Gegenstand und Zweck der Verordnung
1 Die vorliegende Verordnung definiert das Statut des Personals der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (nachfolgend: die HES-SO Valais/
Wallis). Sie bezweckt die Festlegung der personalpolitischen Grundsätze,
der Verwaltung, der Arbeitsverhältnisse sowie der Rechte und Pflichten des
Personals.
Art. 2
Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt, unter Vorbehalt der namentlich vom
Staatsrat erlassenen Sonderbestimmungen, das Statut aller Angestellten der
HES-SO Valais/Wallis.
Art. 3
Gleichstellung
1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Personalpolitische Grundsätze
1 Die Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis (nachfolgend: die Generaldirektion) definiert und vertritt die Grundsätze der Personalpolitik. Diese orientiert sich namentlich an folgenden Grundsätzen:
a) sie trägt zu einer leistungsfähigen Schule bei, welche enge Kontakte
zur Wirtschaft, der Industrie und der Gesundheits- und Sozialbranche
pflegt;
b) sie orientiert sich am Arbeitsmarkt und trägt den Möglichkeiten ihres
Finanzhaushalts Rechnung;
c) sie strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen der HES-
SO Valais/Wallis, dem Personal und den Personalverbänden an;
d) sie zielt darauf ab, kompetente Mitarbeitende zu gewinnen und zu erhalten, welche qualitätsorientiert, verantwortungsbewusst und kooperativ handeln;
e) sie nutzt und entwickelt die Kompetenzen und das Potenzial ihrer Mitarbeitenden, insbesondere durch die Weiterbildung, indem sie diese
ihren Eignungen, Fähigkeiten und Bedürfnissen der HES-SO entsprechend einsetzt und fördert;
f) sie legt ein wesentliches Augenmerk auf die Auswahl, Ausbildung und
Entwicklung der Führungskräfte;
g) sie unterstützt die berufliche Flexibilität und Mobilität innerhalb der
HES-SO Valais/Wallis und ermöglicht eine dynamische Personalplanung;
h) sie fördert die Chancengleichheitinnerhalb ihres Personals;
i) sie sorgt für eine angemessene Vertretung beider Amtssprachen;
j) sie fördert die Zweisprachigkeit des Personals und legt auf dieses Kriterium bei den Stellenausschreibungen entsprechend Wert;
k) sie unterstützt die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und fördert flexible Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle;
l) sie schützt die Gesundheit der Mitarbeitenden, unterstützt Toleranz
und Akzeptanz innerhalb der Teams und verhindert jegliche Form von
Diskriminierung;
m) sie fördert eine offene Kommunikation und sorgt für eine gezielte und
transparente Information der Mitarbeitenden;
n) sie bietet Lehrstellen und Ausbildungsplätze an und unterstützt die
berufliche Eingliederung von Personen mit reduzierter Leistungsfähigkeit;
o) sie trägt dazu bei, Jugendlichen und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten, um deren berufliche Ein- oder Wiedereingliederung zu erleichtern.
2 Die Generaldirektion sorgt für die Einhaltung der Grundsätze der Personalpolitik und trifft die entsprechenden Massnahmen.
Art. 5
Anwendbares Recht
1 Die Dienstverhältnisse des Personals werden durch das öffentliche Recht
geregelt.
2 Die Bestimmungen des Obligationenrechts und die nicht zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit vom 13. März 1964 sind
bei ausdrücklichem Verweis oder einer Gesetzeslücke als ergänzendes
kantonales öffentliches Recht analog anwendbar.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Arbeit.
Art. 6
Sozialpartner
1 Die anerkannten Personalverbände müssen von der Generaldirektion über
die Entscheide und gesetzliche Bestimmungen, die wesentliche Auswirkungen auf das Personal haben, vorgängig informiert und miteinbezogen werden.
2 Das mit der Aufsicht über die HES-SO Valais/Wallis beauftragte Departement muss über alle Entscheide informiert werden, die wesentliche Auswirkungen auf das Personal haben.
Art. 7
Anwendung der Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen
1 Die Generaldirektion kann entscheiden, Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen anzuwenden, die gewisse besondere Bereiche regeln, ohne
allerdings an den besagten Verträgen teilzunehmen.
Art. 8
Geschützte Arbeitsplätze
1 Die Generaldirektion unterstützt die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung.
2 Sie stellt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten eine beschränkte Anzahl geschützter befristeter und unbefristeter Arbeitsplätze für Personen zur
Verfügung, die aus gesundheitlichen Gründen besondere Bedürfnisse in Bezug auf ihre Fähigkeiten und ihre Arbeitsbedingungen haben.
3 Sie unterstützt den Verbleib beziehungsweise die Eingliederung in den
Arbeitsmarkt insbesondere durch:
a) Massnahmen zur Unterstützung der Beibehaltung der Arbeitsstelle für
kranke oder verunfallte Angestellte;
b) Praktikumsstellen für Jugendliche und Arbeitslose;
c) geschützte Arbeitsplätze für Personen mit einer verminderter Leistungsfähigkeit.
4 Die Generaldirektion beschliesst die nötigen Bestimmungen mittels Reglementen und Richtlinien.
2 Verwaltung der Organisation
Art. 9
Budget-Verfügbarkeit
1 Die Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis ist im Rahmen der budgetären Möglichkeiten für die Verwaltung ihres Personals verantwortlich.
Art. 10
Akademisches Jahr
1 Das akademische Jahr beginnt grundsätzlich am 1. September und endet
am 31. August.
Art. 11
Organisation der Teilzeitarbeit
1 Im Rahmen der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unterstützt die
Generaldirektion die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad der Angestellten
anzupassen.
2 Die Anstellungsbehörde kann eine Stelle in mehrere Teilzeitstellen aufteilen, sofern die Organisation der Arbeit dies erlaubt und die Arbeitsleistung
der Organisationseinheit nicht beeinträchtigt wird.
3 Teilzeitangestellte dürfen gegenüber Vollzeitangestellten nicht benachteiligt
werden.
4 Es existiert kein Anrecht auf eine Änderung des Beschäftigungsgrades.
Art. 12
Umwandlung und Transfer einer Stelle
1 Die Generaldirektion ist für die Umwandlung und den Transfer einer Stelle
innerhalb der HES-SO Valais/Wallis zuständig, wobei die Annahme durch
die Klassifikationskommission vorbehalten bleibt, falls es sich um eine neuzuschaffende Funktion handelt.
Art. 13
Reorganisation
1 Die Generaldirektion setzt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten alle
notwendigen Mittel ein, um die Auswirkungen von Reorganisationen zu mindern.
2 Die folgenden Massnahmen müssen einer Kündigung des Dienstverhältnisses vorausgehen und grundsätzlich integrierender Bestandteil eines jeden Sozialplans sein:
a) Zuteilung einer anderen Stelle für den Angestellten im Rahmen des
Möglichen und unter der Bedingung, dass der Angestellte volle Zufriedenheit in Bezug auf die Leistungen und das Verhalten gibt;
b) Stellensuche ausserhalb der HES-SO Valais/Wallis für Angestellte, denen eine Kündigung droht;
c) Ausbildung und berufliche Weiterbildung;
d) Frühpensionierung und Pensionierung.
3 Die Angestellten unterstützen die Bemühungen des Arbeitgebers. Sie beteiligen sich aktiv an den getroffenen Massnahmen und zeigen Initiative, insbesondere bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
4 Die Generaldirektion entscheidet falls notwendig, für welche Organisationseinheiten ein Sozialplan angewendet werden muss. Zusammen mit den anerkannten Personalverbänden ist sie für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplans zuständig.
5 Jede Reorganisation muss dem mit der Aufsicht über die HES-SO
Valais/Wallis beauftragten Departement gemeldet werden.
Art. 14
Arbeitsplätze und Pflichtenhefte
1 Ein informatikgestütztes Organigramm beinhaltet die in der HES-SO
Valais/Wallis existierenden Stellen, die Funktion, die Budgetzuteilung, die
Vollzeitäquivalenz sowie den Beschäftigungsgrad der Stelleninhaber.
2 Alle Angestellten verfügen über ein unterschriebenes Pflichtenheft, in dem
insbesondere die Funktionsbezeichnung, die Hauptaufgaben, die Verantwortungsbereiche und die finanziellen Kompetenzen sowie die hierarchische
Unterordnung und die Stellvertretung festgelegt sind. *
3 In der Stellenbeschreibung sind grundsätzlich alle Bestandteile eines
Pflichtenheftes sowie zusätzlich das Anforderungsprofil des Stelleninhabers
enthalten.
Art. 15
Organisation der Mandate
1 Bei der Vergabe von Mandaten im Rahmen des verfügbaren Budgets muss
sich die HES-SO Valais/Wallis vergewissern, dass der Mandatsnehmer für
die auszuübende Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung anerkannt ist
und die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen angewendet werden.
2 Falls der Mandatsnehmer nicht als Selbstständigerwerbender eingestuft
werden kann, wird die Vergabe des Mandats wie eine Anstellung eines Mitarbeitenden gemäss den entsprechenden Bestimmungen behandelt.
3 Personalführung
Art. 16
Definition und Zielsetzungen
1 Die HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis stellt der Generaldirektion und
dem Kader Tools und Indikatoren zur Verfügung, die es erlauben, die Anwendung und die Entwicklung der Personalpolitik innerhalb der HES-SO
Valais/Wallis auf strategischer und operationeller Ebene zu steuern.
Art. 17
Führungsinstrumente
1 Die Generaldirektion erlässt im Sinne von Leitlinien die fürs integrierte Managementsystem (IMS) nötigen Prozesse.
2 Sie realisiert periodisch Mitarbeiterzufriedenheitsumfragen, um so die Personalpolitik überprüfen und entsprechende Aktionspläne vorschlagen zu
können.
3 Die Vorgesetzten führen mit ihren Angestellten Beurteilungsgespräche,
Wiederaufnahmegespräche nach längerer Abwesenheit infolge Krankheit
oder Unfall sowie Austrittsgespräche.
3.1 Personalkategorien
Art. 18
Statut des Angestellten
1 Als Angestellter gilt diejenige Person, die von der zuständigen Anstellungsbehörde in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet angestellt sowie monatlich, stundenweise oder gar nicht entschädigt
wird.
2 Alle Angestellten, welche ein Pauschalgehalt oder einen Stundenlohn erhalten, sind nicht dem Beurteilungsprozess und dem System der leistungsorientierten Lohnerhöhung unterstellt.
3 Personen, die für ihre Leistungen ein Honorar beziehen, sowie Experten
gelten nicht als Angestellte. Diese Personen sind der eidgenössischen Gesetzgebung über die Sozial- und Unfallversicherungen unterstellt. Die Bestimmungen über die Besoldung im Krankheitsfall werden nicht angewendet.
Art. 19
Begriff
1 Die HES-SO Valais/Wallis tritt als Arbeitgeber des Personals der Schule
auf, zu deren Bestand folgende Kategorien gehören:
a) die Generaldirektion;
b) das Lehr- und Forschungspersonal;
c) das administrative und technische Personal.
3.2 Generaldirektion
Art. 20
Zusammensetzung
1 Die Generaldirektion setzt sich aus dem Direktor der HES-SO Valais/Wallis
(nachfolgend: der Direktor) und den Direktoren der einzelnen Hochschulen
Art. 21 (nachfolgend: Direktoren der Hochschulen) zusammen. *
Anstellungsanforderungen
1 Die Kompetenzen und das Pflichtenheft der Direktionsmitglieder werden
vom Staatsrat festgelegt.
Art. 22
Aufgaben
1 Die Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten der Generaldirektion sind im
Gesetz über die HES-SO Valais/Wallis vom 16. November 2012 festgelegt.
Art. 23
Funktionsweise
1 Die Generaldirektion funktioniert nach dem Kollegialitätsprinzip und respektiert die Organisation, wie sie in der interkantonalen Vereinbarung über die
HES-SO definiert ist.
2 Sie legt ihr Betriebsreglement fest und informiert den Staatsrat darüber.
3 Die Generaldirektion und der Departementsvorsteher des für tertiäre Bildung zuständigen Departements treffen sich einmal jährlich.
3.3 Lehr- und Forschungspersonal
Art. 24
Zusammensetzung
1 Das Lehr- und Forschungspersonal der HES-SO Valais/Wallis setzt sich
zusammen aus:
a) der Professorenschaft;
b) dem Mittebau.
2 Die Funktionen des Lehr- und Forschungspersonals werden vom Staatsrat
unter Berücksichtigung der für die Fachhochschule Westschweiz diesbezüglich geltenden Grundsätze und gemeinsamen Regeln (Typologie der Funktionen der HES-SO) festgelegt.
3 Die für das Lehr- und Forschungspersonal der HES-SO für diese Funktionen geltenden Regeln und gemeinsamen Bestimmungen sind integraler Bestandteil der vorliegenden Verordnung.
3.4 Administratives und technisches Personal
Art. 25
Zusammensetzung
1 Zum administrativen und technischen Personal gehören alle Mitarbeitenden, die nicht als Mitglieder der Generaldirektion noch als Lehr- und Forschungspersonal bezeichnet werden.
Art. 26
Anstellungsanforderungen
1 Die Generaldirektion bestimmt die Anstellungsbedingungen der einzelnen
Funktionen des administrativen und technischen Personals.
Art. 28 Art. 27 * …
Bestimmungen zur Arbeitszeit
1 Das administrative und technische Personal kann seine Tätigkeit Teilzeit
ausüben. Die Generaldirektion kann aufgrund der Besonderheiten einer
Funktion einen Mindestbeschäftigungsgrad oder eine Vollzeitbeschäftigung
Art. 29 voraussetze
Gehaltsprogression
1 Das administrative und technische Personal ist dem Auswahlverfahren unterstellt und muss sich auf intern oder extern ausgeschriebene Stellen bewerben.
2 Wenn sich die für die Einstufung einer bestehenden Funktion bestimmenden Elemente in erheblicher Weise geändert haben, wird gemäss den Bestimmungen betreffend die Besoldung des Personals der HES-SO Valais/
Wallis eine Neubewertung vorgenommen.
Art. 30
Ausbildung
1 Mit dem Ziel, die Kompetenzen ihrer Mitarbeitenden zu erhalten und weiterzuentwickeln, können Vorgesetzte diese beim jährlichen Beurteilungsgespräch dazu motivieren, eine Ausbildung zu absolvieren.
Art. 31
Lernende, Praktikanten und halbgeschützte Beschäftigte
1 Die Generaldirektion legt in einem internen Reglement die für Lernende,
Praktikanten und halbgeschützte Beschäftigte geltenden Bestimmungen fest
und stützt sich dabei auf die vom Staatsrat diesbezüglich erlassenen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 2 Verordnung über das Personal des Staates Wallis).
4 Schaffung von neuen Stellen und Abänderung der
Art. 32 Dienstverhältnisse
Grundsatz
1 Jede Änderung des Beschäftigungsgrads und jede neue Stelle untersteht
der Genehmigung durch die Generaldirektion, wobei diese die Bedürfnisse
der Schule und die finanziellen und budgetären Möglichkeiten berücksichtigt.
Art. 33
Stellenausschreibung und Stellenbeschreibung
1 Bevor eine neue oder eine vakante Stelle besetzt wird, müssen die Anstellungsbehörde und der direkte Vorgesetzte die Stellenbedarfsentwicklung
und die damit verbundenen organisatorischen und persönlichen Massnahmen prüfen.
2 Die Generaldirektion definiert und garantiert einen methodischen und standardisierten Stellenausschreibungsprozess.
3 Alle neuen und vakanten unbefristeten Stellen sowie Lehrstellen und Praktikumsstellen für Berufsmaturanden werden öffentlich im Amtsblatt und falls
nötig in Zeitungen, Fachzeitschriften, auf Online-Portalen oder in anderen
Kommunikationsmedien ausgeschrieben, wobei die Absätze 4, 5 und 6 vorbehalten sind. *
4 Für folgende Stellen ist in der Regel keine Ausschreibung erforderlich: *
a) * Assistent FH;
b) * wissenschaftlicher Mitarbeiter FH;
c) * Lehrbeauftragter FH.
5 Für eine Anstellung von maximal einem Jahr, insbesondere bei Stellvertretungen, dringenden Arbeiten oder der Durchführung von Forschungsprojekten ist keine Ausschreibung notwendig. Die Anstellung von Personen, die
ohne Stellenausschreibung angestellt werden, kann ohne externe Stellenausschreibung für maximal 12 Monate verlängert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu den Assistenten FH, den wissenschaftlichen Mitarbeitern FH sowie jene zu den Lehrbeauftragen FH. *
6 Im Rahmen der beruflichen Mobilität können die Stellen des administrativen und technischen Personals der Lohnklassen 11 bis 26 intern auf dem Intranet der HES-SO Valais/Wallis (interne Stellenbörse) ausgeschrieben werden. Für die internen Stellenausschreibungen können lediglich diejenigen
Angestellten berücksichtigt werden, welche bereits aufgrund einer externen
Stellenausschreibung durch die zuständige Anstellungsbehörde angestellt
worden sind.
7 Die Anstellungsbehörde sorgt dafür, dass für jede ausgeschriebene Stelle
und für jeden Angestellten eine Stellenbeschreibung erstellt wird (Profil,
Pflichtenheft usw.). Diese ist mit den Aufgaben der Arbeitskollegen zu koordinieren und entspricht den jeweiligen operativen Leistungsaufträgen.
8 In ausserordentlichen Fällen und im Rahmen der finanziellen Mittel kann
die Generaldirektion spezialisierte Unternehmen mit der Rekrutierung eines
Kadermitglieds beauftragen.
Art. 33a * Einstellung von Assistenten FH, wissenschaftlichen Mitarbeitern
FH und Lehrbeauftragten FH
1 FH-Assistenten werden für maximal 12 Monate angestellt, verlängerbar bis
zu einer Gesamtdauer von 60 Monaten. Sie unterliegen keiner Probezeit.
Nach Ablauf dieser 5 Jahre kann ein FH-Assistent gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 nur als wissenschaftlicher Mitarbeiter FH angestellt werden, um ein laufendes Projekt zu Ende zu führen und dies für maximal 12
Monate.
2 Wissenschaftliche Mitarbeiter FH werden für die Dauer des oder der
Projekte angestellt, jedoch höchstens für 4 Jahre, unter Vorbehalt einer Kündigung durch eine der beiden Parteien unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Monats. Sie unterliegen keiner Probezeit.
3 Lehrbeauftragte FH werden auf 12 Monate befristet angestellt. Die Anstellung erneuert sich stillschweigend jedes akademische Jahr unter Vorbehalt
einer Kündigung durch eine der beiden Parteien unter Wahrung einer Frist
von 3 Monaten auf das Ende des akademischen Jahres. Sie unterliegen keiner Probezeit.
Art. 34
Berufliche Mobilität des administrativen und technischen Personals
1 Die HES-SO Valais/Wallis fördert die berufliche Mobilität ihres administrativen und technischen Personals. Dies erlaubt den Angestellten, sich beruflich
weiterzuentwickeln und gleichzeitig dem Arbeitgeber HES-SO Valais/Wallis
die Nachfolge durch interne Angestellte zu sichern.
2 Die berufliche Mobilität wird insbesondere im Rahmen einer Personalplanung, anlässlich von Reorganisationen, internen Stellenausschreibungen,
Einzelgesprächen sowie den jährlichen Beurteilungsgesprächen und Weiterbildungen gefördert.
3 Sie umfasst:
a) die Versetzung ohne Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Anpassung des Pflichtenhefts mit dem gleichen Verantwortungsniveau in
derselben oder einer neuen ähnlichen Funktion innerhalb der gleichen
Abteilung oder einer anderen Abteilung der HES-SO Valais/Wallis;
b) die Versetzung mit Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Anpassung des Pflichtenhefts mit einem höheren oder tieferen Verantwortungsniveau in einer neuen Funktion innerhalb der gleichen Abteilung
oder einer anderen Abteilung der HES-SO Valais/Wallis.
4 Bei der Prüfung der Wünsche und Möglichkeiten betreffend die berufliche
Mobilität werden insbesondere die Leistungen, das Verhalten, die Kompetenzen und das Potenzial der Mitarbeitenden berücksichtigt.
5 Der Transfer erfolgt auf Entscheid der Anstellungsbehörde.
6 Die Personalrekrutierungsprozesse sind anwendbar, insbesondere wenn
mehrere Bewerbungen zu überprüfen sind.
7 Die Generaldirektion verabschiedet als Richtlinien Prozesse zur Förderung
der beruflichen Mobilität.
Art. 35
Anstellungsbehörde
1 Der Staatsrat stellt an:
a) den Direktor der HES-SO Valais/Wallis, auf Vorschlag des für tertiäre
Bildung zuständigen Departements und auf Vormeinung des Rektorats
der HES-SO;
b) die übrigen Mitglieder der Generaldirektion, auf Vorschlag des für die
tertiäre Bildung zuständigen Departements und auf Vormeinung des
Direktors der HES-SO Valais/Wallis sowie nach Anhörung des betroffenen Bereichsleiters der HES-SO.
2 Die Generaldirektion stellt, auf Vorschlag des Direktors der betroffenen
Hochschule oder Zentralstelle, folgende Personen an: *
a) das Lehr- und Forschungspersonal;
b) das administrative und technische Personal.
Art. 36
Anstellungsverfügung
1 Das Personal der HES-SO Valais/Wallis wird per Verwaltungsentscheid
angestellt, die den Betroffenen schriftlich eröffnet wird. Der Entscheid enthält
unter anderem:
a) die Art der Anstellung (provisorisch, befristet, unbefristet);
b) die Dauer der Probezeit;
c) die zugeteilte Stelle;
d) den Beschäftigungsgrad, gegebenenfalls die möglichen Schwankungen (Unter-/Obergrenze);
e) das Datum des Stellenantritts;
f) die Besoldungsklasse sowie die anfängliche Erhöhung;
g) die Aufnahme in die Pensionskasse;
h) der oder die Arbeitsort(e).
Art. 37
Probezeit für die Generaldirektion und den Lehrkörper *
1 Die Mitglieder der Generaldirektion und des Lehrkörpers werden auf unbefristete Zeit angestellt und unterliegen einer Probezeit von grundsätzlich 2
Jahren. *
2 Ihre Anstellung auf Probe als solche kann, sofern hinreichende Gründe
vorhanden sind, für maximal ein Jahr verlängert werden.
3 Während der Dauer der Probezeit des in Absatz 1 erwähnten Personals ist
die Kündigung von beiden Seiten auf Ende des akademischen Jahrs unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Art. 37a * Probezeit für den Mittelbau und das administrative und technische Personal
1 Die Mitglieder des Mittelbaus und das administrative und technische Personal unterliegen einer Probezeit von 3 Monaten. Nach Ablauf der Probezeit
wird die Anstellung de facto unbefristet, unter Vorbehalt einer Kündigung.
2 Bei Zweifeln über die Eignung, die Leistung oder das Verhalten des Angestellten kann die Anstellungsbehörde entscheiden, die Probezeit um maximal 3 Monate zu verlängern.
3 Im Verlaufe der Probezeit findet mit dem zuständigen Vorgesetzten ein Beurteilungsgespräch statt.
Art. 38
Anstellung auf unbefristete Zeit
1 Die zuständige Behörde teilt der betroffenen Person aus der Generaldirektion oder dem Lehrkörper gestützt auf den Bericht ihres Vorgesetzten bis
spätestens 3 Monate vor Ablauf der Probezeit folgendes mit:
a) Entscheid über die Anstellung auf unbefristete Zeit, oder
b) Verlängerung der Anstellung auf Probe;
c) Entscheid über die Auflösung des Dienstverhältnisses.
Art. 40 Art. 39 * …
Erhöhung des Beschäftigungsgrads
1 Die Anstellungsbehörde kann den Beschäftigungsgrad eines Angestellten
nach Absprache mit diesem und dessen Vorgesetzten erhöhen, sofern die
budgetären Möglichkeiten dies erlauben.
2 Falls mehrere Teilzeitangestellte der HES-SO Valais/Wallis das entsprechende Profil besitzen und ihren Beschäftigungsgrad erhöhen möchten,
muss diese Stelle innerhalb der Schule intern ausgeschrieben werden.
Art. 41
Herabsetzung des Beschäftigungsgrads
1 Die Anstellungsbehörde kann, sofern die Organisation dies zulässt, auf Gesuch des Angestellten oder im gegenseitigen Einvernehmen, den Beschäftigungsgrad desselben herabsetzen.
5 Ende des Arbeitsverhältnisses
Art. 42
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
1 Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung:
a) * beim Erreichen des in Artikel 47 der vorliegenden Verordnung festgelegten Alters;
b) beim Tod des Angestellten;
c) 3 Monate nach dem Verschwinden des Angestellten in Todesgefahr
oder bei Nachrichtenlosigkeit;
d) bei Ablauf eines zeitlich befristeten Vertrags unter Vorbehalt einer allfälligen Verlängerung.