Law

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Escher-Wyss-Gebiet Ergänzender Gestaltungsplan für die Baufelder B und F Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.262 · decree

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2009-04-18, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 a2cb956f5fb0d803ba144a4d74a6e670e5087f333e0a1cf2959504b6cc56a8ce

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Baulinien, Mantellinien2 1Oberirdische Gebäude dürfen nur innerhalb der im Plan bezeichneten oberirdischen Mantellinien errichtet werden. Davon ausgenommen sind einzelne Gebäudevorsprünge, welche maximal 1.50 m über die Mantellinie hinausragen dürfen, sowie besondere Gebäude, wenn sie sich gut in die Platz- und Weggestaltung einordnen. 2Innerhalb der unterirdischen Mantellinien im westlichen Teil des Baubereiches III sind Terrainaufschüttungen bis zur Kote von 403.20 m.ü.M. sowie Gebäude- und Gebäudeteile, die unterirdisch sind oder das gestaltete Terrain nicht überragen, zulässig. 3Innerhalb der unterirdischen Mantellinien im Süden der Baubereiche III und IV sind Terrainaufschüttungen bis zur Kote von 403.20 m ü.M. sowie einzelne Lüftungsschächte, die das gestaltete Terrain nicht überragen, zulässig. 4Im Baubereich II gilt gemäss Bezeichnung im Plan eine Arkadenlinie im Erdgeschoss. Diese darf mit Eingangsvorbauten wie Windfängen, Drehtüren etc. auf maximal einem Fünftel der jeweiligen Fassadenlänge überbaut werden. 5Die im übergeordneten Gestaltungsplan bezeichnete Arkadenlinie entlang der Hardturmstrasse wird im Baufeld B aufgehoben.

Art. 2

Ausnützung Zwischen Baufeld B und Baufeld F dürfen maximal 5000 m² der anrechenbaren Geschossfläche verlegt werden. 1 AS 43, 536. 2 Fassung gemäss GRB vom 7. Januar 2009; genehmigt durch die Baudirektion am 7. April 2009; Inkraftsetzung auf den 18. April 2009.

Art. 3

Wohnanteil Die Wohnanteilsfläche darf zwischen den Baufeldern B und F verlegt werden, sofern der vorgeschriebene Mindestanteil vorab oder gleichzeitig realisiert wird.

Art. 4

Erschliessung 1Die Erschliessung für die Parkierung und Anlieferung erfolgt gemäss den Bezeichnungen im Plan. 2Für die Baubereiche II und III besteht eine gemeinsam nutzbare, untergeordnete Zu- und Wegfahrt über die Hardturmstrasse, welche nebst einer Vorfahrt zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen und der Erschliessung eines Garagenparkplatzes im Baubereich III ausschliesslich der Erschliessung von maximal 5 Besucherparkplätzen dient. Die Besucherparkplätze sowie die Vorfahrt dürfen auf dem öffentlich zugänglichen Platz liegen, sofern sie sich gut in die Platzgestaltung einordnen. 3Zwischen den Baubereichen III und IV besteht eine Option für eine zusätzliche Zu- und Wegfahrt falls die Hardturmstrasse abklassiert wird. 4Die Anlieferung für den Baubereich I kann auch östlich des Baubereiches I erfolgen, falls gewichtige betriebliche Gründe dafür sprechen und sofern dadurch die öffentliche Wegverbindung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Art. 5

Freiflächenziffer Die erforderliche Freifläche darf innerhalb der Baufelder B und F sowie zwischen diesen verlegt werden. Zudem darf die im Plan bezeichnete Fläche im Baufeld C in die Freiflächenziffer-Berechnung miteinbezogen werden, sofern die im Baufeld C vorhandene Freifläche dadurch nicht reduziert wird und die geforderte Freifläche im Baufeld C unabhängig davon realisiert werden kann. Der Ergänzende Gestaltungsplan für die Baufelder B und F tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft.3

Art. 6

Besondere Gestaltungsvorschrift für den Baubereich III4 Das ehemalige Modellmagazin muss im Sockelbau einer Neuüberbauung des Baubereiches III in seiner wesentlichen Erscheinung, seinen Ausmassen sowie in seiner Situierung und Materialisierung weiterhin zum Ausdruck kommen. 3 Genehmigt von der Baudirektion am 30. Oktober 2000; Inkraftsetzung auf den 25. November 2000. 4 Eingefügt durch GRB vom 7. Januar 2009; genehmigt durch die Baudirektion am 7. April 2009; Inkraftsetzung auf den 18. April 2009.

← Find another law