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7 provisions
Art. 1
Unter der Bezeichnung "Naturschutzfonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz mit dem Zweck, Ersatz- und ökologischen Ausgleichsmassnahmen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes für Natur- und Heimatschutz für den
Vollzug der Naturschutz-, Artenschutz-, Umweltschutz- und Gewässerschutz- sowie nach der Wald-, Landwirtschaft-, Jagd- und
Fischerei-Gesetzgebung zu finanzieren.
Propose a changeArt. 2
1 Der Naturschutzfonds wird geäufnet durch Zuweisungen von Mitteln von Bund, Kanton und Dritten sowie den Zinserträgen.
2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.
Propose a changeArt. 3
1 Die zugewiesenen Mittel sind zweckgebunden.
2 Voraussichtliche Leistungen und Verzinsung sind zu budgetieren.
Propose a changeArt. 4
1 Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet
sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.
Name und
Zweck
Äufnung,
Verzinsung
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Zuständigkeit
Naturschutzfonds-Reglement 4540.1
Propose a changeArt. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2013) 2
1 Die Aufsicht über den Naturschutzfonds übt der Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.
Propose a changeArt. 6
Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder
nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.
Propose a changeArt. 7
Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Stadtrat in
Kraft.
Aufsicht,
Berichterstattung
Auflösung
Inkrafttreten
Propose a change