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Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Anstellung des Assistenzpersonals am Gymnasium Appenzell

Appenzell Innerrhoden · 412.015 · other

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

1 Das Assistenzpersonal untersteht der Schulleitung. 2 Für die Arbeitsverteilung während der Zeit des Schulbetriebs (in Abstimmung auf den jeweiligen Stundenplan des Unterrichtsfaches) und der Schulferien ist der Fachlehrer zuständig, welchem die Stelle zugeordnet ist. 3 Die persönlichen Ferien sind in die Zeit der Schulferien anzusetzen.

Art. 2

1 Die Arbeitszeit beträgt a) bei einer 20%-Stelle 386.5 Arbeitsstunden pro Schuljahr, b) bei einer 40%-Stelle 773.0 Arbeitsstunden pro Schuljahr.

Art. 3

1 Die Fachlehrkraft hat dafür zu sorgen, dass die oben erwähnte Stundenzahl in einem Schuljahr (1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres) eingehalten wird. 2 Überstunden sind durch Freitage oder reduzierten Einsatz während der Schulferien zu kompensieren und werden nicht ausbezahlt. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 412.015 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

1 Die Entlöhnung erfolgt im Monatslohn mit 13 Auszahlungen unabhängig von der jeweiligen Arbeitsbelastung in einem Monat. Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.

Art. 5

1 Die zuständige Fachlehrkraft erstattet am Ende des Schuljahres der Schulleitung Bericht über die Tätigkeit des Assistenzpersonals, insbesondere über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

Art. 6

1 Beim Austritt von Assistenzpersonal während eines Schuljahres wird im Sinne der obstehenden Grundsätze pro rata temporis gesondert abgerechnet.

Art. 7

1 Diese Weisung tritt am 1. August 1999 in Kraft und ersetzt alle bestehenden Weisungen über das schulische Assistenzpersonal. Kanton Appenzell Innerrhoden 412.015 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 25.05.1999 01.08.1999 Erlass Erstfassung - 412.015 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 25.05.1999 01.08.1999 Erstfassung -

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