Law

Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung

Confederation · 172.220.111.31 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-11-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 cfb050f2abe9961aa0dd772b5fead7f53a86c028c30e7b05919e488eaa9a3513

Contents: 76 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 1a Durchführung von Pilotversuchen
  3. Art. 2 Stellenbeschreibung
  4. Art. 3 Leistungs-, Verhaltens- und Entwicklungsziele
  5. Art. 4 Bestätigung
  6. Art. 5
  7. Art. 6 Überprüfung
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9 Wirksamkeit der Lohnentwicklung sowie Berechnung der Lohnentwicklung bei unterjährigen Eintritten
  11. Art. 9a Vorschlag für die Lohnentwicklung
  12. Art. 9b Auswertung der Lohnentwicklung
  13. Art. 10 Auszahlung
  14. Art. 10a Lohn für Hochschulpraktikantinnen und -praktikanten
  15. Art. 11 Ortszuschlag
  16. Art. 12 Vergütung für Sonntags- und Nachtarbeit
  17. Art. 13 Pikettdienst
  18. Art. 14
  19. Art. 15 Zulage für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen
  20. Art. 16
  21. Art. 17 Arbeitsmarktzulage
  22. Art. 18
  23. Art. 19 Stundenlohn und Zuschläge auf dem Stundenlohn
  24. Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung
  25. Art. 21 und 22
  26. Art. 23
  27. Art. 24 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherung auf den Lohn
  28. Art. 25 Sozialzulagen
  29. Art. 26 Leistungen bei Berufsunfall
  30. Art. 27 Kürzung oder Verweigerung der Leistungen des Bundes bei Krankheit oder Unfall
  31. Art. 28 Arbeitszeit
  32. Art. 29
  33. Art. 30 Jahresarbeitszeit
  34. Art. 31 Gleitende Arbeitszeit
  35. Art. 32 Bandbreitenmodell
  36. Art. 33
  37. Art. 34 Sabbatical
  38. Art. 35 Schichtarbeit
  39. Art. 35a Vertrauensarbeitszeit
  40. Art. 36 Freie Tage
  41. Art. 37 Unterbrechung von Ferien
  42. Art. 38 Abgeltung von Ferien
  43. Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads
  44. Art. 40 Urlaub
  45. Art. 40a Stillzeiten
  46. Art. 41 Spesen
  47. Art. 41a Dienstreisen: Grundsätze
  48. Art. 42 Dienstreisen: Bewilligung alternativer Transportmittel
  49. Art. 43 Vergütung von Mahlzeiten
  50. Art. 44 Vergütung von Übernachtungen
  51. Art. 45 Vergütung von Bahnbilletten
  52. Art. 46 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge
  53. Art. 47 Flugreisen
  54. Art. 48 Vergütung der Auslagen bei Dienstreisen im Ausland und Teilnahme an internationalen Konferenzen
  55. Art. 49 Vergütung bei Umzug aus dienstlichen Gründen
  56. Art. 50 Pauschalen für Repräsentationsauslagen
  57. Art. 51 Vergütung anderer Auslagen
  58. Art. 51a Familienergänzende Kinderbetreuung
  59. Art. 51b Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung
  60. Art. 51c Vergütung von Auslagen bei mobilem Arbeiten
  61. Art. 52 Treueprämie
  62. Art. 53 Generalabonnement und Halbtaxabonnement der SBB
  63. Art. 54
  64. Art. 55 Ziele
  65. Art. 56 Wert einer Idee
  66. Art. 57 Zuständigkeiten
  67. Art. 58
  68. Art. 59 Dienstwohnung
  69. Art. 60 Ablieferungspflicht
  70. Art. 61 Verhalten bei Krankheit oder Unfall
  71. Art. 62 Meldepflicht
  72. Art. 63 Begleitausschuss der Sozialpartner
  73. Art. 64 und 65
  74. Art. 66
  75. Art. 67
  76. Art. 68 Inkrafttreten

76 provisions

Art. 37 Unterbrechung von Ferien

(Art. 67 BPV) Ferien werden unterbrochen durch: a. Rückruf aus betrieblichen Gründen; b. Unfall oder Krankheit, sofern die angestellte Person dadurch an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen arbeitsunfähig ist. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 20. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 618).

Art. 38 Abgeltung von Ferien

(Art. 67 BPV) 1 Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. 2 Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn: a. sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können; b. das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird. 3 Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.

Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads

(Art. 67 BPV) 1 Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen. 2 Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. 3 Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. 4 Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

Art. 40 Urlaub

(Art. 68 BPV) 1 Den Angestellten kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Urlaubszwecks bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden. 2 Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden: a. aktive Teilnahme oder Mitwirkung an bedeutenden Kultur- oder Sportanlässen: die erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr; b. Tätigkeit in Berufsverbänden des Bundespersonals:1. für den Zentralpräsidenten oder die Zentralpräsidentin: die erforderliche Zeit, bis 40 Arbeitstage pro Jahr, 2. für die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Zentralvorstandes: die erforderliche Zeit, bis 20 Arbeitstage pro Jahr, 3. für übrige Funktionäre und Funktionärinnen: die für die Tätigkeit in Organen des Verbandes erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr; c. Ausübung eines öffentlichen Amtes: die erforderliche Zeit, bis 15 Arbeitstage pro Jahr; d. Weiterbildung, insbesondere gewerkschaftlicher Natur: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren; e. Auslandeinsätze im Freiwilligenkorps für Katastrophenhilfe sowie im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste: die erforderliche Zeit, bis 6 Monate innerhalb von 2 Jahren; f. Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen: die erforderliche Zeit, bis 30 Arbeitstage pro Jahr; g. Teilnahme an Angeboten von «Jugend-und-Sport» (J+S) in einer Leitungsfunktion und Teilnahme an J+S-Kaderkursen sowie an Kaderkursen von Partnerverbänden von J+S: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage pro Jahr. 3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt: a. bei der eigenen Heirat, einschliesslich ziviler Trauung: 1 Arbeitstag; b. … c. für die Betreuung eines Familienmitglieds, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls, wenn die Betreuung durch die angestellte Person notwendig ist: die erforderliche Zeit, bis drei Arbeitstage pro Ereignis; d. beim Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Elternteils oder Kindes: 3 Arbeitstage; e. beim Tod anderer Verwandter oder von Dritten zur Teilnahme an der Trauerfeier: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag; f. bei Wohnungswechsel: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag; g. bei Vorladung durch Behörden: die erforderliche Zeit, soweit der Termin nicht ausserhalb der Arbeitszeit angesetzt werden kann und es sich nicht um eine private Angelegenheit handelt; h. für Kurzabsenzen wegen Arzt- oder Zahnarztbesuchen: die erforderliche Zeit für den Besuch und höchstens eine Stunde Reisezeit für Hin- und Rückweg, wobei die geleistete Arbeitszeit zusammen mit der Kurzabsenz die tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten darf; werden planbare Arzt- oder Zahnarztbesuche ohne plausiblen Grund nicht auf Randzeiten oder freie Arbeitstage gelegt, so kann der Urlaub verweigert werden; i. Teilnahme an der Delegiertenversammlung von PUBLICA. 4 Die bezogenen Urlaubstage nach den Absätzen 2 und 3 werden an die Anstellungsdauer angerechnet. 4bis Nicht bezogene Urlaubstage nach den Absätzen 2 und 3 verfallen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschädigungslos. 5 Bei der Gewährung von Urlauben, insbesondere bei längeren unbezahlten Urlauben, wird die beurlaubte Person über die Beibehaltung der Sozialversicherung informiert und es werden mit ihr vereinbart: a. die Bedingungen der Wiederaufnahme der Arbeit; b. ob der Urlaub an die Anstellungsdauer angerechnet wird; c. ob und wie die berufliche Vorsorge sowie insbesondere die Beitragspflicht weitergeführt wird. 6 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird die Zahl der nicht bezogenen Urlaubstage auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 5399). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 20. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 618). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 301). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).

Art. 40a Stillzeiten

(Art. 68 BPV) 1 Für das Stillen und das Abpumpen von Muttermilch während des ersten Lebensjahres des Kindes wird je Kind bezahlte Stillzeit wie folgt gewährt: a. 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit bis 4 Stunden; b. 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden; c. 90 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden. 2 Die tägliche Arbeitszeit bemisst sich nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der bezahlten Stillzeit der Mutter am Arbeitstag. Die Arbeitszeit und die Stillzeit dürfen zusammen die vereinbarte tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).

Art. 41 Spesen

(Art. 72 BPV) 1 Vergütet werden die Auslagen, die der angestellten Person aufgrund ihres beruflichen Einsatzes ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz von ihrem Arbeits- und Wohnort entstehen, soweit nicht Dritte oder eine andere Abrechnungsstelle des Bundes dafür aufkommen oder sie durch den Arbeitgeber direkt beglichen werden. 1bis Die Auslagen für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei beruflichen Einsätzen können auch dann geltend gemacht werden, wenn der Einsatz innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz vom Arbeits- und Wohnort der angestellten Person stattfindet. 2 Teilzeitbeschäftigte erhalten die gleichen Vergütungen wie Vollzeitbeschäftigte. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013 (AS 2013 1605). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

Art. 41a Dienstreisen: Grundsätze

(Art. 10 BPV) 1 Dienstreisen sind nur zulässig, wenn sie notwendig sind und das Ziel der Reise nicht durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien oder eine optimierte Arbeitsorganisation erreicht werden kann. 2 Dienstreisen sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder zu Fuss zurückzulegen. Ist die Nutzung eines Motorfahrzeugs erforderlich, so sind nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel in Verbindung mit Carsharing zu nutzen oder Fahrgemeinschaften zu bilden. 3 Werden bundeseigene Motorfahrzeuge benützt, so ist von den zur Verfügung stehenden geeigneten Fahrzeugen dasjenige mit dem niedrigsten Energieverbrauch und dem tiefsten CO2-Ausstoss zu benützen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).

Art. 42 Dienstreisen: Bewilligung alternativer Transportmittel

(Art. 10 und Art. 72 Abs. 2 Bst. a und b BPV) 1 … 2 Die Benützung privater Motorfahrzeuge kann für Dienstreisen bewilligt werden, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden und keine geeigneten bundeseigenen Fahrzeuge zur Verfügung stehen. 3 Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen eine generelle Bewilligung zur Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für Dienstreisen erteilen. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen. Ist die angestellte Person aus dienstlichen Gründen ständig auf die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs angewiesen, so kann die Bewilligung auf einen längeren Zeitraum befristet werden. 4 Flugreisen können bewilligt werden, wenn die Reisezeit mit dem Flugzeug kürzer ist als mit dem Zug und: a. die Reisezeit mit dem Zug mindestens 6 Stunden beträgt; oder b. die Reisezeit mit dem Zug weniger als 6 Stunden beträgt, mit einer Zugreise jedoch eine oder mehrere zusätzliche Übernachtungen notwendig werden. 5 Die Bundesreisezentrale (BRZ) legt im Einvernehmen mit dem EPA die massgebenden Reisezeiten ab Bern zu den wichtigsten Destinationen in Europa für Dienstreisen mit dem Zug fest. Das EPA publiziert die Liste auf seinem Intranet. 6 Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen eine Flugreise anstelle einer Zugreise bewilligen. Sie berücksichtigt dabei die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen der reisenden Person sowie betriebliche Anforderungen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2225). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2225). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2225).

Art. 43 Vergütung von Mahlzeiten

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV) 1 Auslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit folgenden Pauschalbeträgen vergütet: a. 15 Franken für das Frühstück; b. 30 Franken für das Mittag- oder das Nachtessen. 2 Die zuständige Stelle kann mit diesen Pauschalbeträgen ebenfalls Auslagen für betrieblich notwendige Mahlzeiten am Arbeitsort vergüten. 3 In begründeten Fällen können anstelle eines Pauschalbetrages die effektiven Auslagen vergütet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

Art. 44 Vergütung von Übernachtungen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV) 1 Für auswärtiges Übernachten mit Frühstück in Hotels werden die tatsächlichen Auslagen bis maximal 200 Franken pro Nacht vergütet; in begründeten Ausnahmefällen können bis maximal 275 Franken pro Nacht vergütet werden. 2 Für auswärtiges Übernachten in Unterkünften privater oder gewerblicher Vermieterinnen oder Vermieter werden die tatsächlichen Auslagen bis maximal 150 Franken pro Nacht vergütet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755).

Art. 45 Vergütung von Bahnbilletten

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV) 1 Die Angestellten haben Anspruch auf die Vergütung der Einzelbillettkosten. 2 Angestellte ab der 16. Lohnklasse können in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).

Art. 46 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 70 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 30 Rappen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).

Art. 47 Flugreisen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a und b BPV) 1 Flugreisen erfolgen grundsätzlich mit dem kostengünstigsten Arrangement in der Economy-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft. 2 Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen einen Flug in der Business- anstatt in der Economy-Klasse bewilligen (kostengünstigstes Arrangement in der Business-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft). Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn: a. die Reisezeit bei Direktflügen mindestens 9 Stunden (ab Abflug bis zur Landung an der Enddestination) oder bei Flügen mit einer oder mehreren Zwischenlandungen mindestens 11 Stunden (unter Anrechnung einer Umsteigezeit von bis zu 2 Stunden) beträgt; oder b. aufgrund der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen der reisenden Person oder betrieblicher Anforderungen Gründe dafür bestehen. 3 Absatz 1, 2 Bst. a und Artikel 42 Absatz 4 sind für Berechtigte nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung vom 24. Juni 2009 über den Lufttransportdienst des Bundes (V-LTDB) nicht anwendbar, sofern sie Dienstleistungen nach der V-LTDB zwecks Verhinderung von Leerflügen in Anspruch nehmen können. 4 Mit Zustimmung der zuständigen Stelle können die Angestellten ihre Flugreise von der BRZ auch bei einer Nicht-IATA-Fluggesellschaft buchen lassen. Dabei dürfen auf der Liste der EU über verbotene Fluggesellschaften vermerkte Fluggesellschaften nur berücksichtigt werden, wenn das Reiseziel mit keiner anderen Fluggesellschaft erreichbar ist. 5 Ist das von den Angestellten gewählte Flugarrangement an die Bedingung eines ein- oder mehrtägigen Aufenthaltes am Bestimmungsort geknüpft (Spezialarrangement) und gelten diese Tage nicht als Arbeitszeit, so können den Angestellten die Übernachtungskosten für den ersten freien Tag am Bestimmungsort vergütet werden. Die Gesamtkosten für Flug und Übernachtung dürfen die Kosten des von der BRZ vorgeschlagenen Flugarrangements nicht übersteigen. 6 Die BRZ kann ein durch die Angestellten vorgeschlagenes Spezialarrangement aus Gründen der Sicherheit oder wegen ungenügenden Versicherungsschutzes verweigern. 7 Die Angestellten dürfen auf Dienstreisen gesammelte Flugmeilen lediglich für dienstliche Flugreisen einlösen. Sie führen eine schriftliche Aufstellung der dienstlich gesammelten und eingelösten Flugmeilen und weisen die Aufstellung auf Verlangen ihren Vorgesetzten vor. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2225). SR 172.010.331 Die aktuelle Fassung dieser Liste kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Zivilluftfahrt eingesehen werden ( www.bazl.admin.ch > Dienstleistungen > Fluggesellschaften mit Landeverbot).

Art. 48 Vergütung der Auslagen bei Dienstreisen im Ausland und Teilnahme an internationalen Konferenzen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b und c BPV) 1 Die Vergütung der Mahlzeiten und Übernachtungen richtet sich nach den vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten. 1bis Bei Dienstreisen im Ausland sind die Auslagen mit der Travelcard Bund (Firmenkreditkarte für Bundesangestellte) zu bezahlen. 2 Vorbehalten bleiben die Kostenregelungen nach den Richtlinien des Bundesrates vom 9. Dezember 2022 für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515). BBl 2022 3078 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 9. Dez. 2022 angepasst. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

Art. 49 Vergütung bei Umzug aus dienstlichen Gründen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. d BPV) 1 Den Angestellten werden die Umzugskosten vergütet, wenn: a. der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsort zugewiesen hat; oder b. der Arbeitgeber den Bezug oder das Verlassen einer Dienstwohnung veranlasst. 2 Erfolgt der Auszug aus einer Dienstwohnung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so werden keine Umzugskosten vergütet. 3 Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihrem Bereich.

Art. 50 Pauschalen für Repräsentationsauslagen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. e BPV) 1 Direkt unterstellten Angestellten der Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin mit wiederkehrenden Repräsentationsaufgaben kann das Departement Pauschalen bis zu 10 000 Franken pro Jahr ausrichten. 2 Bei der Festlegung der Pauschale werden die Funktion, der Umfang der Repräsentationspflichten sowie der Einbezug des Ehegatten oder der Ehegattin beziehungsweise des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin angemessen berücksichtigt. 3 Die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin können weiteren Angestellten aus ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausrichtung von Pauschalen bewilligen, sofern diese mit wiederkehrenden Repräsentationspflichten betraut sind. 4 In begründeten Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem EPA Repräsentationsauslagen ausgerichtet werden, die den Betrag nach Absatz 1 übersteigen. 5 Die Pauschalen sind nicht Einkommensbestandteil und unterstehen keiner Abrechnungspflicht.

Art. 51 Vergütung anderer Auslagen

(Art. 72 BPV) Die Departemente regeln in ihrem Bereich die Vergütung von Auslagen: a. externer Stellenbewerber und -bewerberinnen; b. im Zusammenhang mit dem Empfang in- und ausländischer Gäste; c. für die Wahrnehmung der Vertretung des Bundes.

Art. 51a Familienergänzende Kinderbetreuung

(Art. 75a Abs. 1 BPV) 1 Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung in Form von Vergütungen. 2 Die Departemente können: a. … b. in externen Kinderbetreuungsstätten Krippenplätze finanzieren und für Kinder ihrer Angestellten reservieren. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 8. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5967). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2020 5399). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 844). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4013).

Art. 51b Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung

(Art. 75a Abs. 2 BPV) 1 Die Höhe der Vergütung von Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung bemisst sich nach Anhang 2. Die Vergütung darf die effektiven Kosten nicht übersteigen. 2 und 3 … 4 Sind beide Partner einer Lebensgemeinschaft nach Artikel 75b Buchstabe a BPV erwerbstätig, so entspricht die anteilsmässige Vergütung pro Kind der Summe der Beschäftigungsgrade abzüglich 100 Prozent. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 8. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5967). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 844). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Aug. 2021 (AS 2020 5399). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).

Art. 51c Vergütung von Auslagen bei mobilem Arbeiten

(Art. 72 Abs. 2 Bst. f BPV) 1 Angestellte, denen nicht mehr für die ganze vertragliche Sollarbeitszeit ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird, erhalten einen jährlichen Pauschalbetrag. Dieser beinhaltet die Abgeltung des Mietanteils der benutzten privaten Räumlichkeiten sowie der Kosten für Mobiliar, erhöhten Stromverbrauch, Kommunikationsmittel und allfälligen weiteren Aufwand. 2 Die Pauschale gemäss Absatz 1 beträgt für Angestellte mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent je 20 Prozent in Form von mobilem Arbeiten geleisteter jährlicher Sollarbeitszeit 200 Franken pro Jahr. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sich die Pauschale entsprechend der geleisteten Sollarbeitszeit. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 301).

Art. 52 Treueprämie

(Art. 73 BPV) 1 Die Treueprämie wird am Tag der Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre fällig. 2 Der bezahlte Urlaub ist ab Fälligkeit innerhalb von fünf Jahren zu beziehen. 3 Der Barbetrag richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit von der angestellten Person bezogen werden. Die Leistungsprämie nach Anhang 2 Buchstabe h BPV wird dabei nicht berücksichtigt. 4 Bei unregelmässiger Arbeit oder unterschiedlichem Beschäftigungsgrad wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre ausgerichtet. Basis für die Berechnung des Barbetrages ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit auf 100 Prozent aufgerechnete Jahreslohn. 5 Liegt der Beschäftigungsgrad der angestellten Personen zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie tiefer als ihr durchschnittlicher Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre, so kann höchstens die folgende Anzahl Tage bezahlter Urlaub gewährt werden: a. … b. 11 Tage nach zehn oder fünfzehn Anstellungsjahren; c. 22 Tage nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren. 6 Der Rest der Treueprämie nach Absatz 5 wird als Barbetrag ausgerichtet. 7 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Urlaubstage die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Urlaubstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. Die Absätze 5 und 6 kommen betreffend maximal möglicher Anzahl Urlaubstage sinngemäss zur Anwendung. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 7. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3157). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

Art. 53 Generalabonnement und Halbtaxabonnement der SBB

(Art. 76 BPV) 1 Angestellte haben Anspruch auf: a. ein kostenloses Halbtaxabonnement der SBB; oder b. ein vergünstigtes Generalabonnement «Erwachsene» der SBB. 2 Der Arbeitgeber bestimmt die Vergünstigungen für das Generalabonnement. Sie betragen für das Generalabonnement «Erwachsene» für Angestellte, die damit: a. bis zu 59 Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 25 Prozent; b. 60 oder mehr Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 100 Prozent. 2bis Das Abonnement ist bei Dienstreisen zu benützen. Als Dienstreisen gemäss Absatz 2 gelten berufliche Einsätze ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz vom Arbeits- und Wohnort der Angestellten. 3 Ausnahmsweise können anstelle von Generalabonnementen nach Absatz 2 Buchstabe b Streckenabonnemente oder andere Fahrausweise abgegeben werden, wenn dies für den Bund günstiger ist. 4 Das Generalabonnement mit einer Vergünstigung nach Absatz 2 Buchstabe b muss dem Arbeitgeber zurückgegeben werden: a. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; b. wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 weggefallen sind. 5 Angestellte, die privat ein Generalabonnement erwerben, erhalten eine Gutschrift von 15 Prozent des Preises des Generalabonnements «Erwachsene». Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013 (AS 2013 1605). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5399). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013 (AS 2013 1605). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5399).

Art. 54

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

Art. 55 Ziele

(Art. 74 BPV) Das Ideenmanagement hat zum Ziel, das Kreativitäts- und Innovationspotenzial der Angestellten und der Organisationseinheiten zu fördern und auszuschöpfen, das eigenverantwortliche und leistungsbereite Denken und Handeln zu begünstigen und damit zu einem zielorientierten und effizienten Wirken beizusteuern. Die Angestellten und Teams sollen sich aktiv an den Veränderungs- und Verbesserungsprozessen beteiligen. Die Vorgesetzten sind in den Innovationsprozess zu integrieren.

Art. 56 Wert einer Idee

(Art. 74 BPV) 1 Als Ideen gelten Verbesserungsvorschläge im Produkte-, Verfahrens- und Sozialbereich. 2 Der Wert einer Idee richtet sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den erzielbaren Einsparungen, den damit verbundenen Vorteilen, der Anwendungsmöglichkeit, dem Neuigkeitsgrad, der Ausführungsreife, der Nachhaltigkeit und dem Aufwand für ihre Umsetzung. 3 Das Prämiensystem soll transparent und nachvollziehbar sein und im Verhältnis zum steigenden Wert der Idee degressiv ausgestaltet werden. 4 Der Höchstbetrag einer Prämie beträgt 15 000 Franken. 5 Zur Förderung der Teamarbeit und wichtiger Innovationsbereiche kann der Höchstbetrag nach Absatz 4 maximal verdoppelt werden. 6 Die Prämien und Leistungen werden aus der Rubrik «Personalbezüge» bezahlt und gehen zu Lasten der Organisationseinheit, welcher die Idee zugute kommt.

Art. 57 Zuständigkeiten

(Art. 74 BPV) Die Departemente bestimmen den Teilnehmerkreis, die Organisation, die Zuständigkeiten, das System der Prämien und Leistungen, die finanziellen Kompetenzen und die zu fördernden Innovationsbereiche. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).

Art. 58

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

Art. 59 Dienstwohnung

(Art. 90 BPV) 1 Für die Nutzung einer Dienstwohnung schuldet die angestellte Person ein Entgelt und Nebenkosten. Das Entgelt berechnet sich nach der Grundfläche der Wohnung, multipliziert mit einem Quadratmeterpreis. Es wird unter Berücksichtigung des örtlichen Mietzinsniveaus und der besonderen Vor- und Nachteile der Wohnung festgelegt. 2 Das EFD erlässt Richtlinien über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnung und die Nebenkosten.

Art. 60 Ablieferungspflicht

(Art. 92 BPV) 1 Das für die Berechnung des abzuliefernden Betrages anrechenbare Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter wird jährlich einmal ermittelt. 2 Es entspricht den einmaligen und wiederkehrenden Geldleistungen für Tätigkeiten zugunsten Dritter. Spesenentschädigungen werden nicht berücksichtigt. 3 Der abzuliefernde Betrag wird nach Absprache mit den Angestellten von ihrem Monatslohn abgezogen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).

Art. 61 Verhalten bei Krankheit oder Unfall

1 Die Angestellten teilen der zuständigen Stelle mit, wenn sie infolge von Krankheit oder Unfall der Arbeit fernbleiben müssen. 2 Bei Abwesenheiten, die länger als fünf Arbeitstage dauern, reichen sie der zuständigen Stelle ein ärztliches Zeugnis ein. Bei wiederholten krankheitsbedingten Abwesenheiten kann diese Frist verkürzt werden. 2bis Bei Pandemien, die eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen, wird die Frist nach Absatz 2 auf zehn Arbeitstage verlängert. Das EFD legt Anfang und Ende der Massnahme fest. 2ter Ist die angestellte Person an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so können die Ferientage nachgeholt werden. Mehr als fünf aufeinanderfolgende Ferientage können nur unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgeholt werden. Bei wiederholter krankheits- oder unfallbedingter Nachholung von Ferien kann diese Frist verkürzt werden. 3 Verunmöglichen Krankheit oder Unfall im Ausland die Rückreise, so hat ein Arzt oder eine Ärztin zu bescheinigen, wie lange die Reiseunfähigkeit dauert. 4 Wird ein Kur- oder Erholungsaufenthalt verordnet, so reicht die angestellte Person bei der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch ein. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 22. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4771). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013 (AS 2013 1605). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 20. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 618).

Art. 62 Meldepflicht

1 Die angestellte Person macht ihrer Organisationseinheit wahrheitsgetreu die für die Festlegung und Ausrichtung von Leistungen des Arbeitgebers erforderlichen Angaben, namentlich den Wohnort, das Alter der Kinder und allfällige bezahlte Tätigkeiten zu Gunsten Dritter. 2 Ist die angestellte Person aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht sie Leistungen nach Artikel 63 BPV, so meldet sie anderweitige Renten oder Erwerbseinkommen der Organisationseinheit, bei der sie zuletzt angestellt war. 3 Die Angestellten sind in geeigneter Form auf die Meldepflichten nach Absatz 1 und 2 aufmerksam zu machen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

Art. 63 Begleitausschuss der Sozialpartner

(Art. 108 Abs. 2 BPV) Der Begleitausschuss begleitet die Praxis bei der Entlöhnung sowie bei Arbeitszeit- und Urlaubsfragen insbesondere bezüglich: a. der Funktionsbewertung; b. der Anfangslöhne (Abweichungen vom Mittel) und der Lohnentwicklung; c. der Wahrung einer gewissen Einheitlichkeit des Lohngefüges im Vergleich unter den Bundesämtern und den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten; d. des zurückhaltenden Gebrauchs des Vorrangs der betrieblichen Bedürfnisse bei der gleitenden Arbeitszeit; e. der Anwendung des erweiterten Ermessensspielraums der Vorgesetzten bei der Gewährung von Urlaub.

Art. 64 und 65

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

Art. 66

Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).

Art. 67

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

Art. 68 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

← Find another law