Art. 1
Dieses Reglement regelt die Handhabung der offiziellen Beflaggung öffentlicher Standorte in der Stadt Zürich.
Zürich (city) · 700.230 · regulation
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In force since 2016-07-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement regelt die Handhabung der offiziellen Beflaggung öffentlicher Standorte in der Stadt Zürich.
1 Zugelassen sind Flaggen folgender Institutionen: a. der Eidgenossenschaft; b. der Kantone; c. der Gemeinden; d. der Zürcher Stadtquartiere; e. der Zünfte der Stadt Zürich. 2 Weiter sind zulässig: a. Ausländische Nationalflaggen; b. Europaflagge; c. Rotkreuzflagge; d. Gast- und Anlassflaggen (nach Prüfung gemäss Art. 6).
1 Es bestehen folgende Beflaggungsvarianten: a. Vollbeflaggungen, d. h., die Beflaggung öffentlicher Standor te einschliesslich der Amtshäuser gemäss den Ausführungs bestimmungen zu diesem Reglement; b. Teilbeflaggungen, d. h., die Beflaggung ausgewählter öffent licher Standorte unter Ausschluss der Amtshäuser gemäss den Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement; c. Trauerbeflaggungen gemäss Art. 7. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 250 vom 30. März 2016. Zweck Zulässige Flaggenarten Beflaggungsvarianten 2Reglement über die Beflaggung öffentlicher Standorte700.230 2 Zu den öffentlichen Standorten zählen die Standorte Stadthaus, Amtshäuser I–V, Amtshaus Helvetiaplatz, Amtshaus Parkring, Amtshaus Walche, Verwaltungszentrum Werd, Bahnhofbrücke, Bürklisteg, Quaibrücke, St.-Peter-Turm, Utoquai, A1 Wallisellen strasse, A3 Europabrücke und A3 Wollishofen gemäss den Aus führungsbestimmungen zu diesem Reglement. 3 Beflaggungsanlässe können einmalig oder wiederkehrend be willigt werden. 4 Bewilligte, wiederkehrende Anlässe sind in diesem Reglement aufzuführen.
Zu den bewilligten, wiederkehrenden Vollbeflaggungen zählen folgende Anlässe: a. Sechseläuten (April); b. Tag der Arbeit (1. Mai); c. Bundesfeier (1. August); d. Knabenschiessen (September).
1 Zu den bewilligten, wiederkehrenden Teilbeflaggungen zählen die Anlässe: a. Dies academicus (29. April); b. Europatag (5. Mai, als Mitglied des Europarats); c. Internationaler Rotkreuztag (8. Mai); d. Festspiele Zürich; e. Züri Fäscht (alle 3 Jahre); f. Christopher Street Day; g. Street Parade; h. Zurich Film Festival. 2 Auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des Hochbau departements überprüft der Stadtrat die erteilten Bewilligungen für wiederkehrende Teilbeflaggungen. 3 Die Zürcher Flagge am Bürklisteg bleibt während des ganzen Jahres gehisst.
1 Beflaggungen müssen mit den Interessen der Stadt Zü rich vereinbar sein. 2 Für die öffentlichen Beflaggungsstandorte der Stadt Zürich sind Flaggen für Kundgebungen und Werbezwecke sowie das Wiederkehrende Anlässe a. Vollbeflaggung b. Teilbeflaggung Bewilligungsvoraussetzungen 3Reglement über die Beflaggung öffentlicher Standorte 700.230 Aufführen von Werbepartnerinnen und -partnern (auch im An lassnamen) nicht gestattet. 3 Für internationale Anlässe und offizielle Staatsbesuche kann eine Vollbeflaggung beantragt werden. Alle anderen Anlässe können nur als Teilbeflaggungen bewilligt werden. Solche An lässe sind: a. Eidgenössische, interkantonale, kantonale und lokale Anlässe; b. Quartier- und Zunftanlässe; c. Beflaggungen bei besonderen Ereignissen. 4 Das Stellen von Anträgen richtet sich nach den Ausführungs bestimmungen zu diesem Reglement.
1 Bei Katastrophen und anderen ausserordentlichen Er eignissen kann die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident eine Trauerbeflaggung anordnen. Jedes Mitglied des Stadtrats kann die Trauerbeflaggung bei ihr oder ihm beantragen. Bei die sen Ereignissen werden die Flaggen des Stadthauses (Turm), des Amtshauses Helvetiaplatz, des Amtshauses Parkring, des Verwaltungszentrums Werd, der Quai- und Bahnhofbrücke und des Bürklistegs sowie neben der A1 Wallisellenstrasse, A3 Euro pabrücke, A3 Wollishofen (Autobahn) halbmast gehisst. 2 Beim Tod einer amtierenden Stadträtin oder eines amtierenden Stadtrats von Zürich oder einer amtierenden Regierungsrätin oder eines amtierenden Regierungsrats des Kantons Zürich ist die Zür cher Flagge auf dem Turm des Stadthauses halbmast zu hissen. 3 Die Trauerbeflaggung wird ein Tag nach den Trauerfeierlichkei ten beendet.
1 Für die Bewilligung von Vollbeflaggungen ist der Stadtrat zuständig. 2 Über die Bewilligung von Teilbeflaggungen der offiziellen Stand orte der Stadt Zürich entscheidet die Vorsteherin oder der Vorste her des Hochbaudepartements. 3 Über die Bewilligung von Teilbeflaggungen von Schulanlagen entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements. 4 Über die Bewilligung von Teilbeflaggungen der Gemeindebe triebe wie Wasserversorgung Zürich (WVZ), Elektrizitätswerk Zürich (ewz), Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) und Dienst abteilungen mit Spezialrechnung wie die Stadtspitäler Triemli und Waid, die Alterszentren und Pflegezentren der Stadt Zürich verfügen die Vorsteherinnen oder die Vorsteher der Departe mente. Trauer beflaggung Zuständigkeit 4Reglement über die Beflaggung öffentlicher Standorte700.230 5 Über die Bewilligung der Teilbeflaggungen der Fahrzeuge und Gebäude der Verkehrsbetriebe (VBZ) entscheidet die Vorstehe rin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Be triebe.
Immobilien Stadt Zürich erlässt Ausführungsbestimmun gen zu diesem Reglement für die Beflaggung öffentlicher Stand orte.
Das Beflaggungsreglement der Stadt Zürich vom 29. Juni 2005 wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Ausführungs bestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten