(Art. 1 und 2 BPV)
1 Diese Verordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 BPV.
2 Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide nach dieser Verordnung richtet sich nach Artikel 2 BPV.
3 …
4 In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.
5 Die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nehmen als Arbeitgeber für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).
Art. 1a Durchführung von Pilotversuchen
(Art. 18a BPV)
1 Will ein Departement einen Pilotversuch durchführen, so erstellt es zuhanden des Eidgenössischen Personalamts (EPA) ein Konzept mit folgenden Angaben:
a. Kurzbeschreibung des Pilotversuchs;
b. Angaben zum Ziel und zum Nutzen des Pilotversuchs;
c. Teilnehmerkreis;
d. Zeitplan für die Umsetzung.
2 Das EPA konsultiert vor seinem Antrag an das EFD zur Durchführung von Pilotversuchen die Human-Resources-Konferenz nach Artikel 20 BPV und informiert den Begleitausschuss der Sozialpartner.
3 Das Departement evaluiert den Pilotversuch und fasst die Erkenntnisse in einem Bericht zuhanden des EPA zusammen. Der Bericht muss spätestens drei Monate nach Abschluss des Pilotversuchs vorliegen.
4 Das EPA koordiniert die laufenden Pilotversuche, informiert den Begleitausschuss der Sozialpartner und diskutiert die Ergebnisse der Pilotversuche mit der Human- Resources-Konferenz.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 405).
Art. 2 Stellenbeschreibung
(Art. 16 BPV)
1 Der Arbeitgeber legt in der Stellenbeschreibung für die jeweilige Funktion die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten fest.
2 Die Stellenbeschreibung enthält mindestens folgende Angaben:
a. die Funktion;
b. die Organisationseinheit;
c. die Funktion der oder des direkt Vorgesetzten;
d. die Anforderungen, welche die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllen muss, sowie die erforderlichen Kompetenzen;
e. die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten;
f. die Anzahl der unterstellten Mitarbeitenden;
g. die Lohnklasse und das Datum der Funktionsbewertung nach Artikel 52 BPV.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
Art. 3 Leistungs-, Verhaltens- und Entwicklungsziele
(Art. 15 BPV)
(Art. 16 BPV)
1 Die Vorgesetzten können mit ihren Mitarbeitenden Leistungs-, Verhaltens- und Entwicklungsziele vereinbaren.
2 Die Verhaltensziele beziehen sich auf die erforderlichen Kompetenzen und auf die Anforderungen gemäss dem Verhaltenskodex für das Personal der Bundesverwaltung.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
Art. 4 Bestätigung
(Art. 15 BPV)
Die Mitarbeitenden und die direkten Vorgesetzten bestätigen über eine digitale Plattform, dass die Personalbeurteilung stattgefunden hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
Art. 5
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
Art. 6 Überprüfung
(Art. 15 und 16 BPV)
1 Mitarbeitende, die mit der Personalbeurteilung nicht einverstanden sind, können innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme vom Ergebnis der Personalbeurteilung bei der Person, der ihre Vorgesetzte oder ihr Vorgesetzter direkt unterstellt ist, schriftlich eine Überprüfung verlangen. Diese führt mit beiden an der strittigen Beurteilung Beteiligten ein Gespräch und entscheidet innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Gespräch schriftlich endgültig über die Beurteilung.
2 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Mitarbeitende, die direkt der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltungseinheit unterstellt sind.
3 Die Angestellten können eine Person ihres Vertrauens beiziehen und dieser Einsicht in die Unterlagen gewähren.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755).
Art. 7
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
Art. 8
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
Art. 9 Wirksamkeit der Lohnentwicklung sowie Berechnung der Lohnentwicklung bei unterjährigen Eintritten
(Art. 39 BPV)
1 Lohnentwicklungen, die gestützt auf die Personalbeurteilung erfolgen, werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
2 Beginnt das Arbeitsverhältnis während des Jahres, so wird die Lohnentwicklung für das Folgejahr anteilsmässig berechnet. Von der anteilsmässigen Berechnung kann abgewichen werden, wenn diese Lohnentwicklung bei der Festsetzung des Anfangslohns berücksichtigt wird.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 8. Sept. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 463).
Art. 9a Vorschlag für die Lohnentwicklung
(Art. 39 Abs. 2 BPV)
1 Liegt der Lohn der Angestellten unterhalb der Lohnentwicklungskurve, so berechnet sich der Vorschlag nach Anhang 1, bis der Lohn die Lohnentwicklungskurve erreicht.
2 Liegt der Lohn auf der Lohnentwicklungskurve, so entspricht der Vorschlag dem Anstieg der Lohnentwicklungskurve nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a–d BPV.
3 Liegt der Lohn der Angestellten über der Lohnentwicklungskurve, so erhalten die Vorgesetzten den Vorschlag, keine Lohnentwicklung zu beantragen.
4 Die Angestellten werden über die Anzahl Erfahrungsjahre informiert, die dem Vorschlag für ihre Lohnentwicklung zugrunde liegen.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 377).
Art. 9b Auswertung der Lohnentwicklung
(Art. 39a BPV)
Die Personalverantwortlichen werten die Abweichungen von der vorgeschlagenen Lohnentwicklung nach Artikel 39a Absätze 1–3 BPV aus, namentlich nach Geschlecht, Alter und Sprache der Angestellten.
Ursprünglich: Art. 9a. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
Art. 10 Auszahlung
(Art. 41 BPV)
1 Geldleistungen werden auf ein Konto der berechtigten Person in der Schweiz überwiesen.
2 In dreizehn Teilen ausbezahlt werden:
a. der Lohn (Art. 36 BPV) und die Lohnerhöhungen (Art. 39 BPV);
b. die Funktionszulagen (Art. 46 BPV);
c. die Sonderzulagen (Art. 48 BPV);
d. die Arbeitsmarktzulage (Art. 50 BPV);
e. der auf dem Lohn und den Zulagen zum Lohn nach den Buchstaben a–d entrichtete Teuerungsausgleich (Art. 44 BPV);
f. die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit.
3 Der Ortszuschlag (Art. 43 BPV), die Familienzulage (Art. 51 BPV) und die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage (Art. 51a BPV) werden in zwölf Teilen ausbezahlt.
4 Der 13. Teil der Leistungen nach Absatz 2 wird wie folgt ausbezahlt:
a. für die Monate Januar bis November: im November;
b. für den Monat Dezember: im Dezember.
5 Wer vor dem Monat November aus der Bundesverwaltung ausscheidet, erhält den Betrag anteilsmässig mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).
Art. 10a Lohn für Hochschulpraktikantinnen und -praktikanten
(Art. 25a BPV)
Der Jahreslohn für Hochschulpraktikantinnen und -praktikanten beträgt für:
a. Studierende ohne Abschluss: 34 500 Franken;
b. Absolventinnen und Absolventen mit einem Bachelorabschluss: 48 240 Franken;
c. Absolventinnen und Absolventen mit einem Masterabschluss: 54 000 Franken.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016 (AS 2016 4515). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
Art. 11 Ortszuschlag
(Art. 43 BPV)
1 Der Ortszuschlag beträgt im Jahr höchstens 4953 Franken (Indexstand 2001).
2 Die Arbeitsorte mit Ortszuschlag werden in 13 Stufen eingereiht. Die Beträge sind in Anhang 1 aufgeführt.
3 Ist der Ortszuschlag für den Wohnort der angestellten Person höher als derjenige für den Arbeitsort, so wird er nach dem Wohnort festgesetzt.
4 Wird der Wohnort während des Monats gewechselt, so wird der Ortszuschlag auf den ersten Tag des Monats nach dem Wechsel angepasst. Wechseln Angestellte mit Versetzungspflicht vom Ausland in die Schweiz oder umgekehrt, so wird der Ortszuschlag sofort angepasst.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
Art. 12 Vergütung für Sonntags- und Nachtarbeit
(Art. 45 BPV)
1 Für an Sonn- und Feiertagen geleistete angeordnete Arbeitsstunden wird eine Vergütung in der Höhe von 33 Prozent des Stundenlohnes ausgerichtet.
2 Als vergütungsberechtigte Feiertage gelten die Feiertage nach Artikel 66 Absatz 2 BPV.
3 Für jede angeordnete Stunde Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr beziehungsweise am Samstag ab 18 Uhr werden 7.07 Franken vergütet.
4 Für die Angestellten der industriellen Betriebe richten sich die Vergütungen gemäss den Absätzen 1 und 3 grundsätzlich nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 1964. Die Bezeichnung der industriellen Betriebe und die Festsetzung der Höhe der Vergütungen erfolgt im Einvernehmen mit dem EPA.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
SR 822.11
Art. 13 Pikettdienst
1 Die Vergütung für Pikettdienst beträgt pro Stunde:
a. 7.07 Franken für Mitarbeitende, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind;
b. 8.26 Franken für Angestellte ab der 21. Lohnklasse.
2 Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 kann die zuständige Stelle pro Stunde eine Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von 1.39 Franken ausrichten.
2bis Für Angestellte, deren Mobilität durch den Pikettdienst nicht eingeschränkt wird, kann die zuständige Stelle eine um höchstens 70 Prozent tiefere Vergütung als diejenige nach Absatz 1 festlegen.
3 Für den Pikettdienst sind weiter die Artikel 14 und 15 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz anwendbar.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
SR 822.111
Art. 14
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 15. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3405).
Art. 15 Zulage für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen
(Art. 45 Abs. 1 Bst. c BPV)
1 Für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen kann je Einsatz eine Zulage von 5.32 Franken ausgerichtet werden.
2 Die Departemente bezeichnen die Organisationseinheiten, bei denen eine Zulage für die Einsätze ausgerichtet wird, und legen die entsprechenden Voraussetzungen fest.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
Art. 16
Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
Art. 17 Arbeitsmarktzulage
(Art. 50 BPV)
Die Arbeitsmarktzulage wird mindestens einmal jährlich überprüft. Sie wird nicht mehr ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Gewährung nicht mehr gegeben sind.
Art. 18
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
Art. 19 Stundenlohn und Zuschläge auf dem Stundenlohn
1 Der Stundenlohn einer angestellten Person entspricht dem 2100. Teil der Summe aus Jahreslohn und Ortszuschlag. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn inbegriffen.
1bis Die Ansprüche auf Familienzulagen und ergänzende Leistungen zur Familienzulage richten sich nach den Artikeln 51 und 51a BPV.
2 Die Feiertagsentschädigung beträgt 2,97 Prozent des Stundenlohns.
3 Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:
a. 10,64 Prozent bei fünf Wochen Ferien;
b. 13,04 Prozent bei sechs Wochen Ferien;
c. 15,56 Prozent bei sieben Wochen Ferien.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016 (AS 2016 4515). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung
(Art. 52 BPV)
1 Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Art. 2).
2 Die Bewertung erfolgt gestützt auf die Anforderungen der Funktion nach Artikel 52 Absatz 3 BPV und den Vergleich mit anderen Stellen.
3 …
4 …
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
Art. 21 und 22
Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
Art. 23
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
Art. 24 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherung auf den Lohn
(Art. 58 BPV)
1 Stehen bei Krankheit oder Unfall der angestellten Person die ihr zustehenden Leistungen der Sozialversicherungen fest, so werden sie mit den Zahlungen verrechnet, die der angestellten Person nach Artikel 56 BPV bis zu diesem Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung ausgerichtet wurden. Nicht in die Verrechnung einbezogen werden Renten der Ehegattin oder des Ehegatten sowie der Kinder der angestellten Person, die diese aufgrund eigener Invalidität erhalten.
2 Der Teil der Sozialversicherungsleistungen, der die Zahlungen nach Artikel 56 BPV übersteigt, verbleibt der angestellten Person unter Vorbehalt von Verrechnungen zwischen den Sozialversicherungsträgern.
3 Hält sich die angestellte Person auf Kosten der Militärversicherung oder SUVA in einer Heilanstalt auf, so werden die Ansprüche nach Artikel 27 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung beziehungsweise nach Artikel 21 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung gekürzt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
SR 832.202
SR 833.11
Art. 25 Sozialzulagen
(Art. 57 Abs. 1, 59 Abs. 5 und 60 Abs. 1 BPV)
Als Sozialzulagen gelten die Familienzulage, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage, der Ortszuschlag und die Auslandzulage.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).
Art. 26 Leistungen bei Berufsunfall
(Art. 63 BPV)
1 Als massgebender Verdienst gelten:
a. für die durch Berufsunfall invalid gewordene angestellte Person:1. der letzte Lohn, den sie vor dem Unfall bezogen hat (einschliesslich Ortszuschlag, Familienzulage, ergänzende Leistungen zur Familienzulage und Teuerungsausgleich),
2. die nach den Artikeln 46 und 49 BPV im Jahr vor dem Unfall ausgerichteten Funktionszulagen und Leistungsprämien sowie die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 2 BPV bezogenen Vergütungen,
3. die Lohnentwicklungen nach Artikel 39 Absatz 1 BPV, die sie in den drei auf den Unfall folgenden Jahren erwarten durfte,
4. die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV,
5. Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV;
b. für überlebende Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen:1. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und SUVA, mit Kindern: 100 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a,
2. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 85 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a,
3. ohne Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 65 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a;
c. für Waisen 10 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, wenn der überlebende Elternteil keinen Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA hat;
d. für Vollwaisen je 20 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a.
2 Bei Abweichungen vom Lohnsystem der Bundesverwaltung wird der massgebende Verdienst im Einvernehmen mit dem EPA festgelegt.
3 Die Leistungen bei Berufsunfall und bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit werden nur so lange ausgerichtet, als die betroffene angestellte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartner oder Lebenspartnerin und Kinder Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskasse des Bundes geltend machen können.
4 Stirbt die angestellte Person an den Folgen eines Berufsunfalls, so erhalten die Hinterlassenen einen Beitrag in der Höhe von 5000 Franken an die Bestattungskosten.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).
Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).
SR 831.10
Art. 27 Kürzung oder Verweigerung der Leistungen des Bundes bei Krankheit oder Unfall
(Art. 57 Abs. 3 BPV)
1 Die Leistungen des Bundes können vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn:
a. die angestellte Person das schädigende Ereignis absichtlich oder bei absichtlicher Ausübung eines Vergehens oder Verbrechens herbeigeführt oder verschlimmert hat; oder
b. die angestellte Person sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat.
2 Bei Grobfahrlässigkeit sind die Grundsätze nach Artikel 37 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 massgebend.
SR 832.20
Art. 28 Arbeitszeit
(Art. 64 und 64a BPV)
1 Die Angestellten arbeiten in der Regel montags bis freitags zwischen 6 und 22 Uhr. Dieser Zeitrahmen kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den Samstag ausgedehnt oder zugunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.
2 Innerhalb des Zeitrahmens nach Absatz 1 können die Arbeits- und Ansprechzeiten festgelegt werden. Die Anliegen der Angestellten werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt.
2bis Die Arbeit kann ausnahmsweise auf dem Arbeitsweg geleistet werden, wenn der Arbeitsinhalt, die Reisedauer und die Reisebedingungen eine Arbeitserfüllung ermöglichen. Die dabei geleistete Arbeitszeit wird voll angerechnet.
3 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Die Pause gilt als Arbeitszeit, wenn die angestellte Person ihren Arbeitsplatz nicht verlassen darf.
4 Die Angestellten können je halben Arbeitstag eine Pause von 15 Minuten beziehen. Die Pausen gelten als Arbeitszeit.
5 Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderjahres 45 Stunden nicht übersteigen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 301).
Art. 29
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
Art. 30 Jahresarbeitszeit
(Art. 64 BPV)
1 Beim Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit wird der Zeitsaldo am Ende des Kalenderjahres auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
2 Guthaben, die am Ende des Kalenderjahres die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung.
2bis Ist die untere Begrenzung der Bandbreite Ende des Kalenderjahrs unterschritten, so ist mit der angestellten Person zu vereinbaren, ob und bis wann die Minusstunden ausserhalb der unteren Begrenzung der Bandbreite nachzuleisten sind oder ob diese mit anderen Guthaben verrechnet werden. Kann keine Vereinbarung abgeschlossen werden oder werden die Minusstunden nicht nachgeleistet, so werden diese entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem nächsten Monatslohn verrechnet.
3 Die jährliche Sollarbeitszeit kann im Einvernehmen mit den Vorgesetzten in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Monatslohn bleibt dabei unverändert.
4 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.
5 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
Art. 31 Gleitende Arbeitszeit
(Art. 64 BPV)
1 Beim Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit wird der Zeitsaldo am Monatsende auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
2 Guthaben, die am Ende des Monats die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung.
2bis Ist die untere Begrenzung der Bandbreite Ende des Monats unterschritten, so ist mit der angestellten Person zu vereinbaren, ob und bis wann die Minusstunden ausserhalb der unteren Begrenzung der Bandbreite nachzuleisten sind oder ob diese mit anderen Guthaben verrechnet werden. Kann keine Vereinbarung abgeschlossen werden oder werden die Minusstunden nicht nachgeleistet, so werden diese entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem nächsten Monatslohn verrechnet.
3 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.
4 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
Art. 32 Bandbreitenmodell
(Art. 64 BPV)
1 Angestellte mit gleitender Arbeitszeit können mit ihren Vorgesetzten vereinbaren, die Wochenarbeitszeit um eine oder zwei Stunden zu erhöhen oder den Lohn um 2 oder 4 Prozent zu senken.
2 Eine um eine Stunde längere Wochenarbeitszeit oder 2 Prozent Lohnreduktion ergeben fünf zusätzliche Ausgleichstage.
3 Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Aus anderen Gründen nicht bezogene Ausgleichstage verfallen ohne Entschädigung.
4 Wird ein Bandbreitenmodell mit einer Lohnreduktion gewählt, so werden die Zulagen zum Lohn entsprechend der Lohnreduktion gekürzt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
Art. 33
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 301).
Art. 34 Sabbatical
(Art. 64 und 64a BPV)
1 Die zuständige Stelle vereinbart mit der angestellten Person die Eröffnung eines Sabbaticalkontos und den Bezug des Sabbaticals (Auszeit), sofern es betrieblich und finanziell möglich ist.
1bis Für ein Sabbatical können insgesamt bis zu 100 Stunden Mehrarbeit oder Überzeit pro Jahr auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden.
2 Ein Sabbatical können Angestellte ab der 18. Lohnklasse beziehen. In begründeten Fällen können tiefer eingereihte Angestellte ebenfalls eine Auszeit beziehen.
3 Ein Sabbatical kann einmal innert fünf Jahren bezogen werden. Der Bezug weiterer Auszeiten kann mit der angestellten Person vereinbart werden.
4 Die Zeitguthaben verfallen fünf Jahre nach ihrem Übertrag auf das Sabbatical-Konto. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden.
5 …
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 20. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 618).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
Art. 35 Schichtarbeit
(Art. 64 BPV)
1 Für die Schichtarbeit gelten die Bestimmungen betreffend den Schutz der Arbeitnehmenden des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 und der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz.
2 Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Schichtarbeit und die Genehmigung der Schichtpläne.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
SR 822.11
SR 822.111
Art. 35a Vertrauensarbeitszeit
(Art. 64b BPV)
1 Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV umfasst:
a. den Lohn nach Artikel 36 BPV;
b. die Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV.
2 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Ausgleichstage gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Ausgleichstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008 (AS 2008 6413). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
Art. 36 Freie Tage
(Art. 66 BPV)
1 Feiertage, die in eine Abwesenheit wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes fallen, gelten als bezogen.
2 Feiertage nach Artikel 66 Absatz 2 BPV, die in die Ferien fallen, zählen nicht als Ferientage.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).