Law

Vereinbarung betreffend das DB-Güterbahnhofareal in Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeseisenbahnvermögen

Basel-Stadt · 954.511 · treaty

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 1b030fc6f90542bef8b1a71d12d92a1fcb0276735626eacb30b810ef97bde741

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Vertragszweck 1 Die Vertragsparteien kommen überein, dass die im Anhang 3) bezeichnete Fläche betreffend das DB- Güterbahnhofareal nicht mehr zu Bahnzwecken genutzt wird. Diese Fläche wird demnach künftig nicht mehr vom Geltungsbereich des Staatsvertrags erfasst. Die nicht im Anhang bezeichneten Flächen, die in den Geltungsbereich des Staatsvertrags fallen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. 2 Massgebend sind die noch ausstehenden grundbuchamtlich vermessenen Grenzen des Areals.

Art. 2

Vorbehalt der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat 1 Das Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung setzt die gemäss Art. 3 Abs. 1 des Staatsvertrages erforderliche Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat voraus. 2 Der Kanton Basel-Stadt beantragt beim Schweizerischen Bundesrat die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung.

Art. 3

Kosten 1 Jede Vertragspartei trägt die ihr für den Abschluss dieser Vereinbarung erwachsenen Kosten selbst.

Art. 4

Vertragsoriginale 1 Der vorliegende Vertrag wird in vier Originalen verfasst und unterzeichnet.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Der vorliegende Vertrag wird wirksam auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Nutzungspläne für die neue Zonenordnung. Basel, den 16. September 2003 Für den Kanton Basel-Stadt Barbara Schneider Bonn, den 8. September 2003 Für die Bundesrepublik Deutschland Andreas Marciniak 1) Ermächtigung zur Unterzeichnung durch den Regierungsrat an das Baudepartement erteilt am 26. 8. 2003. 2) SG 954.510. 3) Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Baudepartement eingesehen werden. Herauslösungsvereinbarung 954.511 Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 26. November 2003. Herauslösungsvereinbarung 954.511 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.08.2003 16.09.2003 Erlass Erstfassung 00.00.0000 Herauslösungsvereinbarung 954.511 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.08.2003 16.09.2003 Erstfassung 00.00.0000

← Find another law