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5 provisions
Art. 1
Vertragszweck
1 Die Vertragsparteien kommen überein, dass die im Anhang 3) bezeichnete Fläche betreffend das DB-
Güterbahnhofareal nicht mehr zu Bahnzwecken genutzt wird. Diese Fläche wird demnach künftig
nicht mehr vom Geltungsbereich des Staatsvertrags erfasst. Die nicht im Anhang bezeichneten Flächen, die in den Geltungsbereich des Staatsvertrags fallen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
2 Massgebend sind die noch ausstehenden grundbuchamtlich vermessenen Grenzen des Areals.
Art. 2
Vorbehalt der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat
1 Das Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung setzt die gemäss Art. 3 Abs. 1 des Staatsvertrages
erforderliche Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat voraus.
2 Der Kanton Basel-Stadt beantragt beim Schweizerischen Bundesrat die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung.
Art. 3
Kosten
1 Jede Vertragspartei trägt die ihr für den Abschluss dieser Vereinbarung erwachsenen Kosten selbst.
Art. 4
Vertragsoriginale
1 Der vorliegende Vertrag wird in vier Originalen verfasst und unterzeichnet.
Art. 5
Inkrafttreten
1 Der vorliegende Vertrag wird wirksam auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Nutzungspläne für die
neue Zonenordnung.
Basel, den 16. September 2003
Für den Kanton Basel-Stadt
Barbara Schneider
Bonn, den 8. September 2003
Für die Bundesrepublik Deutschland
Andreas Marciniak
1) Ermächtigung zur Unterzeichnung durch den Regierungsrat an das Baudepartement erteilt am 26. 8. 2003.
2) SG 954.510.
3) Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Baudepartement eingesehen werden.
Herauslösungsvereinbarung 954.511
Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 26. November 2003.
Herauslösungsvereinbarung 954.511
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.08.2003 16.09.2003 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Herauslösungsvereinbarung 954.511
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.08.2003 16.09.2003 Erstfassung 00.00.0000