Art. 1
Finanzielle Ein austretender Genossenschafter hat keinen Anspruch auf das Genossenschafts- Regelung bei vermögen und die für die Genossenschaft unentbehrlichen Anlagen oder Teile davon. Austritt Ein Genossenschafter kann austreten, wenn er der Genossenschaft den damit verbundenen Schaden bezahlt. Ein Genossenschafter haftet für seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft zum Zeitpunkt seines Austritts. C. Organisation l. Allgemeine Bestimmungen Art. 11 Organe Organe der Genossenschaft sind: a) die Generalversammlung b) das Präsidium c) die Geschäftsführung d) die Revisionsstelle Art. 12 Vertretung, 1) Die Genossenschaft wird nach aussen durch den Präsidenten, zusammen mit dem Zeichnungs- Geschäftsführer vertreten. Die Zeichnung erfolgt kollektiv zu zweit. berechtigung 3/7 2) Im Verhinderungsfall übernimmt der Stellvertreter des Präsidenten die Vertretung des Präsidenten. Ist der Geschäftsführer verhindert, zeichnen der Präsident und der Stellvertreter des Präsidenten kollektiv zu zweit. Art. 13 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. ll. Die Generalversammlung Art. 14 Zusammen- 1) In der Generalversammlung ist jeder Genossenschafter durch den Vorsteher und setzung, bei dessen Verhinderung durch den jeweiligen Vizevorsteher mit einer Stimme ver- Stimmrecht treten. 2) Jeder Vorsteher bzw. Vizevorsteher ist jedoch befugt, ein Mitglied des Gemeinderates zur Generalversammlung - nur mit beratender Stimme - mitzubringen. 3) Mit beratender Stimme nehmen ferner teil: a) der Geschäftsführer b) der Brunnenmeister 4) Der Präsident ist berechtigt, Sachverständige zu den Sitzungen beizuziehen. Art. 15 Einberufung 1) Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich, spätestens 5 Monate nach Ende des Rechnungsjahres, abgehalten. 2) Ausserordentliche Generalversammlungen (Arbeitssitzungen) finden statt, wenn 3 Vertreter der Genossenschafter dies fordern oder wenn der Präsident oder der Geschäftsführer dies für notwendig erachten. 3) Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen Generalversammlung sowie der ausserordentlichen Generalversammlung (Arbeitssitzung) obliegen dem Präsidenten. 4) Die Einberufung für die ordentliche Generalversammlung und die ausserordentlichen Generalversammlungen (Arbeitssitzungen) erfolgt schriftlich mit Zustellung der Traktandenliste und für die ordentliche Generalversammlung zudem mit Zustellung des Jahresberichtes an die Genossenschaftervertreter; sie hat mindestens eine Woche vor der Generalversammlung zu erfolgen. Art. 16 Zuständigkeit 1) Der ordentlichen Generalversammlung kommen folgende Befugnisse zu: a) die Wahl und Abberufung des Präsidenten und dessen Stellvertreters b) die Anstellung und Entlassung des Personals c) die Bestellung und Abberufung der Revisionsstelle d) die Abnahme der Jahresrechnung, sowie die Entlastung des Präsidenten und des Geschäftsführers e) die Genehmigung des Budgets f) der Erlass und die Änderung der Statuten und des Finanzierungsreglements g) der Erlass und die Änderung von Reglementen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Tarifblättern 4/7 h) die Festlegung des Kompetenz- und Verantwortungsbereichs des Geschäftsführers i) die Beschlussfassung über künftige Erweiterungen und Neuanlagen sowie grössere Reparaturen j) die Festlegung des Besoldungsrahmens sowie aller übrigen Entschädigungen und Sozialleistungen k) die Entscheidung über alle Gegenstände, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind I) Aufnahme neuer Mitglieder m) Auflösung der Genossenschaft 2) Mit Ausnahme von lit. c) und d) von Abs. 1) können sämtliche Befugnisse auch von der ausserordentlichen Generalversammlung (Arbeitssitzung) wahrgenommen werden. Der Erlass und die Änderung der Statuten und des Finanzierungsreglements, die Aufnahme neuer Mitglieder sowie die Auflösung der Genossenschaft bedürfen der Zustimmung aller Genossenschafter. Art. 17 Beschlüsse 1) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Genossenschaftervertreter anwesend sind. 2) Die Generalversammlung fasst, vorbehaltlich Art.7, Abs.1) ihre Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr. Ein Beschluss bedarf jedoch der Zustimmung von mindestens 3 Genossenschaftervertretern. Art. 18 Protokoll Über alle Beratungen und Beschlüsse der Generalversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Art. 19 Zirkular- Dringende Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. In diesen Fällen beschlüsse ist die schriftliche Zustimmung von mindestens 3 Genossenschaftern notwendig.