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Konkordat über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz

Uri · 3.8317 · intercantonal agreement

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Contents: 45 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40
  41. Artikel 41
  42. Artikel 42
  43. Artikel 43
  44. Artikel 44
  45. Artikel 45

45 provisions

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Konkordat enthält die rechtsetzenden Vorschriften, nach denen sich die interkantonale Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz richtet. 2 Die allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt 1), die Bestimmungen über die Unterstützungseinsätze (Abschnitt 2) und die weiteren polizeilichen Befugnisse (Abschnitt 3) sowie die Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Organe (Abschnitt 5) sind direkt anwendbar. 3 Die Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit mittels Vereinbarung (Abschnitt 4) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.

Artikel 2

Begriffe 1 Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe: 1. Kantone sind die diesem Konkordat beigetretenen Kantone 2. Vereinbarungskantone sind die Kantone, die gestützt auf dieses Konkordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben 3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen

Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Amtshilfe 1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder aus einer darauf gestützten Vereinbarung ergeben. 2 Die Amtsstellen der Kantone sind unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen des eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten. 3 Die Prüfung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht des angefragten Kantons. 2 Unterstützungseinsätze

Artikel 4

Voraussetzungen 1 Hat ein Ereignis oder ein Anlass einen ausserordentlichen Umfang oder grenzüberschreitenden Charakter, wie namentlich eine Katastrophe, ein Grossereignis, eine drohende schwerwiegende oder bereits eingetretene Beeinträchtigung der inneren Sicherheit, ein Grossanlass oder ein Einsatz verkehrs- oder kriminalpolizeilicher Art, und ist ein Kanton nicht in der Lage, dies mit seinem Polizeikorps allein zu bewältigen, kann er die anderen Kantone um Unterstützung ersuchen.

Artikel 5

Pflicht zur Unterstützung 1 Ein ersuchter Kanton ist nach Massgabe des Korpsbestandes seiner Polizei zur Unterstützung verpflichtet, soweit er nicht vordringlich eigene Aufgaben zu erfüllen hat. 2 Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 nicht gegeben, kann frei über ein Gesuch um Unterstützung entschieden werden.

Artikel 6

Inhalt der Unterstützung 1 Für einen Unterstützungseinsatz werden: a) einem Polizeikorps (Einsatzkorps) Mitarbeitende anderer Polizeikorps (Unterstützungskorps) für einen einzelnen Einsatz oder für eine begrenzte Zeit zur Unterstützung unterstellt oder Material zur Verfügung gestellt b) gemäss Artikel 36 Absatz 1 für ein mehrere Kantone betreffendes Ereignis der Einsatzraum festgelegt, soweit notwendig eine gemeinsame Einsatzleiterin oder ein gemeinsamer Einsatzleiter bestimmt und ihr oder ihm alle eingesetzten Mitarbeitenden unterstellt sowie Material zugeteilt

Artikel 7

Gesuchsverfahren und -vorbereitung 1 Die zuständige Behörde des betroffenen Kantons richtet ihr Gesuch an die zuständigen Behörden des ersuchten Kantons bzw. der ersuchten Kantone oder im Fall von Artikel 6 Buchstabe b an die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK). 2 Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gemäss Artikel 37. 3 In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden.

Artikel 8

Rechtliche Stellung der Polizeiorgane 1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes. 2 Die eingesetzten Polizeiorgane haben die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes. 3 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

Artikel 9

Aufsicht 1 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe a steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Kantons des Einsatzortes. 2 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe b sowie die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter stehen unter der Aufsicht der ZPDK. Diese kann die Aufsicht einer Delegation übertragen, der ihre Präsidentin oder ihr Präsident sowie die ZPDK-Mitglieder der Einsatzraum-Kantone angehören.

Artikel 10

Rechtspflege 1 Für die Rechtspflege sind unter Vorbehalt von Artikel 11 die Behörden des Kantons des Einsatzortes zuständig.

Artikel 11

Haftung 1 Der Kanton des Einsatzortes haftet gemäss seinem Recht gegenüber Dritten für Schaden, der diesen im Rahmen des Unterstützungseinsatzes entstanden ist. 2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem Kanton des Einsatzortes, dem Kanton des Unterstützungskorps oder dem Kanton des Einsatzkorps widerrechtlich zufügen, haftet der Kanton, bei dem sie angestellt sind, sofern sie vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. 3 Die Mitarbeitenden haften nach dessen Recht nur gegenüber dem Kanton, bei dem sie angestellt sind.

Artikel 12

Abgeltung 1 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe a hat der Kanton des Einsatzkorps dem Unterstützungskorps die entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss IKAPOL-Ansätzen zu vergüten. 2 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe b tragen die Kantone, die dem Einsatzraum angehören, zu gleichen Teilen die gemäss den Ansätzen der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April / 9. November 2006 entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material, die zu ihren Gunsten eingesetzt oder auf Reserve gestellt werden. 3 Kosten für die Unterstützung, die von anderen geleistet wird, werden gemäss Absatz 2 aufgeteilt. 3 Weitere polizeiliche Befugnisse

Artikel 13

Grenzüberschreitende polizeiliche Handlungen 1 Die Polizeiorgane sind befugt, auf ihrem Kantonsgebiet begonnene polizeiliche Handlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Kantone fortzusetzen, wenn die örtlich zuständige Polizei wegen der besonderen Dringlichkeit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen. 2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die getroffenen Massnahmen so bald als möglich zu informieren. Sobald sie es verlangt, ist der Einsatz einzustellen. 3 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan kann direkt an die zuständige Behörde rapportieren. 4 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan untersteht während des gesamten Einsatzes dem Recht seines Kantons. Grenzüberschreitende Polizeieinsätze werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen. 5 Die Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Recht, die Haftung nach Artikel 11.

Artikel 14

Polizeiliche Handlungen im Konkordatsraum 1 Die Polizeiorgane sind im Einzelfall befugt, im ganzen Konkordatsraum gemäss ihrem eigenen Recht unaufschiebbare Massnahmen zu treffen, um eingetretene und nicht anders zu beseitigende Störungen oder unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. Die örtlich zuständige Polizei ist sobald als möglich zu informieren. 2 Erfolgt der Einsatz bei Verstössen gegen Bundesrecht, kann das eingreifende Polizeiorgan direkt an die zuständige Behörde rapportieren sowie auf der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) zugunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben. 3 Soweit der Einsatz nicht ohne weitere Ermittlungen mit einer Ordnungsbusse oder einem Rapport abgeschlossen werden kann, hat das eingreifende Polizeiorgan sobald als möglich die örtlich zuständige Polizei beizuziehen und ihr die bisherigen Erkenntnisse zu übergeben. 4 Die gestützt auf diese Bestimmung getroffenen Massnahmen werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen. 5 Für die Rechtspflege sind die Behörden des Einsatzortes zuständig. Die Haftung richtet sich nach Artikel 11. 4 Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen 4.1 Übertragung von Aufgaben (Leistungskauf)

Artikel 15

Zweck 1 Die Kantone können im hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Bereich zusammenarbeiten, indem sie in einer Vereinbarung die Erfüllung von Aufgaben einem oder mehreren Kantonen gegen Entschädigung zur selbstständigen Erfüllung übertragen (Leistungskauf). 2 Der die Aufgabe wahrnehmende Kanton wird als Leistungserbringer bezeichnet, der die Aufgabenerfüllung übertragende Kanton als Leistungskäufer.

Artikel 16

Grundsätze der Aufgabenerfüllung 1 Ohne anderslautende Bestimmung in der Vereinbarung erfolgt die Aufgabenerfüllung unabhängig des Erfüllungsortes gemäss dem Recht des Leistungserbringers. 2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die Grundsätze des polizeilichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowie für die Rechtspflege. 3 Der Leistungserbringer kann die Erfüllung der Aufgabe oder Teile davon, sofern dies die Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des Leistungskäufers ausdrücklich vorsehen, an private oder öffentlichrechtliche Dritte übertragen. Er bleibt gegenüber dem Leistungskäufer für die korrekte Aufgabenerfüllung verantwortlich.

Artikel 17

Mitsprache 1 Die Organisation der zu erbringenden Leistung ist Sache des Leistungserbringers. 2 Die Vereinbarung kann eine Mitsprache des Leistungskäufers vorsehen.

Artikel 18

Haftung 1 Für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den Leistungserbringer entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht. 2 Für den Schaden, der dem Leistungskäufer oder dem Kanton des Einsatzortes entstanden ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine Mitarbeitenden oder der von ihm Beauftragte vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Der Rückgriff des Leistungserbringers auf seine Mitarbeitenden richtet sich nach seinem Recht. 3 Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsregelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall sinngemäss anwendbar.

Artikel 19

Abgeltung 1 Die Abgeltung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 21 sowie 25 bis 30 der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV). 2 Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten.

Artikel 20

Aufsicht 1 Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Erfüllungsortes ausschliesslich unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Leistungserbringers. An diese sind Vorbringen des Leistungskäufers zu richten.

Artikel 21

Berichterstattung 1 Der Leistungserbringer erstattet dem Leistungskäufer jährlich Bericht. 2 Die Berichtspunkte werden in der Vereinbarung geregelt. 4.2 Interkantonaler Polizeidienst

Artikel 22

Zweck 1 Die Kantone können zusammenarbeiten, indem sie mit einer Vereinbarung einen aus Mitarbeitenden verschiedener Polizeikorps zusammengesetzten interkantonalen Polizeidienst formieren, der eine bestimmte Aufgabe wahrnimmt.

Artikel 23

Vereinbarungsinhalt 1 Die Vereinbarung enthält namentlich: a) die genaue Bezeichnung der vom interkantonalen Polizeidienst für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe b) die Zuweisung des interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizeikorps (Dienstkorps) c) die Festlegung des Bestandes an Mitarbeitenden, welche die Kantone zur Verfügung stellen, sowie der Zuständigkeiten und Modalitäten für Bestandesänderungen d) die Regelung des Ablaufs von Einsätzen des interkantonalen Polizeidienstes und deren Rechnungsstellung

Artikel 24

Zuständigkeiten 1 Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Aus- und Weiterbildung gemäss den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die materielle Ausrüstung des interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps für seine Mitarbeitenden stellt.

Artikel 25

Zugang zu den Leistungen 1 Die Leistungen des interkantonalen Polizeidienstes stehen den Vereinbarungskantonen unabhängig von der Zuweisung an ein Dienstkorps und unabhängig von der Herkunft der Mitarbeitenden gleichberechtigt zur Verfügung. 2 Bei nachfragebedingten Leistungsbeschränkungen entscheidet das Dienstkorps nach Massgabe der Dringlichkeit und Bedeutung über den Einsatz des interkantonalen Polizeidienstes.

Artikel 26

Rechtsstellung der Mitarbeitenden 1 Die Mitarbeitenden des interkantonalen Polizeidienstes haben die Befugnisse und Pflichten wie die Mitarbeitenden des Dienstkorps. Sie wenden bei ihren Amtshandlungen die für das Dienstkorps geltenden Vorschriften an. 2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

Artikel 27

Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Recht des Kantons des Einsatzortes.

Artikel 28

Haftung 1 Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung nach Artikel 11. 2 Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die Vereinbarungskantone in dem Verhältnis, wie ihnen vom interkantonalen Polizeidienst im Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre Leistungen erbracht wurden.

Artikel 29

Finanz- und Rechnungswesen 1 Das Dienstkorps führt für den interkantonalen Polizeidienst eine separate Rechnung und Leistungserfassung. 2 Das Budget und die Jahresrechnung des interkantonalen Polizeidienstes werden jährlich von den Direktionen der Vereinbarungskantone im Sinne einer Planungsgrundlage genehmigt. Die Budgethoheit der zuständigen Organe wird davon nicht berührt.

Artikel 30

Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen 1 Jeder Vereinbarungskanton trägt seine Personalkosten. Weicht der gemäss Artikel 23 Buchstabe c eingebrachte Bestand im Jahresdurchschnitt um mehr als zehn Prozent von dem für einen Kanton erbrachten Anteil an Leistungen ab, ist die Abweichung geldmässig auszugleichen. Berechnungsgrundlage ist die Summe der Personalkosten der Mitarbeitenden des interkantonalen Polizeidienstes. 2 Die Sachkosten des Dienstkorps werden den Vereinbarungskantonen gemäss ihren Leistungsbezügen verrechnet. 3 Der Kanton des Dienstkorps finanziert die Investitionen. Die Vereinbarungskantone tragen die Investitionen durch Übernahme von Abschreibungs- und Zinskosten gemäss ihren Leistungsbezügen.

Artikel 31

Aufsicht 1 Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Einsatzortes unter der Aufsicht der für das Dienstkorps zuständigen Behörde. An diese sind Vorbringen der anderen Kantone zu richten.

Artikel 32

Berichterstattung 1 Der Kanton des Dienstkorps erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich Bericht. 2 Die Vereinbarung legt die Berichtspunkte fest. 4.3 Vereinbarungen mit Nicht-Konkordatskantonen

Artikel 33

Abschluss oder Beitritt 1 Mit dem Einverständnis der Konkordatskantone, die eine Vereinbarung gestützt auf dieses Konkordat abschliessen oder abgeschlossen haben, können Kantone, die nicht dem Konkordat angehören, beim Abschluss der Vereinbarung mitmachen oder ihr später beitreten. Die Vereinbarung richtet sich nach den Regeln dieses Konkordats. 5 Zuständigkeiten und Organe

Artikel 34

Kantonale Zuständigkeiten 1 Die Zuständigkeit für Abschluss und Änderungen dieses Konkordats und von darauf gestützten Vereinbarungen richtet sich nach dem Recht jedes Kantons.

Artikel 35

Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK): Allgemein 1 Die für die Polizei zuständigen Regierungsmitglieder bilden die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK). Sie konstituiert sich selbst. 2 Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der inneren Sicherheit und wahrt die regionalen Interessen gegenüber anderen Kantonen und dem Bund. 3 Im Rahmen dieses Konkordats ist sie das strategische Organ der Polizeizusammenarbeit der Zentralschweiz und zuständig für: a) die allgemeine Förderung der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz b) die ihr in diesem Konkordat übertragenen Aufgaben c) den Erlass ihrer Geschäftsordnung d) die periodische Berichterstattung an die Zentralschweizer Regierungskonferenz (ZRK) über den Vollzug dieses Konkordats und die Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz sowie die Information der Öffentlichkeit 4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident selbstständig Entscheide fällen.

Artikel 36

Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d haben einstimmig zu erfolgen; ein Präsidialentscheid ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 6 Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt. Artikel 36 Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK): bei Unterstützungseinsätzen 1 Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 Buchstabe b zuständig für: a) die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente b) soweit notwendig die Bestimmung einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters c) die Erteilung des Auftrages d) die Genehmigung des Einsatzkonzeptes, der Eventualplanung und der Einsatzrichtlinien (Rules of engagement) 1.1 Beschlüsse gemäss Buchstabe b bis d können an eine Delegation gemäss Artikel 9 Absatz 2 übertragen werden. 2 Die ZPDK ist weiter zuständig für: a) die Einreichung von Unterstützungsgesuchen an andere Kantone gemäss der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL-Vereinbarung) vom 6. April / 9. November 2006, die vom betroffenen Kanton oder von der Einsatzleiterin bzw. vom Einsatzleiter beantragt werden, sofern auch andere Kantone solche Gesuche beantragen b) die Behandlung von Unterstützungsgesuchen anderer Kantone gemäss IKAPOL-Vereinbarung c) die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls darüber keine Einigung zustande kommt d) die Festlegung einer gegenüber den IKAPOL-Ansätzen gemäss Artikel 12 Absatz 1 und 2 um höchstens 40 Prozent tieferen Abgeltungsregelung 3 Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten über finanzielle Entschädigungen und Schadenersatzansprüche und unterbreitet den beteiligten Kantonen Vergleichsvorschläge. Scheitert die Vermittlung, findet das Verfahren gemäss Artikel 45 statt.

Artikel 37

Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK) 1 Die Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Kantone bilden die Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie konstituiert sich selbst. 2 Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordats das vorbereitende Organ der ZPDK und zuständig für: a) die Koordination der Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen b) die Vorbereitung der Geschäfte der ZPDK. Sie kann zu allen Geschäften Anträge stellen c) den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsordnung 3 Die ZPKK ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 6 Schlussbestimmungen

Artikel 38

Depositar 1 Die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses Konkordats sowie aller auf dieses Konkordat gestützten Vereinbarungen. 2 Die Kantone ratifizieren ihren Beitritt gegenüber dem Depositar. Er notifiziert den Kantonen die eingegangenen Beitrittserklärungen sowie das Inkrafttreten des Konkordats oder die darauf gestützten Vereinbarungen. 3 Der Depositar informiert den Bund gemäss Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung über das Konkordat sowie die darauf gestützten Vereinbarungen. 4 Er ist besorgt für die Archivierung der Akten der ZPDK und der ZPKK im Staatsarchiv Nidwalden.

Artikel 39

Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt 2, in Kraft, sobald vier Kantone1) ihren Beitritt erklärt haben2). 2 Abschnitt 2 tritt in Kraft, sobald dem Konkordat alle sechs Zentralschweizer Kantone beigetreten sind.

Artikel 40

Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation 1 Dieses Konkordat wird in die Rechtssammlungen der beigetretenen Kantone aufgenommen. 2 Kantone, die Vereinbarungen gestützt auf dieses Konkordat abgeschlossen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht.

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