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7 provisions
Art. 1
1 Das Assistenzpersonal untersteht der Schulleitung.
2 Für die Arbeitsverteilung während der Zeit des Schulbetriebs (in Abstimmung auf den jeweiligen Stundenplan des Unterrichtsfaches) und der Schulferien ist der Fachlehrer zuständig, welchem die Stelle zugeordnet ist.
3 Die persönlichen Ferien sind in die Zeit der Schulferien anzusetzen.
Art. 2
1 Die Arbeitszeit beträgt
a) bei einer 20%-Stelle 386.5 Arbeitsstunden pro Schuljahr,
b) bei einer 40%-Stelle 773.0 Arbeitsstunden pro Schuljahr.
Art. 3
1 Die Fachlehrkraft hat dafür zu sorgen, dass die oben erwähnte Stundenzahl in einem Schuljahr (1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres) eingehalten wird.
2 Überstunden sind durch Freitage oder reduzierten Einsatz während der
Schulferien zu kompensieren und werden nicht ausbezahlt.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
412.015 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4
1 Die Entlöhnung erfolgt im Monatslohn mit 13 Auszahlungen unabhängig
von der jeweiligen Arbeitsbelastung in einem Monat. Der 13. Monatslohn
wird im November ausbezahlt.
Art. 5
1 Die zuständige Fachlehrkraft erstattet am Ende des Schuljahres der Schulleitung Bericht über die Tätigkeit des Assistenzpersonals, insbesondere über
die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
Art. 6
1 Beim Austritt von Assistenzpersonal während eines Schuljahres wird im
Sinne der obstehenden Grundsätze pro rata temporis gesondert abgerechnet.
Art. 7
1 Diese Weisung tritt am 1. August 1999 in Kraft und ersetzt alle bestehenden Weisungen über das schulische Assistenzpersonal.
Kanton Appenzell Innerrhoden 412.015
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.05.1999 01.08.1999 Erlass Erstfassung -
412.015 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.05.1999 01.08.1999 Erstfassung -