juristischer Personen 1Juristische Personen können bei der zuständigen Bezugsbehörde einen Antrag auf Rückerstattung ihrer Steuerguthaben im Sinne von § 25 Abs. 1 und 2 stellen. 2 Die Bezugsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemässem Ermes sen aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens der Antragstellerin. 3 Heisst die Bezugsbehörde den Antrag gut, verhängt sie eine Verrechnungssperre. Diese gilt bis zum Widerruf durch die Antragstellerin oder die Bezugsbehörde. 172.212SRSZ 1.2.2026 7

§ 27

19 11. Zahlungserleichterungen 1 Zahlungserleichterungen nach § 189 StG sind zwischen den Bezugsorganen und den Schuldnern schriftlich zu vereinbaren. Mit den Zahlungserleichterungen sind auch die Voraussetzungen des Wegfalls zu regeln. 2 Ratenzahlungen sind in der Regel nicht über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vorzusehen.

§ 27a

20 12. Gerichtlicher Nachlassvertrag 1 Über ein Begehren um Durchführung eines gerichtlichen Nachlassvertrages ent scheidet das Gericht. 2 Die Bezugsorgane entscheiden, ob sie einem Nachlassvertrag im Sinne von Art. 305 SchKG zustimmen wollen. 3 Genehmigt das Gericht den Nachlassvertrag, gelten die Steuern, soweit Nach lass gewährt wurde, als erlassen.

§ 27b

21 13. Aussergerichtlicher Nachlassvertrag und einvernehmliche pri vate Schuldenbereinigung 1 Über die Mitwirkung bei der Durchführung eines aussergerichtlichen Nachlass vertrages oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG entscheiden die Bezugsorgane unabhängig der Höhe der Steu erforderung. 2 Sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, können die Bezugs organe einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag zustimmen, wenn: a) die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt, b) die von diesen Gläubigern vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen der dritten Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen, und c) allen Gläubigern der dritten Klasse grundsätzlich eine prozentual gleich hohe Zahlung (Dividende) angeboten wird. 3 Einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigungen kann unter den gleichen Vo raussetzungen wie beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag zugestimmt werden. 4 Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.

§ 27c

22 14. Rückkauf von Verlustscheinen 1 Für den Rückkauf von Verlustscheinen ist das Amt für Finanzen zuständig. Die Erlassgrundsätze finden keine Anwendung. 2 Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.

§ 28 III. Vollstreckungsverfahren und Steuersicherung

1. Mahnverfahren 1 Werden Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten nicht fristgerecht bezahlt, sind die säumigen Personen innert 20 Tagen unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu mahnen. 172.2128 2 Wird der Mahnung keine Folge geleistet, erfolgt unverzüglich unter Betreibungs androhung eine zweite Aufforderung mit gleicher Fristansetzung. 3 Vorbehalten bleibt § 29 Abs. 3.

§ 29

23 2. Betreibungs und Konkursverfahren a) Einleitung der Betreibung und Mahnverfahren 1 Für Forderungen, denen eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid zu Grunde liegt und für die die Zahlungsfristen abgelaufen sind, ist Betreibung einzuleiten. 2 Im Betreibungsfall wird eine Inkassogebühr von 50 bis 300 Franken erhoben. 3 Der Betreibung geht in der Regel ein Mahnverfahren voraus. Darauf kann insbe sondere verzichtet werden bei Dringlichkeit oder wenn die Zahlungspflichtigen in der Schweiz keinen Wohnsitz haben oder ihnen gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt sind.

§ 30

24 b) Einleitung der Betreibung vor Rechtskraft der Zahlungsverpflich tung Erfolgte eine Rechnungsstellung, kann der Betreibungsweg vor Rechtskraft der Zahlungsverpflichtung beschritten werden. Wird Rechtsvorschlag erhoben, kön nen die Veranlagungs und Einsprachebehörden oder Gerichtsinstanzen auf An trag gleichzeitig mit den zu treffenden Sachverfügungen oder Entscheiden defi nitive Rechtsöffnung im Umfang des betriebenen Steuerbetrages erteilen.

§ 30a

25 c) Fortsetzung der Betreibung 1 Betreibungen von Forderungen gegenüber natürlichen Personen werden auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt. Abs. 2 bleibt vorbehalten. 2 Betreibungen von Forderungen gegenüber Inhabern von Einzelfirmen, Mitglie dern von Kollektivgesellschaften, unbeschränkt haftenden Mitgliedern einer Kom manditgesellschaft, Verwaltungsmitgliedern von Kommanditaktiengesellschaften oder gegenüber juristischen Personen, die im Sinne von 39 Abs. 1 des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG)26 im Handelsregister eingetragen sind, werden auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.

§ 31

27 d) Verzicht auf Betreibung 1 Von der Betreibung kann abgesehen oder auf die Weiterführung einer Betrei bung kann verzichtet werden, wenn sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners oder aus rechtlichen Gründen offensichtlich ergebnislos verlau fen würde. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann auf die Einleitung oder Weiterfüh rung einer Betreibung gegen solidarisch haftende oder mithaftende Personen verzichtet werden.

§ 32

28 e) Verlustscheinbewirtschaftung 1 Verlustscheinforderungen sind nicht abtretbar. 172.212SRSZ 1.2.2026 9 2 Sie sind periodisch auf ihre Einbringlichkeit zu überprüfen. Ausgenommen sind Konkursverlustscheine gegenüber juristischen Personen nach § 30a Abs. 2. 3 Verlustscheine und dazu gehörende Betreibungsakten sind separat aufzubewah ren. Verlustscheinforderungen werden in ein separates Register eingetragen. 4 Forderungen, für die ein Verlustschein ausgestellt oder für die eine Betreibung nicht eingeleitet oder weitergeführt wurde, sind als uneinbringlich abzuschreiben. Sie gelten nicht als erlassen.

§ 33

3. Sicherstellung a) Sicherstellungsverfügung 1 Sind die Voraussetzungen einer Steuersicherung nach § 195 StG erfüllt, können die Bezugsorgane auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuer betrages unter Angabe des Grundes jederzeit die unverzügliche Sicherstellung des voraussichtlich geschuldeten Steuerbetrages anordnen. 2 Verpflichtet zur Sicherstellung nach § 198 StG ist die das Grundstück veräus sernde Person, wenn die Vermittlung in ihrem Auftrag erfolgte, ansonsten die er werbende Person. Die Sicherstellung kann jederzeit und unverzüglich verlangt werden.

§ 34

b) Vollstreckung Leistet die zur Sicherstellung verpflichtete Person innert der angesetzten Frist keine Sicherheit, ist Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten oder Arrest legen zu lassen.

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