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Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

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Contents: 55 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55

55 provisions

§ 41

Masterarbeit 1 Die Masterarbeit in Ethik befasst sich mit einer Fragestellung der Ethik. Sie kann in einer der drei folgenden Spezialisierungen verfasst werden: a. Wirtschafts-, Finanz- und Unternehmensethik, b. Gesundheitsethik, c. Ethik der digitalen Transformation.

§ 42

Gesamtnote 1 Die Gesamtnote des Masterabschlusses Ethik berechnet sich wie folgt: a. alle benoteten Prüfungen (einfach gewichtet), 14 Nr. 541a b. Masterarbeit (fünffach gewichtet), c. Verteidigung der Masterarbeit (einfach gewichtet). 12 Philosophy, Theology and Religions (Master)

§ 43

Immatrikulation 1 Zum Masterstudium Philosophy, Theology and Religions (PTR) wird ohne Bedingung zugelassen, wer über ein Bachelordiplom einer schweizerischen Universität in den Studienrichtungen Philosophie, Theologie oder Religionswissenschaften verfügt, das mindestens 60 Credits in einer der genannten Studienrichtungen umfasst. 2 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem anderen Bachelordiplom (z.B. Kulturwissenschaften, Geschichte, Internationales Recht, Vergleichendes Verfassungsrecht und Religionen, Hebräisch und Arabisch) können auf Antrag der Studienleitung zugelassen werden. Nach der Äquivalenzprüfung können Auflagen durch die Studienleitung oder die Master-Koordination auferlegt werden. 3 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem Bachelordiplom einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule können nach Massgabe der Zulassungsrichtlinien zugelassen werden. Die Zulassung ist mit Auflagen verbunden.

§ 44

Prüfungszulassung 1 Der Masterabschluss besteht im erfolgreichen Bestehen des Moduls «Masterabschluss».

§ 45

Masterarbeit 1 Die Masterarbeit in PTR befasst sich mit einer Fragestellung aus dem Bereich der Philosophie und ihrer Wechselwirkung mit Theologie oder abrahamitischen Religionen (Judaismus, Christentum, Islam). Details regelt die Wegleitung.

§ 46

Gesamtnote 1 Den Masterstudiengang PTR kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle erforderlichen Credits erworben und das Masterprüfungsverfahren bestanden hat. 2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt: a. 3 benotete schriftliche Mastersemesterarbeiten (jeweils einfach gewichtet), b. Masterarbeit (doppelt gewichtet), c. Verteidigung der Masterarbeit (einfach gewichtet), d. Forschungskolloquium (bestanden; nicht bestanden). 3 Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Studiengangsleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest. Nr. 541a 15 13 Liturgical Music (Master)

§ 47

Immatrikulation 1 Zum Masterstudium Liturgical Music wird ohne weitere Bedingung zugelassen, wer über ein Bachelordiplom einer schweizerischen Universität in den Studienrichtungen in katholischer, evangelischer, christkatholischer oder orthodoxer Theologie oder über einen Bachelor of Arts in Kirchenmusik verfügt. 2 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem anderen Bachelordiplom können auf Antrag der Studienleitung zugelassen werden. Es können Auflagen durch die Studienleitung auferlegt werden. 3 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem Bachelordiplom einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule können nach Massgabe der Zulassungsrichtlinien zugelassen werden. Die Zulassung ist mit Auflagen verbunden.

§ 48

Trägerschaft 1 Die Theologische Fakultät ist Trägerin des Studiengangs und arbeitet mit der Hochschule Luzern – Musik zusammen.

§ 49

Prüfungszulassung 1 Für Leistungsnachweise und Prüfungen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Institution, der die Lehrveranstaltung zugeordnet ist.

§ 50

Masterarbeit 1 Die Masterarbeit kann in einem Fach der Kernfachbereiche geschrieben werden. Die Masterarbeit wird von der Fachvertreterin oder vom Fachvertreter des jeweiligen Fachs betreut und begutachtet.

§ 51

Gesamtnote 1 Die Gesamtnote berechnet sich als Durchschnitt aus den Noten der vorgeschriebenen Prüfungen und der Note der Masterarbeit, wobei die Note der Masterarbeit fünffach gewichtet wird. 16 Nr. 541a 14 Schlussbestimmungen

§ 52

Gebühren 1 Die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse richten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung)3.

§ 53

Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes4 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege5 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden. 2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

§ 54

Härtefälle 1 Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Lehr- und Prüfungskommission auf Antrag der Studienleitung hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen.

§ 55

Übergangsbestimmungen 1 Studierende, die ihr Studium vor dem 1. August 2022 unter der Studien- und Prüfungsordnung Bachelor- und Masterstudiengang Theologie als Vollstudium der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 24. April 20136 begonnen haben, können den Studiengang, für den sie im Frühjahrssemester 2022 immatrikuliert sind, bis spätestens am 31. August 2025 nach bisherigem Recht beenden. 2 Studierende, die ihr Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung des Religionspädagogischen Instituts der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 29. April 20097 oder nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts in Religionspädagogik (BA Religionspädagogik) vom 29. Juni 20118 begonnen haben, können den Studiengang, für den sie im Frühjahrssemester 2022 immatrikuliert sind, bis spätestens am 31. August 2026 nach bisherigem Recht beenden. 3 SRL Nr. 544 4 SRL Nr. 539 5 SRL Nr. 40 6 SRL Nr. 541a 7 SRL Nr. 542b 8 SRL Nr. 541h Nr. 541a 17 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 30.03.2022 01.08.2022 Erstfassung G 2022-021 Titel 8a 25.06.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-043 § 28a 25.06.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-043 § 28b 25.06.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-043 § 28c 25.06.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-043 § 28d 25.06.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-043 18 Nr. 541a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 30.03.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung G 2022-021 25.06.2026 01.08.2026 Titel 8a eingefügt 2026-043 25.06.2026 01.08.2026 § 28a eingefügt 2026-043 25.06.2026 01.08.2026 § 28b eingefügt 2026-043 25.06.2026 01.08.2026 § 28c eingefügt 2026-043 25.06.2026 01.08.2026 § 28d eingefügt 2026-043

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