Geltungsbereich
1 Die Studien- und Prüfungsordnung gilt für die Diplom-, Lehrdiplom-, Bachelor- und
Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern mit Ausnahme
des Joint-Degree-Masterstudiums Religion – Wirtschaft – Politik2.
2 Organe
§ 2
Prüferinnen und Prüfer
1 Die Prüfungen werden durch Professorinnen und Professoren oder durch promovierte
Dozentinnen und Dozenten abgenommen.
2 Die Dekanin oder der Dekan kann andere Dozentinnen und Dozenten zur Abnahme
von Prüfungen ermächtigen.
1 SRL Nr. 539
2 SRL Nr. 542h
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2022-021
2 Nr. 541a
§ 3
Prüfungsbeisitzerinnen und -beisitzer
1 Mündliche Prüfungen werden mit Beisitzerinnen und Beisitzern durchgeführt. Eine
Beisitzerin oder ein Beisitzer verfügt mindestens über einen Masterabschluss im entsprechenden Fachgebiet oder eine äquivalente Qualifikation.
§ 4
Kirchliche Beisitzerinnen und Beisitzer
1 Bei mündlichen Prüfungen im Fach Theologie können kirchliche Expertinnen und Experten als Beisitzerinnen und Beisitzer teilnehmen.
2 Gemäss der Vereinbarung zwischen dem Bischof von Basel, der Universität Luzern
und dem Regierungsrat des Kantons Luzern vom 8. November 2005 werden kirchliche
Expertinnen und Experten durch den Bischof von Basel oder durch die Kantone des
Basler Bistumskonkordats ernannt.
3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 5
Allgemeine Immatrikulation
1 Die Immatrikulation wird in den Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern geregelt.
2 Die Studierenden müssen im Abschlusssemester sowie während mindestens eines weiteren Semesters immatrikuliert sein.
§ 6
Zulassung im Nebenfach
1 Zum Nebenfachstudium Theologie, Ethik und Judaistik sind alle immatrikulierten Studierenden von Universitäten zugelassen.
2 Das gewählte Hauptfach kann in der Regel nicht als Nebenfach belegt werden. Ausnahmen regelt die Wegleitung.
§ 7
Hörerinnen und Hörer
1 Ausgewählte Vorlesungen stehen interessierten Personen als Hörerinnen und Hörern
offen, andere Lehrangebote nach Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten.
2 Zur Erlangung des Hörerinnen- oder Hörerstatus ist die Anmeldung bei den Studiendiensten innerhalb der publizierten Frist erforderlich.
Nr. 541a 3
4 Studienangebote
§ 8
Diplom-, Bachelor- und Masterstudienangebote
1 Das Studienangebot der Theologischen Fakultät umfasst kirchlich approbierte und
kirchlich nicht approbierte Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge.
2 Für einen Bachelorabschluss beträgt die Regelstudiendauer sechs Semester.
3 Für einen Masterabschluss beträgt die Regelstudiendauer vier Semester.
4 Für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen beträgt die Regelstudiendauer zwei Semester.
5 Ein Teilzeitstudium und Abweichungen von der Regelstudiendauer sind möglich.
§ 9
Nebenfach Studienangebote
1 Die Fakultät bietet auch Nebenfachstudiengänge an.
2 Die Nebenfachstudiengänge können als Teil eines Hauptfach-Nebenfach-Studiums
oder als eigenständige Ergänzungsstudien belegt werden. Die Nebenfächer sind auch für
andere Fakultäten offen.
3 Für den Abschluss eines Nebenfachs als eigenständiges Ergänzungsstudium beträgt die
Regelstudiendauer zwei Semester.
§ 10
Joint-Degree-Studiengänge
1 Die Fakultät kann mit anderen Fakultäten oder Universitäten Kooperationsvereinbarungen über Joint-Degree-Studiengänge auf Bachelor-, Master- oder Weiterbildungsstufe
abschliessen und entsprechende Studiengänge anbieten.
§ 11
Mobilitäts- und Gaststudien
1 Mobilitäts- und Gaststudierenden steht das gesamte Lehrangebot der Fakultät offen.
2 Die Fakultät fördert die Mobilität durch den Abschluss von interuniversitären und interfakultären Vereinbarungen und durch die Beteiligung an solchen Vereinbarungen.
§ 12
Wegleitungen
1 Der Aufbau der Bachelor- und Masterstudienangebote, die kompetenzorientierten Inhalte und Credits sowie die Prüfungsanforderungen sind in den Wegleitungen geregelt.
4 Nr. 541a
5 Leistungskontrollen
§ 13
Prüfungsmodalitäten
1 Prüfungssessionen an der Theologischen Fakultät finden zweimal jährlich statt.
2 Die Prüfungsart, sofern eine Auswahl gegeben ist, kann gemäss Vorlesungsverzeichnis
von den Studierenden gewählt werden.
3 Die Studierenden müssen sich grundsätzlich zu allen Prüfungen verbindlich über das
UniPortal anmelden.
4 Die Leistungskontrollen werden von den Dozierenden bestimmt.
5 Die Prüfungssprache ist Deutsch. Englischsprachige Lehrveranstaltungen werden in
Englisch geprüft. Bei deutschsprachigen Lehrveranstaltungen kann auf Antrag die Prüferin oder der Prüfer eine andere Prüfungssprache bewilligen. Dieser Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden.
6 Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat die Prüfung nicht an oder legt sie oder er ohne
triftigen Grund nicht alle Prüfungsteile ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Triftige Gründe sind namentlich eine durch Arztzeugnis nachgewiesene Krankheit, ein Todesfall in der Familie oder nachgewiesene berufliche Tätigkeiten.
7 Studierenden steht ein Einsichtsrecht in die Prüfungsakten zu.
§ 14
Erwerb von Credits
1 Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in Credits gemäss ECTS (European Credit Transfer System). Ein Credit entspricht einer Studienleistung von 25 bis 30 Stunden.
2 Die Studienleistungen und die zu erwerbenden Credits sind in den Wegleitungen geregelt.
§ 15
Bewertungen
1 Benotete mündliche und schriftliche Prüfungen sowie benotete schriftliche Arbeiten
werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen, halben oder Viertelnoten bewertet.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
Note Bedeutung
6 sehr gut (very good)
5 gut (good)
4 genügend (pass)
3 ungenügend (fail)
2 schwach (poor)
1 sehr schwach (very poor)
Nr. 541a 5
3 Das Ergebnis von unbenoteten Leistungsnachweisen wird mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht bestanden» bestätigt.
§ 16
Leistungsausweise
1 Alle Studierenden erhalten für jede erfolgreich erbrachte Studienleistung einen Leistungsausweis.
§ 17
Fehlverhalten bei Prüfungen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung:
a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel zu verwenden,
b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen,
c. die Ruhe im Raum bei einer schriftlichen Prüfung zu stören.
2 Die Prüfungsaufsicht kann eine schriftliche Prüfung abbrechen. In diesem Fall informiert sie sofort die Prüfungsorganisation und die Dozentinnen und Dozenten.
3 Unkorrektheiten führen zum Nichtbestehen der betreffenden Prüfung, und die Dozentin
oder der Dozent vergibt die Note 1 oder das Prädikat «nicht bestanden».
§ 18
Plagiate bei schriftlichen Arbeiten
1 Wird eine schriftliche Arbeit nicht in allen Teilen selbständig von der oder dem Studierenden verfasst oder enthält eine schriftliche Arbeit Plagiate, wird sie endgültig durch
die Dozentin oder den Dozenten abgelehnt (Note 1).
2 Im Wiederholungsfall oder bei schwerer Zuwiderhandlung erfolgt der vorübergehende
oder dauernde Ausschluss von der Universität Luzern. Der Ausschluss wird von der
Lehr- und Prüfungskommission (LPK) bestimmt.
3 Wird eine Unkorrektheit erst nach Beendigung der Studien entdeckt, kann der verliehene Grad von der LPK entzogen werden.
§ 19
Bestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen
1 Zum Bestehen einer benoteten Prüfung oder einer benoteten schriftlichen Arbeit muss
mindestens die Note 4 erzielt werden.
2 Zum Bestehen eines unbenoteten Leistungsnachweises muss das Prädikat «bestanden»
erzielt werden.
3 Bestandene Prüfungen und bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt
werden.
4 Eine als ungenügend beurteilte schriftliche Arbeit kann innert sechs Monaten überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt. Die Fristen für die Überarbeitung können verkürzt werden. Dies ist vor der entsprechenden Lehrveranstaltung zu kommunizieren.
6 Nr. 541a
5 Eine endgültig abgelehnte schriftliche Arbeit in einem Proseminar oder Hauptseminar
muss durch eine gleichwertige Arbeit in einer anderen Lehrveranstaltung ersetzt werden.
6 Eine nicht bestandene Prüfung oder ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden.
7 Wird die Wiederholung erneut mit ungenügender Note (unter 4) oder mit dem Prädikat
«nicht bestanden» bewertet, ist die Prüfung oder der Leistungsnachweis endgültig nicht
bestanden.
8 Bei zwei endgültig nicht bestandenen Prüfungen oder Leistungsnachweisen oder endgültig abgelehnten schriftlichen Arbeiten ist der angestrebte Abschluss endgültig nicht
bestanden.
6 Bachelor- und Masterarbeiten
§ 20
Beginn, Betreuung und Gutachten
1 Als Gutachterinnen oder Gutachter für Bachelor- und Masterarbeiten kommen Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten der Fakultät mit Promotion
in Frage. Privatdozentinnen und Privatdozenten sind in Bezug auf die Betreuung von
wissenschaftlichen Arbeiten den Professorinnen und Professoren gleichgestellt.
2 Bachelor- und Masterarbeiten sind bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wurden.
3 Bachelor- und Masterarbeiten können höchstens einmal überarbeitet und wiederholt
werden. Wird die Bachelor- oder Masterarbeit erneut nicht mit mindestens der Note 4
bewertet, ist der Bachelor- oder Masterabschluss endgültig nicht bestanden.
4 Bachelor- und Masterarbeiten dürfen von der Verfasserin oder dem Verfasser mit dem
schriftlichen Einverständnis der betreuenden Professorin oder des betreuenden Professors und unter Beachtung eventueller Auflagen veröffentlicht werden.
5 Die Anmeldeverfahren, die Abläufe und die detaillierten Anforderungen zu den Bachelor- und Masterarbeiten sind in den Wegleitungen geregelt.
7 Studienabschlüsse
§ 21
Abschlussvoraussetzungen
1 Ein Diplomstudium besteht, wer 150 Credits erreicht und alle Anforderungen sowie
allfällige Auflagen vollständig absolviert hat.
Nr. 541a 7
2 Ein Bachelorstudium besteht, wer 180 Credits erreicht und alle Anforderungen sowie
allfällige Auflagen vollständig absolviert hat.
3 Ein Masterstudium besteht, wer 120 Credits erreicht und alle Anforderungen sowie allfällige Auflagen vollständig absolviert hat.
4 Das Studium zum Erwerb des Lehrdiploms für Maturitätsschulen besteht, wer 60 Credits erreicht und alle Anforderungen sowie allfällige Auflagen vollständig absolviert hat.
§ 22
Verliehene Grade
1 Die Theologische Fakultät der Universität verleiht:
a. Diplomzeugnisse und Lehrdiplome,
b. Bachelor of Theology (BTh) und Bachelor of Arts (BA) für den Abschluss eines
Bachelorstudiengangs,
c. Master of Theology (MTh) und Master of Arts (MA) für den Abschluss eines
Masterstudiengangs.
2 Die verliehenen Grade werden jeweils durch die Angabe der belegten Studienfächer
oder der thematischen Ausrichtung des Studiengangs spezifiziert.
3 Der Grad Master of Theology (MTh) entspricht dem kanonischen Bakkalaureat.
§ 23
Gesamtprädikat des Studienabschlusses
1 Das Gesamtprädikat für die Bachelor- und Masterdiplome ergibt sich aus dem Notendurchschnitt:
a. der Note 5,50 – 6,00: summa cum laude (ausgezeichnet),
b. der Note 5,00 – 5,49: magna cum laude (mit grossem Erfolg),
c. der Note 4,50 – 4,99: cum laude (mit Erfolg),
d. der Note 4,00 – 4,49: rite (genügend).
§ 24
Diplom und Diploma Supplement
1 Die Diplome (Diplom, Bachelor- und Masterdiplom) enthalten die Bezeichnung des
Studiengangs und den erworbenen Grad, die Gesamtnote und das entsprechende Prädikat gemäss Bologna-Deklaration.
2 Die Diplome für die religionspädagogischen Studiengänge umfassen zusätzlich die
Praxisbeurteilung und den Ausweis über die erworbenen Kompetenzen in den gewählten
Kompetenzbereichen. Die Diplome für die theologischen Studiengänge im Hauptfach-
Nebenfach enthalten die Note des Hauptfachs und die Bezeichnung sowie die Note des
Nebenfachs.
3 Alle Diplome der Theologischen Fakultät werden von der Dekanin oder vom Dekan
unterzeichnet. Weitere Unterschriften von Institutsleitungen können hinzukommen.
4 Mit dem Diplom wird auch ein Diploma Supplement gemäss europäischem Standard
ausgehändigt. Es enthält eine Liste der erworbenen Credits, Noten und Leistungsbeurteilungen.
8 Nr. 541a
5 Studierende anderer Fakultäten erhalten beim erfolgreichen Abschluss eines Nebenfachstudiengangs ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält die Bezeichnung
des Nebenfachs und die Gesamtnote. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.
6 Mit dem Abschlusszeugnis wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma
Supplement ausgehändigt. Er enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studiengang
sowie eine Liste der erworbenen Credits (Transcript of Records) und der Noten oder
Leistungsbeurteilungen.
7 In allen Fachbereichen der Theologischen Fakultät wird die Verleihung der Diplome
publiziert.
8 Theologie (Bachelor, Master)
§ 25
Immatrikulation
1 Für einen kirchlichen Abschluss in römisch-katholischer Theologie werden Studierende auf Empfehlung ihrer oder ihres kirchlichen Oberen immatrikuliert. Studium und Studienabschluss richten sich nach den Vorschriften der oder des betreffenden Oberen, im
Einvernehmen mit der Fakultätsversammlung. Das kirchliche Abschlusszeugnis wird
von der Dekanin oder vom Dekan und der oder dem Oberen unterzeichnet.
2 Zum Masterstudium Theologie wird ohne Bedingung zugelassen, wer über ein Bachelordiplom in römisch-katholischer Theologie einer schweizerischen Universität im Sinne
der Bologna-Deklaration verfügt.
3 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem anderen Bachelordiplom können auf
Antrag der Studienleitung zugelassen werden. Es können Auflagen durch die Studienleitung auferlegt werden.
4 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem Bachelordiplom einer Fachhochschule
oder pädagogischen Hochschule können nach Massgabe der Zulassungsrichtlinien zugelassen werden. Die Zulassung ist mit Auflagen verbunden.
§ 26
Prüfungszulassung
1 Mehrere Lehrveranstaltungen können zu einer kompetenzorientierten Prüfung zusammengefasst werden. Dies ist in den Wegleitungen geregelt.
2 In den theologischen Studiengängen ist bei interaktiven Lehrveranstaltungen eine aktive Mitarbeit der Studierenden erforderlich. Die aktive Mitarbeit wird durch die Dozierenden bestimmt und ist Bedingung zum Bestehen des Leistungsnachweises. Details regelt die Wegleitung.
Nr. 541a 9
3 Eine endgültig nicht bestandene Prüfung oder ein endgültig nicht bestandener Leistungsnachweis kann durch eine Prüfung oder einen Leistungsnachweis über eine andere
Lehrveranstaltung im selben Fach ersetzt werden.
4 Die Masterprüfung Theologie wird im letzten Jahr des Masterstudiengangs abgelegt.
Die Einreichung der Masterarbeit ist nicht vorausgesetzt.
§ 27
Bachelor- und Masterarbeiten
1 Studierende schreiben in einem Fach ihrer Wahl, das durch eine Professur vertreten
wird, eine Bachelor- oder Masterarbeit.
2 Die Bachelor- und Masterarbeiten werden mit einem Erst- und einem Zweitgutachten
bewertet.
§ 28
Gesamtnote
1 Die Gesamtnote des Bachelorabschlusses berechnet sich als Durchschnitt aus allen
Modulnoten (einfach gewichtet) und der Note der Bachelorarbeit (gewichtet nach Anzahl der Credits).
2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich als Durchschnitt aus allen Fächernoten, den doppelt gewichteten Noten der Hauptseminararbeiten und der fünffach
gewichteten Note der Masterarbeit.
8a Jüdisch-Christliche Beziehungen (Bachelor,
Master) *
§ 28a * Immatrikulation
1 Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium Jüdisch-Christliche Beziehungen
ist mindestens ein Bachelorabschluss einer anerkannten Universität oder ein äquivalenter Hochschulabschluss.
2 Die Zulassung zum Masterstudium Jüdisch-Christliche Beziehungen ist aufgrund des
interdisziplinären Charakters des Studiengangs aus unterschiedlichen Studienrichtungen
möglich. Ohne Bedingungen wird zugelassen, wer über ein anerkanntes Bachelordiplom
in den Studienrichtungen «Jüdisch-Christliche Beziehungen», «Judaistik/Jewish Studies», «Religionswissenschaft» oder «Theologie» verfügt, wobei sich die Zuordnung zu
einer Studienrichtung daran bemisst, dass der entsprechende Anteil der Studienleistungen mindestens 60 Credits beträgt.
10 Nr. 541a
3 Die Zulassung erfolgt anhand einer fachwissenschaftlichen Überprüfung des Bewerbungsdossiers (Äquivalenzprüfung) durch die Studienleitung in Absprache mit der Studiengangleitung, welche über die fachliche Eignung anhand einer objektiven und dokumentierten Analyse der akademischen Äquivalenzen entscheidet. Die Zulassung kann
mit Bedingungen und/oder Auflagen verbunden werden.
4 Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einem Bachelordiplom einer Fachhochschule oder einer pädagogischen Hochschule können nach Massgabe der Zulassungsrichtlinien zugelassen werden. Die Zulassung ist stets mit Auflagen verbunden.
§ 28b * Prüfungszulassung
1 Die Bachelorprüfung wird im letzten Semester des Bachelorstudiengangs abgelegt. Details sind in der Wegleitung geregelt.
2 Die Masterprüfung wird im letzten Semester des Masterstudiengangs abgelegt. Details
sind in der Wegleitung geregelt.
§ 28c * Bachelor- und Masterarbeit
1 Die Bachelorarbeit befasst sich mit einer Fragestellung aus dem Bereich des jüdischchristlichen Dialogs oder der Verhältnisbestimmung von Judentum und Christentum.
Details sind in der Wegleitung geregelt.
2 Die Masterarbeit befasst sich mit einer Fragestellung aus dem Bereich des jüdischchristlichen Dialogs oder der Verhältnisbestimmung von Judentum und Christentum,
unter Ausweitung auf neue Gebiete oder Anwendung in Praxisfeldern. Details sind in
der Wegleitung geregelt.
§ 28d * Gesamtnote
1 Die Gesamtnote des Bachelorabschlusses berechnet sich wie folgt:
a. alle benoteten Prüfungen (einfach gewichtet),
b. alle Methodenseminar- und Proseminararbeiten (einfach gewichtet),
c. alle Hauptseminararbeiten (doppelt gewichtet),
d. Bachelorarbeit (dreifach gewichtet).
2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt:
a. alle benoteten Prüfungen (einfach gewichtet),
b. alle Hauptseminararbeiten (doppelt gewichtet),
c. Masterarbeit (fünffach gewichtet).
Nr. 541a 11
9 Religionspädagogik (Diplom, Bachelor)
§ 29
Immatrikulation
1 Für die Zulassung werden in einem Aufnahmeverfahren zusätzlich die studienspezifischen Voraussetzungen für ein pädagogisches Studium sowie die erforderlichen überfachlichen Kompetenzen abgeklärt. Details regelt die Wegleitung.
§ 30
Prüfungszulassung
1 Studierende sind während des Grundstudiums automatisch für die Prüfungen angemeldet. Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen ist die Erfüllung der Präsenzpflicht von 80 Prozent.
2 Im Fachbereich Religionspädagogik gibt es Pflichtveranstaltungen ohne Ersatz, und
das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung oder eines Leistungsnachweises führt zum
Fachausschluss.
3 Die Diplomprüfung Religionspädagogik findet in der Regel im letzten Semester statt.
4 Die Bachelorprüfung Religionspädagogik findet in der Regel im letzten Semester statt.
§ 31
Bachelor- und Masterarbeit
1 Im Fach Religionspädagogik erfolgt die Bachelorarbeit im Fach Religionspädagogik.
2 Im Fach Religionspädagogik bestimmt die Professur für Religionspädagogik eine Person für das Zweitgutachten.
§ 32
Beurteilung von Praxiskompetenzen
1 Die Praxiskompetenzen werden mit den folgenden Prädikaten beurteilt:
a. Anforderungen auf hohem Niveau erfüllt,
b. Anforderungen auf mittlerem Niveau erfüllt,
c. Grundanforderungen erfüllt,
d. Grundanforderungen nicht erfüllt.
2 Für die Anerkennung einer Praxisleistung ist mindestens das Prädikat «Grundanforderung erfüllt» erforderlich.
§ 33
Spezifika zum Studienabschluss
1 Das Diplomstudium Religionspädagogik und das Bachelorstudium Religionspädagogik
besteht, wer die Diplomprüfung oder Bachelorprüfung bestanden und den Pflicht-Kompetenzbereich sowie mindestens zwei Wahl-Pflicht-Kompetenzbereiche vollständig absolviert hat.
12 Nr. 541a
§ 34
Gesamtnote
1 Für den Diplomabschluss Religionspädagogik ergibt sich die Gesamtnote aus dem
Durchschnitt:
a. der Note aller Benotungen des Grundstudiums,
b. der Note der biblischen Seminararbeit im Grundstudium,
c. der Note von zwei schriftlichen Arbeiten im Aufbaustudium,
d. der doppelt gezählten Note der Diplomprüfung.
2 Für den Bachelorabschluss Religionspädagogik ergibt sich die Gesamtnote aus dem
Durchschnitt:
a. der Durchschnittsnote aller Benotungen des Grundstudiums,
b. der Note der biblischen Seminararbeit im Grundstudium,
c. der Note von vier Hauptvorlesungen mit benoteten Prüfungen des Aufbaustudiums,
d. der Note von zwei schriftlichen Arbeiten im Aufbaustudium,
e. der doppelt gewerteten Note der Bachelorprüfung,
f. der fünffach gezählten Note der Bachelorarbeit.
10 Religionslehre (Master, Lehrdiplom)
§ 35
Immatrikulation
1 Zum Studiengang Master Religionslehre mit integriertem Lehrdiplom wird zugelassen,
wer ein Bachelordiplom in katholischer, evangelischer oder christkatholischer Theologie, in Religionspädagogik oder im Bachelor-Lehramtsstudium für das Schulfach Religionslehre, in Religionswissenschaft oder im integrierten Studiengang Kulturwissenschaften mit Major Religionswissenschaft vorweisen kann.
2 Studienbewerberinnen und -bewerber mit anderen Abschlüssen können auf Antrag an
die Studienleitung zugelassen werden. Nach der Äquivalenzprüfung können Auflagen
durch die Studienleitung auferlegt werden.
3 Das Lehrdiplomstudium kann parallel zum Masterstudium Religionslehre absolviert
werden.
§ 36
Masterarbeit
1 Im Masterstudium Religionslehre kann die Masterarbeit in mehreren Fächern geschrieben werden. Details regelt die entsprechende Wegleitung.
§ 37
Gesamtnote
1 Für den Masterabschluss Religionslehre ergibt sich die Gesamtnote aus dem Durchschnitt:
a. der Noten der vorgeschriebenen benoteten Leistungsnachweise,
Nr. 541a 13
b. der doppelt gewichteten Noten der vorgeschriebenen Haupt- und Masterseminararbeiten,
c. der fünffach gewichteten Note der Masterarbeit.
§ 38
Verleihung des Lehrdiploms
1 Das Lehrdiplom kann nur erwerben, wer einen Masterabschluss in Religionslehre,
Theologie oder Religionswissenschaft vorweisen kann und die in der Wegleitung festgelegten fachwissenschaftlichen Mindestanforderungen erfüllt. Das nach erfolgreichem
Abschluss verliehene Lehrdiplom ist von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren mit Beschluss vom 25. November 2009 als Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre anerkannt.
11 Ethik (Master)
§ 39
Immatrikulation
1 Zum Masterstudium Ethik wird ohne Bedingung zugelassen, wer über ein Bachelordiplom einer schweizerischen Universität im Umfang von 180 Credits verfügt.
2 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem anderen Bachelordiplom können auf
Antrag der Studienleitung zugelassen werden. Es können Auflagen durch die Studienleitung auferlegt werden.
3 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem Bachelordiplom einer Fachhochschule
oder pädagogischen Hochschule können nach Massgabe der Zulassungsrichtlinien zugelassen werden. Die Zulassung ist mit Auflagen verbunden.
§ 40
Prüfungszulassung
1 Die Masterprüfung Ethik wird im letzten Semester des Masterstudiengangs abgelegt.
2 Das Anmeldeverfahren ist in der Wegleitung Ethik geregelt.