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Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung

Graubünden · 630.200 · statute

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Organisation 1 Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (Zentralstelle) ist dem Amt für Arbeit (AFA) zugeordnet. 2 Die jeweiligen Mitglieder der Zentralstelle werden von der Regierung gewählt.

Art. 2

Gemeinden 1 Die Zentralstelle kann Gemeinden sowie Privaten Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen. 2 Die Organisation der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung ist Sache der Gemeinden. 3 Die Gemeinde meldet die entsprechende Organisation sowie allfällige Änderungen periodisch der Zentralstelle. 1) GRP 2005/2006, 597 2) SR 531 3) BR 630.100 4) Seite 879 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 630.200

Art. 3

Aufgaben 1 Die Zentralstelle sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung, die der Bund den Kantonen überträgt. 2 Soweit Aufgaben an die Gemeinden oder Private delegiert wurden, führt die Zentralstelle die Aufsicht. 3 Die Zentralstelle koordiniert die Zusammenarbeit der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung. Sie sorgt für eine gebührende Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.

Art. 4

Kosten 1 Die Kosten für die Organisation der Zentralstelle werden vom Kanton getragen. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen übertragenen Aufgaben selber.

Art. 5

In-Kraft-Treten 1 Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist5) auf den 1. Februar 2006 in Kraft. 5) Die Referendumsfrist ist am 25. Januar 2006 unbenutzt abgelaufen. 630.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 19.10.2005 01.02.2006 Erlass Erstfassung - 630.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.10.2005 01.02.2006 Erstfassung -

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