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Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Einwohnergemeinde Seelisberg betreffend Abgeltung von Pflegeleistungen

Nidwalden · 742.141 · other

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 1zur höchstens sechs Pflegeplätze für versicherte Personen gemäss
  3. Art. 3 Nidwalden
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieser Vertrag regelt die Finanzierung der Restkosten der Pflegeleistungen für versicherte Personen mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde Seelisberg (Seelisberg), die mit Eintritt in ein anerkanntes Pflegeheim oder eine anerkannte Pflegeabteilung des Kantons Nidwalden (Nidwalden) ihren Wohnsitz nach Nidwalden verlegen. 2 Er enthält Bestimmungen zu den Kostengutsprachen für die Finanzierung der Restkosten der Pflegeleistungen für versicherte Personen mit Wohnsitz in Seelisberg, die in einem anerkannten Pflegeheim oder einer anerkannten Pflegeabteilung von Nidwalden Pflegeleistungen beziehen. 1) NG 742.1 2) RB 20.2231 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 742.141 Art. 2 Reservierte Pflegeplätze 1 Die Nidwaldner Pflegeheime und Pflegeabteilungen haben insgesamt

Art. 1zur höchstens sechs Pflegeplätze für versicherte Personen gemäss

Verfügung zu stellen. Sie dürfen Eintrittsgesuche von solchen versicherten Personen nicht abweisen, sofern die sechs reservierten Pflegeplätze nicht belegt und freie Kapazitäten vorhanden sind. 2 Mehr als sechs Personen mit Wohnsitz in Seelisberg dürfen nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gesundheits- und Sozialdirektion aufgenommen werden. 2 Jährliche Leistungsabgeltung für Personen mit Wohnsitz in

Art. 3 Nidwalden

Grundsatz 1 Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Finanzierung der Restkosten der Pflegeleistungen richten sich nach dem Recht von Nidwalden. 2 Seelisberg hat Nidwalden für versicherte Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 eine Abgeltung an die Pflegeleistungen zu entrichten. 3 Die Abgeltung entspricht je Tag und versicherte Person der gestützt auf Abs. 4 anwendbaren Pflegetaxe, abzüglich der Beiträge des Krankenversicherers und der versicherten Person gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von Nidwalden. 4 Die Abgeltung berechnet sich anhand der Pflegetaxe von Nidwalden.

Art. 4

Ein- und Austritt 1 Die Abgeltung ist auch für den Ein- und Austrittstag vollumfänglich zu leisten.

Art. 5

Verfahren, Rechtsmittel 1 Über die Abgeltungen entscheiden die zuständigen Stellen von Nidwalden. 2 Die Abgeltungen werden je Kalenderjahr der Einwohnergemeinde Seelisberg in Rechnung gestellt. 3 Das Verfahren und das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen von Nidwalden. 742.141

Art. 6

Meldung 1 Vor dem Eintritt und nach dem Austritt einer versicherten Person, für deren Pflege eine Leistungsabgeltung geltend gemacht wird, informieren die Heimleitungen der Nidwaldner Pflegeheime die Einwohnergemeinde Seelisberg und die Finanzverwaltung Nidwalden. 3 Kostengutsprache

Art. 7

Anspruch, Umfang 1 Seelisberg hat für versicherte Personen gemäss Art. 1 Abs. 2 eine Kostengutsprache im Umfang der Pflegetaxe der Nidwaldner Heime zu erteilen. 4 Schlussbestimmung

Art. 8

Inkrafttreten, Kündigung 1 Dieser Vertrag tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat von Nidwalden rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft. 2 Der Vertrag ist jeweils mit einer Frist von sechs Monaten auf das Jahresende durch den Regierungsrat Nidwalden beziehungsweise den Einwohnergemeinderat Seelisberg kündbar. 742.141 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.09.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung A 2011, 1599 742.141 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.09.2011 01.01.2011 Erstfassung A 2011, 1599

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