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Wirtschaftsförderungsgesetz

Schaffhausen · 900.100 · statute

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Schaffhausen im Wettbewerb der Standorte
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7 b) Beiträgen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
  7. Art. 8
  8. Art. 11
  9. Art. 12
  10. Art. 13

10 provisions

Art. 1

Ziele 1 Der Kanton fördert unter Berücksichtigung der Klimaziele zusammen mit den Gemeinden die Volkswirtschaft durch eine aktive und nachhaltige Wirtschaftspolitik sowie durch den Aufbau geeigneter Strukturen. * 2 Ziele der Förderung sind insbesondere: a) die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen b) die Optimierung der Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Region c) die Erreichung einer möglichst ausgewogenen Branchendiversifikation d) die Ansiedlung neuer Unternehmen e) * die Stärkung und Profilierung der Wirtschafts- und Wohnregion

Art. 2 Schaffhausen im Wettbewerb der Standorte

Grundsatz 1 Die Wirtschaftsförderung ergänzt und verstärkt die Bestrebungen der Wirtschaft und begünstigt die Anpassung bestehender Strukturen, unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen des Kantons. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 900.100 Kanton Schaffhausen 2 Wirtschaftsförderungsmassnahmen 2.1 Wirtschaftsförderungsstelle Art. 3 * Organisation 1 Der Kanton führt eine Wirtschaftsförderungsstelle als Anlauf-, Informations- und Koordinationsorgan zwischen Wirtschaft, Politik und Verwaltung. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe mit einem Leistungsauftrag Dritten übertragen. Gegen entsprechende Kostenbeteiligung können die Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für eigene Zwecke in Anspruch nehmen.

Art. 4

Aufgaben 1 Die Wirtschaftsförderungsstelle erbringt der aktuellen Wirtschaftslage angepasste Dienstleistungen. Sie beantragt die Mittel für die Förderungsmassnahmen. 2 Sie macht die Wirtschafts- und Wohnregion Schaffhausen national und international bekannt und stellt ihre besonderen Stärken dar. * 3 Sie arbeitet mit Organisationen des Bundes, anderer Kantone und Regionen, den Gemeinden, mit Sozialpartnern, Wirtschaftsverbänden sowie mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen und Unternehmen im In- und Ausland zusammen. 2.2 Förderung einzelner Unternehmen

Art. 5

Voraussetzungen 1 Der Regierungsrat kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite innovative Vorhaben ansässiger oder sich im Kanton neu ansiedelnder Unternehmen mit Förderungsbeiträgen unterstützen, wenn: a) das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kanton ist b) * dadurch im Kanton bestehende Arbeitsplätze erhalten, neue geschaffen, die Innovationskraft gestärkt oder die Wettbewerbsfähigkeit erhöht werden c) dem Vorhaben ein klares Konzept zugrunde liegt d) die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt ausgerichtet ist und Kanton Schaffhausen 900.100 e) die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden 2 Er kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite überdies Institutionen und Programme unterstützen, die den Wissens- und Technologietransfer im Kanton Schaffhausen fördern, zur Steigerung der Innovationskraft bei ansässigen Unternehmen beitragen oder die Gründung neuer Unternehmen im Kanton Schaffhausen begünstigen. * 3 Es dürfen keine Fördermittel in klassische Staatsaufgaben fliessen. * 4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen. *

Art. 6

Formen 1 Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge sind namentlich auszurichten in Form von: a) Beiträgen zum verbilligten Erwerb von Grundstücken zur Nutzung als Produktionsstätten

Art. 7 b) Beiträgen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen

Leistungsvereinbarung 1 Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung regelt die gegenseitigen Verpflichtungen. 2 Förderungsbeiträge werden von Auflagen abhängig gemacht. 3 Zu Unrecht bezogene Förderungsbeiträge sind mit Zins zurückzuerstatten. Ebenso sind ausgerichtete Förderungsbeiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten werden. 2.3 Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes

Art. 8

Beteiligung des Kantons 1 Der Regierungsrat kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite diejenigen Bundesprogramme durchführen, die der Förderung der Wirtschaft dienen und eine kantonale Beteiligung vorschreiben. 900.100 Kanton Schaffhausen 3 Finanzierung Art. 9 * Kosten der Wirtschaftsförderungsstelle 1 Die Kosten für die Führung der Wirtschaftsförderungsstelle und für die von ihr erbrachten Leistungen (Art. 3–4) werden vom Kantonsrat mit dem Voranschlag bewilligt. Sie dürfen insgesamt Fr. 3'200'000.00 pro Jahr nicht übersteigen. Dieser Betrag entspricht dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Mai 2009; er verändert sich jährlich gemäss der Entwicklung dieses Indexes. Art. 10 * Einzelbetriebliche Förderung und Beteiligung an Bundesprogrammen 1 Zur Finanzierung der einzelbetrieblichen Förderungsmassnahmen sowie für die Beteiligung an Bundesprogrammen (Art. 5–8) ist der Kantonsrat in abschliessender Kompetenz berechtigt, für die Jahre 2020 bis und mit 2029 Verpflichtungskredite von insgesamt höchstens Fr. 20'000'000.00 zu beschliessen. * 2 Steuererleichterungen fallen nicht unter diese Verpflichtungskredite.

Art. 11

Berichterstattung 1 Der Regierungsrat erstattet im Verwaltungsbericht über die verwendeten Mittel, die getroffenen Massnahmen und die erzielten Auswirkungen Bericht. 4 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 12

Verordnung des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen zusätzlichen Regelungen in einer Verordnung.

Art. 13

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft1). 1) In Kraft getreten am 1. März 1999 (Amtsblatt 1999, S. 276). Kanton Schaffhausen 900.100 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) Amtsblatt 1999, S. 277. 900.100 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.11.1998 01.03.1999 Erlass Erstfassung Abl. 1999, S. 277 17.09.2001 01.01.2002 Art. 1 Abs. 2, e) geändert Abl. 2001, S. 1927, 1928 17.09.2001 01.01.2002 Art. 3 totalrevidiert Abl. 2001, S. 1927, 1928 17.09.2001 01.01.2002 Art. 4 Abs. 2 geändert Abl. 2001, S. 1927, 1928 19.05.2008 01.09.2008 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2008, S. 737 09.11.2009 01.03.2010 Art. 9 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1681, 2010, S. 253 09.11.2009 01.03.2010 Art. 10 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1681, 2010, S. 253 11.05.2020 01.10.2020 Art. 1 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631 11.05.2020 01.10.2020 Art. 5 Abs. 1, b) geändert Abl. 2020, S. 761, 1631 11.05.2020 01.10.2020 Art. 5 Abs. 2 eingefügt Abl. 2020, S. 761, 1631 11.05.2020 01.10.2020 Art. 5 Abs. 3 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631 11.05.2020 01.10.2020 Art. 5 Abs. 4 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631 11.05.2020 01.10.2020 Art. 10 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631 28.07.2020 01.10.2020 Art. 5 Abs. 4 geändert Abl. 2020, S. 1218 Kanton Schaffhausen 900.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.11.1998 01.03.1999 Erstfassung Abl. 1999, S. 277 Art. 1 Abs. 1 11.05.2020 01.10.2020 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631 Art. 1 Abs. 2, e) 17.09.2001 01.01.2002 geändert Abl. 2001, S. 1927, 1928 Art. 3 17.09.2001 01.01.2002 totalrevidiert Abl. 2001, S. 1927, 1928 Art. 4 Abs. 2 17.09.2001 01.01.2002 geändert Abl. 2001, S. 1927, 1928 Art. 5 Abs. 1, b) 11.05.2020 01.10.2020 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631 Art. 5 Abs. 2 19.05.2008 01.09.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 737 Art. 5 Abs. 2 11.05.2020 01.10.2020 eingefügt Abl. 2020, S. 761, 1631 Art. 5 Abs. 3 11.05.2020 01.10.2020 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631 Art. 5 Abs. 4 11.05.2020 01.10.2020 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631 Art. 5 Abs. 4 28.07.2020 01.10.2020 geändert Abl. 2020, S. 1218 Art. 9 09.11.2009 01.03.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1681, 2010, S. 253 Art. 10 09.11.2009 01.03.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1681, 2010, S. 253 Art. 10 Abs. 1 11.05.2020 01.10.2020 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631

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