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Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung

Graubünden · 917.200 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 24. Juni 2003
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Plantahof zuständig. *
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 24. Juni 2003

Zweck 1 Die Alpkäseprämierung bezweckt die Förderung der Qualität. Darüber hinaus soll sie als Plattform zur fachlichen Weiterbildung der Alpsennerinnen und Alpsennen dienen.

Art. 2

Aufsicht 1 Die Aufsicht über die Prämierung obliegt der Direktion des Plantahofs. *

Art. 3

Organisation 1 Für die Durchführung und Organisation ist die Fachstelle für Alpwirtschaft am

Art. 4 Plantahof zuständig. *

Teilnahmeberechtigung 1 Zur Prämierung zugelassen sind alle Alpkäsereien im Kanton Graubünden, die eine Produktionsbewilligung des Bundes besitzen. Die Herkunft der Käse muss ausgewiesen sein. 2 Die Teilnahme ist freiwillig und muss im Voraus angemeldet werden. Die Fachstelle kann eine Fabrikationskontrolle anfordern.

Art. 5

Taxatoren 1 Für die Beurteilung der Käse werden Fachleute beigezogen. 1) BR 910.000 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 917.200

Art. 6

Beurteilung 1 Die Bewertung der Käse erfolgt anhand eines im Voraus festgelegten Beurteilungsschemas. In Zusammenarbeit mit der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft (FAM) können zweckdienliche Analysen vorgenommen werden.

Art. 7

Prämie 1 Die Fachstelle kann für Käse, die den aktuellen Qualitätsansprüchen genügen, eine abgestufte Qualitätsprämie bis 250 Franken pro Alp ausrichten. Bei ungenügender Qualität werden keine Prämien ausgerichtet.

Art. 8

Einsprache 1 Eine Einsprache gegen das Resultat ist nur bei einer Einstufung der Käse in die Kategorie „ungenügend“ möglich. Die Einsprache ist unmittelbar nach der Bekanntgabe des Resultates bei der Fachstelle einzureichen. Solche Käse müssen zu einer Nachbeurteilung zurückgelassen werden.

Art. 9

Bericht 1 Die Fachstelle erstellt über die Prämierung einen jährlichen Bericht.

Art. 10

In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2003 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement für die Mulchentaxation vom 3. Oktober 19882) aufgehoben. 2) AGS 1988, 2097 und AGS 199, 2525 917.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 24.06.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung - 27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 2018-004 27.02.2018 01.03.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert 2018-004 917.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.06.2003 01.08.2003 Erstfassung - Art. 2 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004 Art. 3 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004

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