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Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe

Uri · 70.1421 · statute

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Contents: 18 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 Kanton Uri 70.1421
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10 (Gemeindefeiertage)
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17 b) das Gesetz vom 8. Mai 1947 über die öffentlichen Ruhetage
  18. Artikel 18

18 provisions

Artikel 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt den Ladenschluss für Verkaufsgeschäfte und die öffentlichen Ruhetage.

Artikel 2

Vorbehaltenes Recht 1 Die Vorschriften des Bundes, insbesondere jene des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, SR 822.11) und des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) sowie besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Ladenschluss

Artikel 3

Unterstellte Betriebe 1 Die Bestimmungen über den Ladenschluss gelten für Verkaufsgeschäfte jeder Art. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 70.1421 Kanton Uri 2 Als Verkaufsgeschäfte gelten alle Ladenverkäufe und alle Verkaufsarten, die dem Ladenverkauf ähnlich sind, insbesondere Geschäfte des Detailhandels, Abhollager, Wanderläden, Fabrikläden, Coiffeurgeschäfte, Wanderlager und Ausstellungen sowie Vorführungen mit Bestellungs- oder Kaufgelegenheit wie auch Tankstellenshops.

Artikel 4

Nicht unterstellte Betriebe 1 Den Bestimmungen über den Ladenschluss nicht unterstellt sind: a) Nebenbetriebe der Eisenbahnen und der Nationalstrassen, soweit sie dem Bundesrecht unterstehen b) Apotheken für den Notfalldienst c) Tankstellen d) etriebe des Autogewerbes, soweit das notwendig ist, um den Pikett- und den Pannendienst aufrechtzuerhalten e) Gastgewerbebetriebe f) Bäckereien, Konditoreien und Confiserien g) Kioske, die nicht Teil eines anderen Verkaufsgeschäftes sind und die zur Hauptsache das übliche Sortiment führen, wie Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen h) Märkte i) Waren- und Getränkeautomaten k) Verkäufe von Waren im Zusammenhang mit Fest- und Sportanlässen und ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumen, wo diese Veranstaltungen stattfinden l) Verkäufe im Rahmen von Veranstaltungen für wohltätige, kulturelle und gemeinnützige Zwecke m) der Direktverkauf in landwirtschaftlichen Betrieben von eigenen Produkten

Artikel 5

Ladenöffnung an Werktagen 1 An Werktagen (Montag bis Freitag) sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 18:30 Uhr zu schliessen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch an einem Werktag pro Woche ihr Verkaufsgeschäft längstens bis 21:00 Uhr offen halten. 2 Vor den öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 17:00 Uhr zu schliessen.

Artikel 6 Kanton Uri 70.1421

Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen 1 An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten. 2 Alle Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch ihr Geschäft an zwei Sonntagen im Dezember offen halten. Nach gegenseitiger Absprache bezeichnet der zuständige Einwohnergemeinderat diese Sonntage. 3 Verkaufsgeschäfte in Fremdenverkehrsorten dürfen während der Saison an Sonntagen geöffnet sein. Die zuständige Direktion1) erlässt die entsprechenden Richtlinien; sie bestimmt insbesondere die Fremdenverkehrsorte und die Saisondauer.

Artikel 7

Ausnahmen 1 Die zuständige Direktion2) kann Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufsgeschäften im Einzelfall oder allgemein bewilligen, ihr Geschäft abweichend von den Vorschriften nach Artikel 5 und 6 offen zu halten. 2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn ein Bedürfnis hiefür nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die zuständige Direktion3) veröffentlicht die Bewilligung im Amtsblatt des Kantons Uri.

Artikel 8

Verkaufsverbot 1 Ausserhalb der Ladenöffnungszeiten ist jeder allgemein zugängliche Verkauf untersagt. 3 Öffentliche Ruhetage

Artikel 9

Begriff 1 Öffentliche Ruhetage sind: a) die Sonntage 1) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 70.1421 Kanton Uri b) Neujahr, Dreikönigen, Sankt-Josefs-Tag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Sankt-Stefans-Tag c) Feiertage, welche die Gemeinde für ihr Gebiet als solche bezeichnet

Artikel 10 (Gemeindefeiertage)

Feiertage nach dem Arbeitsgesetz 1 Die kantonale Arbeitsverordnung (RB 20.1111) bestimmt die kantonalen Feiertage nach dem Arbeitsgesetz (SR 822.11), die den Sonntagen gleichgestellt sind.

Artikel 11

Untersagte Tätigkeiten 1 An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Ruhe wesentlich zu stören, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessen ist. 2 Grössere Veranstaltungen sind vorgängig der zuständigen Direktion4) zu melden. 3 Die zuständige Direktion5) kann Ausnahmen bewilligen, wenn ein Bedürfnis hiefür nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. 4 Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Artikel 12

Gebühren 1 Die kantonalen Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und nach dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

Artikel 13

Rechtsmittel 1 Verfügungen nach diesem Gesetz können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. 4) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 70.1421 2 Das Verfahren richtet sich nach Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege{ (RB 2.2345).

Artikel 14

Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Verkaufsverbot missachtet (Art. 8), wird mit Haft oder Busse bis 5'000 Franken bestraft. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechtspflege (RB 2.3221). 5 Schlussbestimmungen

Artikel 15

Vollzug und Aufsicht 1 Die zuständige Direktion6) vollzieht dieses Gesetz, soweit der Kanton als zuständig erklärt wird. 2 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er kann für das Verkaufspersonal einen Normalarbeitsvertrag erlassen.

Artikel 16

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz vom 6. Dezember 1987 über den Ladenschluss, das Marktwesen und das Wandergewerbe

Artikel 17 b) das Gesetz vom 8. Mai 1947 über die öffentlichen Ruhetage

Übergangsbestimmung 1 Der 3. Abschnitt (Marktwesen) und der 4. Abschnitt (Wandergewerbe) des Gesetzes vom 6. Dezember 1987 über den Ladenschluss, das Marktwesen und das Wandergewerbe sowie die entsprechenden Strafbestimmungen bleiben in Kraft, bis das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) rechtskräftig ist.

Artikel 18

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. 6) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 70.1421 Kanton Uri 2 Es tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Kanton Uri 70.1421 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 09.02.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung AB 20.12.2002 70.1421 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 09.02.2003 01.01.2003 Erstfassung AB 20.12.2002

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