Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Konkordat enthält die rechtsetzenden Vorschriften, nach denen sich
die interkantonale Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz richtet.
2 Die allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt 1), die Bestimmungen über die
Unterstützungseinsätze (Abschnitt 2) und die weiteren polizeilichen Befugnisse (Abschnitt 3) sowie die Bestimmungen über die Zuständigkeiten und
Organe (Abschnitt 5) sind direkt anwendbar.
3 Die Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit mittels Vereinbarung (Abschnitt 4) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
Artikel 2
Begriffe
1 Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe:
1. Kantone sind die diesem Konkordat beigetretenen Kantone
2. Vereinbarungskantone sind die Kantone, die gestützt auf dieses Konkordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben
3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen
Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Amtshilfe
1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die
Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder aus einer darauf gestützten Vereinbarung ergeben.
2 Die Amtsstellen der Kantone sind unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen des eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten.
3 Die Prüfung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht des
angefragten Kantons.
2 Unterstützungseinsätze
Artikel 4
Voraussetzungen
1 Hat ein Ereignis oder ein Anlass einen ausserordentlichen Umfang oder
grenzüberschreitenden Charakter, wie namentlich eine Katastrophe, ein
Grossereignis, eine drohende schwerwiegende oder bereits eingetretene
Beeinträchtigung der inneren Sicherheit, ein Grossanlass oder ein Einsatz
verkehrs- oder kriminalpolizeilicher Art, und ist ein Kanton nicht in der Lage,
dies mit seinem Polizeikorps allein zu bewältigen, kann er die anderen
Kantone um Unterstützung ersuchen.
Artikel 5
Pflicht zur Unterstützung
1 Ein ersuchter Kanton ist nach Massgabe des Korpsbestandes seiner Polizei zur Unterstützung verpflichtet, soweit er nicht vordringlich eigene Aufgaben zu erfüllen hat.
2 Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 nicht gegeben, kann frei über
ein Gesuch um Unterstützung entschieden werden.
Artikel 6
Inhalt der Unterstützung
1 Für einen Unterstützungseinsatz werden:
a) einem Polizeikorps (Einsatzkorps) Mitarbeitende anderer Polizeikorps
(Unterstützungskorps) für einen einzelnen Einsatz oder für eine begrenzte Zeit zur Unterstützung unterstellt oder Material zur Verfügung
gestellt
b) gemäss Artikel 36 Absatz 1 für ein mehrere Kantone betreffendes Ereignis der Einsatzraum festgelegt, soweit notwendig eine gemeinsame Einsatzleiterin oder ein gemeinsamer Einsatzleiter bestimmt und
ihr oder ihm alle eingesetzten Mitarbeitenden unterstellt sowie Material zugeteilt
Artikel 7
Gesuchsverfahren und -vorbereitung
1 Die zuständige Behörde des betroffenen Kantons richtet ihr Gesuch an die
zuständigen Behörden des ersuchten Kantons bzw. der ersuchten Kantone
oder im Fall von Artikel 6 Buchstabe b an die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK).
2 Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gemäss Artikel 37.
3 In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden.
Artikel 8
Rechtliche Stellung der Polizeiorgane
1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes.
2 Die eingesetzten Polizeiorgane haben die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes.
3 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.
Artikel 9
Aufsicht
1 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe a steht unter der
Aufsicht der zuständigen Behörde des Kantons des Einsatzortes.
2 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe b sowie die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter stehen unter der Aufsicht der ZPDK. Diese
kann die Aufsicht einer Delegation übertragen, der ihre Präsidentin oder ihr
Präsident sowie die ZPDK-Mitglieder der Einsatzraum-Kantone angehören.
Artikel 10
Rechtspflege
1 Für die Rechtspflege sind unter Vorbehalt von Artikel 11 die Behörden des
Kantons des Einsatzortes zuständig.
Artikel 11
Haftung
1 Der Kanton des Einsatzortes haftet gemäss seinem Recht gegenüber Dritten für Schaden, der diesen im Rahmen des Unterstützungseinsatzes entstanden ist.
2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz
dem Kanton des Einsatzortes, dem Kanton des Unterstützungskorps oder
dem Kanton des Einsatzkorps widerrechtlich zufügen, haftet der Kanton, bei
dem sie angestellt sind, sofern sie vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt
haben.
3 Die Mitarbeitenden haften nach dessen Recht nur gegenüber dem Kanton,
bei dem sie angestellt sind.
Artikel 12
Abgeltung
1 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe a hat der
Kanton des Einsatzkorps dem Unterstützungskorps die entstandenen
Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss IKAPOL-Ansätzen zu
vergüten.
2 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe b tragen die
Kantone, die dem Einsatzraum angehören, zu gleichen Teilen die gemäss
den Ansätzen der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze
(IKAPOL) vom 6. April / 9. November 2006 entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material, die zu ihren Gunsten eingesetzt oder auf Reserve gestellt werden.
3 Kosten für die Unterstützung, die von anderen geleistet wird, werden gemäss Absatz 2 aufgeteilt.
3 Weitere polizeiliche Befugnisse
Artikel 13
Grenzüberschreitende polizeiliche Handlungen
1 Die Polizeiorgane sind befugt, auf ihrem Kantonsgebiet begonnene polizeiliche Handlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Kantone fortzusetzen,
wenn die örtlich zuständige Polizei wegen der besonderen Dringlichkeit nicht
zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den
Einsatz zu übernehmen.
2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die getroffenen
Massnahmen so bald als möglich zu informieren. Sobald sie es verlangt, ist
der Einsatz einzustellen.
3 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan kann direkt an die
zuständige Behörde rapportieren.
4 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan untersteht während
des gesamten Einsatzes dem Recht seines Kantons. Grenzüberschreitende
Polizeieinsätze werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.
5 Die Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Recht, die Haftung
nach Artikel 11.
Artikel 14
Polizeiliche Handlungen im Konkordatsraum
1 Die Polizeiorgane sind im Einzelfall befugt, im ganzen Konkordatsraum gemäss ihrem eigenen Recht unaufschiebbare Massnahmen zu treffen, um
eingetretene und nicht anders zu beseitigende Störungen oder unmittelbar
drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen
oder abzuwehren. Die örtlich zuständige Polizei ist sobald als möglich zu informieren.
2 Erfolgt der Einsatz bei Verstössen gegen Bundesrecht, kann das eingreifende Polizeiorgan direkt an die zuständige Behörde rapportieren sowie auf
der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) zugunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben.
3 Soweit der Einsatz nicht ohne weitere Ermittlungen mit einer Ordnungsbusse oder einem Rapport abgeschlossen werden kann, hat das eingreifende
Polizeiorgan sobald als möglich die örtlich zuständige Polizei beizuziehen
und ihr die bisherigen Erkenntnisse zu übergeben.
4 Die gestützt auf diese Bestimmung getroffenen Massnahmen werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen
zwischen Kantonen.
5 Für die Rechtspflege sind die Behörden des Einsatzortes zuständig. Die
Haftung richtet sich nach Artikel 11.
4 Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels
Vereinbarungen
4.1 Übertragung von Aufgaben (Leistungskauf)
Artikel 15
Zweck
1 Die Kantone können im hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Bereich zusammenarbeiten, indem sie in einer Vereinbarung die Erfüllung von Aufgaben einem oder mehreren Kantonen gegen Entschädigung zur selbstständigen Erfüllung übertragen (Leistungskauf).
2 Der die Aufgabe wahrnehmende Kanton wird als Leistungserbringer bezeichnet, der die Aufgabenerfüllung übertragende Kanton als Leistungskäufer.
Artikel 16
Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Ohne anderslautende Bestimmung in der Vereinbarung erfolgt die Aufgabenerfüllung unabhängig des Erfüllungsortes gemäss dem Recht des Leistungserbringers.
2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die Grundsätze
des polizeilichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowie für die
Rechtspflege.
3 Der Leistungserbringer kann die Erfüllung der Aufgabe oder Teile davon,
sofern dies die Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und
des Leistungskäufers ausdrücklich vorsehen, an private oder öffentlichrechtliche Dritte übertragen. Er bleibt gegenüber dem Leistungskäufer für die korrekte Aufgabenerfüllung verantwortlich.
Artikel 17
Mitsprache
1 Die Organisation der zu erbringenden Leistung ist Sache des Leistungserbringers.
2 Die Vereinbarung kann eine Mitsprache des Leistungskäufers vorsehen.
Artikel 18
Haftung
1 Für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den
Leistungserbringer entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht.
2 Für den Schaden, der dem Leistungskäufer oder dem Kanton des Einsatzortes entstanden ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine Mitarbeitenden oder der von ihm Beauftragte vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Der Rückgriff des Leistungserbringers auf seine Mitarbeitenden richtet sich nach seinem Recht.
3 Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsregelung
treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall sinngemäss anwendbar.
Artikel 19
Abgeltung
1 Die Abgeltung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 21 sowie 25 bis 30
der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).
2 Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten.
Artikel 20
Aufsicht
1 Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Erfüllungsortes ausschliesslich unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Leistungserbringers. An
diese sind Vorbringen des Leistungskäufers zu richten.
Artikel 21
Berichterstattung
1 Der Leistungserbringer erstattet dem Leistungskäufer jährlich Bericht.
2 Die Berichtspunkte werden in der Vereinbarung geregelt.
4.2 Interkantonaler Polizeidienst
Artikel 22
Zweck
1 Die Kantone können zusammenarbeiten, indem sie mit einer Vereinbarung
einen aus Mitarbeitenden verschiedener Polizeikorps zusammengesetzten
interkantonalen Polizeidienst formieren, der eine bestimmte Aufgabe wahrnimmt.
Artikel 23
Vereinbarungsinhalt
1 Die Vereinbarung enthält namentlich:
a) die genaue Bezeichnung der vom interkantonalen Polizeidienst für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe
b) die Zuweisung des interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizeikorps (Dienstkorps)
c) die Festlegung des Bestandes an Mitarbeitenden, welche die Kantone zur Verfügung stellen, sowie der Zuständigkeiten und Modalitäten
für Bestandesänderungen
d) die Regelung des Ablaufs von Einsätzen des interkantonalen Polizeidienstes und deren Rechnungsstellung
Artikel 24
Zuständigkeiten
1 Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Aus- und Weiterbildung gemäss den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die materielle
Ausrüstung des interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist
die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps für seine Mitarbeitenden
stellt.
Artikel 25
Zugang zu den Leistungen
1 Die Leistungen des interkantonalen Polizeidienstes stehen den Vereinbarungskantonen unabhängig von der Zuweisung an ein Dienstkorps und unabhängig von der Herkunft der Mitarbeitenden gleichberechtigt zur Verfügung.
2 Bei nachfragebedingten Leistungsbeschränkungen entscheidet das Dienstkorps nach Massgabe der Dringlichkeit und Bedeutung über den Einsatz des
interkantonalen Polizeidienstes.
Artikel 26
Rechtsstellung der Mitarbeitenden
1 Die Mitarbeitenden des interkantonalen Polizeidienstes haben die Befugnisse und Pflichten wie die Mitarbeitenden des Dienstkorps. Sie wenden bei
ihren Amtshandlungen die für das Dienstkorps geltenden Vorschriften an.
2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.
Artikel 27
Rechtspflege
1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Recht des Kantons des Einsatzortes.
Artikel 28
Haftung
1 Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung nach
Artikel 11.
2 Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die Vereinbarungskantone
in dem Verhältnis, wie ihnen vom interkantonalen Polizeidienst im Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre Leistungen erbracht wurden.
Artikel 29
Finanz- und Rechnungswesen
1 Das Dienstkorps führt für den interkantonalen Polizeidienst eine separate
Rechnung und Leistungserfassung.
2 Das Budget und die Jahresrechnung des interkantonalen Polizeidienstes
werden jährlich von den Direktionen der Vereinbarungskantone im Sinne einer Planungsgrundlage genehmigt. Die Budgethoheit der zuständigen Organe wird davon nicht berührt.
Artikel 30
Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen
1 Jeder Vereinbarungskanton trägt seine Personalkosten. Weicht der gemäss Artikel 23 Buchstabe c eingebrachte Bestand im Jahresdurchschnitt
um mehr als zehn Prozent von dem für einen Kanton erbrachten Anteil an
Leistungen ab, ist die Abweichung geldmässig auszugleichen. Berechnungsgrundlage ist die Summe der Personalkosten der Mitarbeitenden des interkantonalen Polizeidienstes.
2 Die Sachkosten des Dienstkorps werden den Vereinbarungskantonen gemäss ihren Leistungsbezügen verrechnet.
3 Der Kanton des Dienstkorps finanziert die Investitionen. Die Vereinbarungskantone tragen die Investitionen durch Übernahme von Abschreibungs- und Zinskosten gemäss ihren Leistungsbezügen.
Artikel 31
Aufsicht
1 Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Einsatzortes unter der Aufsicht der für das Dienstkorps zuständigen Behörde. An diese sind Vorbringen der anderen Kantone zu richten.
Artikel 32
Berichterstattung
1 Der Kanton des Dienstkorps erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich
Bericht.
2 Die Vereinbarung legt die Berichtspunkte fest.
4.3 Vereinbarungen mit Nicht-Konkordatskantonen
Artikel 33
Abschluss oder Beitritt
1 Mit dem Einverständnis der Konkordatskantone, die eine Vereinbarung gestützt auf dieses Konkordat abschliessen oder abgeschlossen haben, können Kantone, die nicht dem Konkordat angehören, beim Abschluss der Vereinbarung mitmachen oder ihr später beitreten. Die Vereinbarung richtet sich
nach den Regeln dieses Konkordats.
5 Zuständigkeiten und Organe
Artikel 34
Kantonale Zuständigkeiten
1 Die Zuständigkeit für Abschluss und Änderungen dieses Konkordats und
von darauf gestützten Vereinbarungen richtet sich nach dem Recht jedes
Kantons.
Artikel 35
Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz
(ZPDK): Allgemein
1 Die für die Polizei zuständigen Regierungsmitglieder bilden die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK). Sie konstituiert sich selbst.
2 Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der inneren Sicherheit und wahrt die regionalen Interessen gegenüber anderen
Kantonen und dem Bund.
3 Im Rahmen dieses Konkordats ist sie das strategische Organ der Polizeizusammenarbeit der Zentralschweiz und zuständig für:
a) die allgemeine Förderung der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz
b) die ihr in diesem Konkordat übertragenen Aufgaben
c) den Erlass ihrer Geschäftsordnung
d) die periodische Berichterstattung an die Zentralschweizer Regierungskonferenz (ZRK) über den Vollzug dieses Konkordats und die
Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz sowie die Information
der Öffentlichkeit
4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident selbstständig Entscheide fällen.
Artikel 36
Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d haben einstimmig zu erfolgen; ein Präsidialentscheid ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6 Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern kein Mitglied eine
Sitzung verlangt.
Artikel 36 Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz
(ZPDK): bei Unterstützungseinsätzen
1 Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 Buchstabe b zuständig für:
a) die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente
b) soweit notwendig die Bestimmung einer Einsatzleiterin oder eines
Einsatzleiters
c) die Erteilung des Auftrages
d) die Genehmigung des Einsatzkonzeptes, der Eventualplanung und
der Einsatzrichtlinien (Rules of engagement)
1.1 Beschlüsse gemäss Buchstabe b bis d können an eine Delegation gemäss Artikel 9 Absatz 2 übertragen werden.
2 Die ZPDK ist weiter zuständig für:
a) die Einreichung von Unterstützungsgesuchen an andere Kantone gemäss der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze
(IKAPOL-Vereinbarung) vom 6. April / 9. November 2006, die vom
betroffenen Kanton oder von der Einsatzleiterin bzw. vom Einsatzleiter beantragt werden, sofern auch andere Kantone solche Gesuche
beantragen
b) die Behandlung von Unterstützungsgesuchen anderer Kantone gemäss IKAPOL-Vereinbarung
c) die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls darüber keine Einigung zustande kommt
d) die Festlegung einer gegenüber den IKAPOL-Ansätzen gemäss Artikel 12 Absatz 1 und 2 um höchstens 40 Prozent tieferen Abgeltungsregelung
3 Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten über finanzielle Entschädigungen
und Schadenersatzansprüche und unterbreitet den beteiligten Kantonen
Vergleichsvorschläge. Scheitert die Vermittlung, findet das Verfahren gemäss Artikel 45 statt.
Artikel 37
Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)
1 Die Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Kantone bilden die
Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie konstituiert
sich selbst.
2 Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordats das vorbereitende Organ der
ZPDK und zuständig für:
a) die Koordination der Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen
b) die Vorbereitung der Geschäfte der ZPDK. Sie kann zu allen Geschäften Anträge stellen
c) den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsordnung
3 Die ZPKK ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6 Schlussbestimmungen
Artikel 38
Depositar
1 Die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses Konkordats
sowie aller auf dieses Konkordat gestützten Vereinbarungen.
2 Die Kantone ratifizieren ihren Beitritt gegenüber dem Depositar. Er notifiziert den Kantonen die eingegangenen Beitrittserklärungen sowie das Inkrafttreten des Konkordats oder die darauf gestützten Vereinbarungen.
3 Der Depositar informiert den Bund gemäss Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung über das Konkordat sowie die darauf gestützten Vereinbarungen.
4 Er ist besorgt für die Archivierung der Akten der ZPDK und der ZPKK im
Staatsarchiv Nidwalden.
Artikel 39
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt 2, in Kraft, sobald vier
Kantone1) ihren Beitritt erklärt haben2).
2 Abschnitt 2 tritt in Kraft, sobald dem Konkordat alle sechs Zentralschweizer
Kantone beigetreten sind.
Artikel 40
Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation
1 Dieses Konkordat wird in die Rechtssammlungen der beigetretenen Kantone aufgenommen.
2 Kantone, die Vereinbarungen gestützt auf dieses Konkordat abgeschlossen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht.