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Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

Confederation · 747.201 · statute

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In force since 2020-07-01, as the publisher states.

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Contents: 82 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Ausübung der Schifffahrt
  3. Art. 3 Gewässerhoheit der Kantone
  4. Art. 4 Interkantonale und internationale Gewässer
  5. Art. 5 Unterhalt der Gewässer
  6. Art. 6 Hindernisse
  7. Art. 7 Konzession und Bewilligung
  8. Art. 8 Bau und Betrieb von Hafenanlagen
  9. Art. 9 Einrichtung der Hafenanlagen
  10. Art. 10 Betriebssicherheit
  11. Art. 11 Bau und Ausrüstung
  12. Art. 12 Typenprüfung
  13. Art. 13 Schiffsausweis
  14. Art. 14 Amtliche Prüfung
  15. Art. 15 Immatrikulation und Kennzeichnung
  16. Art. 15a Aufsichtsbehörde
  17. Art. 15b Information über die Aufsichtstätigkeit
  18. Art. 15c Nachprüfungen
  19. Art. 15d Umbauten und Änderungen
  20. Art. 16 Schiffsführung
  21. Art. 17 Erteilung von Ausweisen
  22. Art. 17a Fahreignung und Fahrkompetenz
  23. Art. 17b Abklärung der Fahreignung und der Fahrkompetenz
  24. Art. 18 Geltungsbereich
  25. Art. 18a Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis
  26. Art. 19 Entzug im Allgemeinen und Verwarnung
  27. Art. 20 Entzug der Ausweise für Führer nach einer leichten Widerhandlung
  28. Art. 20a Entzug der Ausweise für Führer nach einer mittelschweren Widerhandlung
  29. Art. 20b Entzug der Ausweise für Führer nach einer schweren Widerhandlung
  30. Art. 20c Ausweisentzüge und andere Administrativmassnahmen nach dem Strassenverkehrsgesetz
  31. Art. 21 Ausweisentzug wegen fehlender Fahreignung
  32. Art. 21a Wiedererteilung der Ausweise
  33. Art. 22 Sorgfaltspflicht
  34. Art. 23 Rettungspflicht
  35. Art. 24 Meldung von Unfällen und Schäden
  36. Art. 24a Fahrunfähigkeit
  37. Art. 24b Feststellung der Fahrunfähigkeit
  38. Art. 25 Regeln für Fahrt und Stillliegen
  39. Art. 26 Sturmwarn- und Rettungsdienst
  40. Art. 27 Veranstaltungen und militärische Übungen
  41. Art. 28 Schifffahrtspolizei
  42. Art. 29 Verkehrswirtschaft
  43. Art. 30 Zuständigkeit kantonaler Behörden
  44. Art. 30a Haftung
  45. Art. 31 Versicherungspflicht
  46. Art. 32 Einschränkungen der Versicherung
  47. Art. 33 Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden
  48. Art. 34 Rückgriffsrecht des Versicherers
  49. Art. 35 Versicherer
  50. Art. 36 Versicherungsnachweis, Aussetzen und Aufhören der Versicherung
  51. Art. 37 Besondere Fälle
  52. Art. 38
  53. Art. 39
  54. Art. 40 Verletzung der Verkehrsregeln
  55. Art. 41 Fahren in fahrunfähigem Zustand
  56. Art. 41a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
  57. Art. 41b Ergänzende Strafbestimmungen
  58. Art. 42 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
  59. Art. 43 Nicht betriebssichere Schiffe
  60. Art. 44 Entwendung zum Gebrauch
  61. Art. 45 Führen eines Schiffes ohne Führerausweis
  62. Art. 46 Führen eines Schiffes ohne Schiffsausweis, Kennzeichen oder Haftpflichtversicherung
  63. Art. 47 Signale und Zeichen
  64. Art. 48 Weitere Widerhandlungen
  65. Art. 49
  66. Art. 50 Fahrlässigkeit
  67. Art. 51 Widerhandlungen von Arbeitgebern und Vorgesetzten
  68. Art. 52 Lernfahrten
  69. Art. 53 Dringliche Dienstfahrten
  70. Art. 54 Verhältnis zu andern Strafgesetzen
  71. Art. 55 Strafverfolgung
  72. Art. 56 …
  73. Art. 57
  74. Art. 58 Im Allgemeinen
  75. Art. 59 Besondere Befugnisse der Polizei
  76. Art. 60 Rechtshilfe und Meldungen
  77. Art. 61 Steuern
  78. Art. 62 Gebühren
  79. Art. 62a Meldungen
  80. Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts
  81. Art. 63a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999
  82. Art. 64 Referendum und Inkrafttreten

82 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ordnet die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer. 2 Der Bundesrat bezeichnet die Fahrzeuge, Anlagen und Geräte, die als Schiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten. 3 Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften. 4 Für die konzessionierte Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 über die Enteignung, die Aufsicht, die unabhängige Unfalluntersuchung, die Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Bahn, die Errichtung von Signal- und Fernmeldeanlagen, die Nebenbetriebe, Streitigkeiten, die besonderen Leistungen für öffentliche Verwaltungen und die Gebührenerhebung sowie die Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen sinngemäss. SR 742.101 Eingefügt durch Ziff. II 20 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 2 Ausübung der Schifffahrt

1 Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist im Rahmen dieses Gesetzes frei. 2 Sondernutzung und gesteigerter Gemeingebrauch bedürfen der Bewilligung des Kantons, in dessen Gebiet das benützte Gewässer liegt. 3 Schiffe im Dienste des Bundes dürfen auf allen Gewässern verkehren.

Art. 3 Gewässerhoheit der Kantone

1 Die Gewässerhoheit steht den Kantonen zu. Das Bundesrecht bleibt vorbehalten. 2 Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern, können die Kantone die Schifffahrt auf ihren Gewässern verbieten oder einschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen. 3 Über die Zulassung der Schiffe öffentlicher Schifffahrtsunternehmen entscheidet der Bundesrat.

Art. 4 Interkantonale und internationale Gewässer

1 Berührt ein Gewässer mehrere Kantone, so verständigen sich diese über alle Massnahmen. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat. 2 Bei Gewässern, welche die Landesgrenze berühren oder internationalen Vereinbarungen unterstehen, entscheidet der Bundesrat nach Anhören der Uferkantone.

Art. 5 Unterhalt der Gewässer

1 Soweit die Schifffahrt auf einem Gewässer möglich und nicht eingeschränkt oder verboten ist, haben es die Uferkantone schiffbar zu erhalten und die erforderlichen Signale anzubringen. 2 Für mangelhaften Unterhalt eines Gewässers haftet der Kanton, in dessen Gebiet es liegt. Im Übrigen gilt das Obligationenrecht. SR 220

Art. 6 Hindernisse

1 Die Kantone können festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche die Schifffahrt behindern oder gefährden, auf Kosten des Halters und des Eigentümers entfernen, wenn diese es nicht innert der ihnen gesetzten Frist tun. 2 Droht unmittelbare Gefahr oder sind der Halter und der Eigentümer nicht erreichbar, können die Behörden unverzüglich Massnahmen treffen.

Art. 7 Konzession und Bewilligung

Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 erteilt. Fassung gemäss Ziff. II 20 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). SR 745.1

Art. 8 Bau und Betrieb von Hafenanlagen

1 Wer Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen für Schiffe des Bundes und öffentlicher Schifffahrtsunternehmen erstellen, ändern oder betreiben will, benötigt eine Plangenehmigung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). 2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957. 3 … 4 Alle übrigen Anlagen unterstehen der Aufsicht der Kantone. Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). SR 742.101 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 80 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 9 Einrichtung der Hafenanlagen

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Signalisierung und Beleuchtung von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen. 2 Er kann einheitliche Vorschriften über Bau und Einrichtung solcher Anlagen aufstellen.

Art. 10 Betriebssicherheit

1 Schiffe müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und die Personen an Bord, die Schifffahrt und andere Benützer der Gewässer nicht gefährdet werden. 2 Schiffe dürfen nur verkehren, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen.

Art. 11 Bau und Ausrüstung

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau, Ausrüstung und Eichung der Schiffe. Er berücksichtigt die Erfordernisse des Gewässer- und Umweltschutzes. 2 Er kann die Abmessungen der Schiffe und die Leistung der Motoren beschränken und gewisse Arten von Motoren ausschliessen.

Art. 12 Typenprüfung

1 Der Bundesrat kann für serienmässige Schiffe, Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände die Typenprüfung vorsehen. 2 Schiffe und Gegenstände, die der Typenprüfung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung gehandelt werden. 3 Der Bundesrat bestimmt auf Antrag der Kantone die mit der Typenprüfung betrauten Stellen und regelt das Verfahren.

Art. 13 Schiffsausweis

1 Schiffe dürfen nur mit einem Schiffsausweis verkehren. 2 Der Schiffsausweis wird nur erteilt, wenn: a. das Schiff den Vorschriften entspricht; b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht; und c. sofern es sich um ein Fahrgast- oder ein Güterschiff oder um ein schwimmendes Gerät handelt: das Unternehmen den Sicherheitsnachweis erbracht hat. 2bis Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen für den Sicherheitsnachweis erforderlich sind. 3 Ist auf einem Gewässer die Zahl der Schiffe begrenzt, so dürfen Schiffe nur mit einer zusätzlichen kantonalen Bewilligung verkehren. 4 Wird der Standort eines Schiffes in einen andern Kanton verlegt oder wechselt der Eigentümer, so ist ein neuer Schiffsausweis auszustellen. 5 Der Bundesrat bezeichnet die Schiffe, für die kein oder ein besonderer Schiffsausweis erforderlich ist. Er kann für Schiffe mit ausländischem Standort, die vorübergehend in der Schweiz verkehren, ausländische Ausweise anerkennen oder Erleichterungen gewähren. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).

Art. 14 Amtliche Prüfung

1 Vor der Erteilung des Schiffsausweises ist das Schiff amtlich zu prüfen. 1bis Bei einem Fahrgast- oder einem Güterschiff oder einem schwimmenden Gerät beurteilt die Behörde die zum Sicherheitsnachweis eingereichten Unterlagen risikoorientiert auf der Grundlage von Prüfberichten unabhängiger Sachverständiger oder von eigenen Stichproben. 2 Der Bundesrat kann typengeprüfte Schiffe von der Einzelprüfung befreien. 3 und 4 … 5 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Prüfung der Schiffe. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).

Art. 15 Immatrikulation und Kennzeichnung

1 Jedes Schiff muss in einem Register eingetragen und gekennzeichnet sein. 2 Schiffe, die nicht in einem eidgenössischen Schiffsregister eingetragen sind, müssen im Kanton immatrikuliert werden, in dem sie ihren Standort haben. 3 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Immatrikulation und Kennzeichnung der Schiffe und bestimmt die Ausnahmen.

Art. 15a Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist: a. das Bundesamt für Verkehr für öffentliche Schifffahrtsunternehmen; b. die zuständige kantonale Behörde für Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession oder eidgenössische Bewilligung. Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 15b Information über die Aufsichtstätigkeit

1 Das Bundesamt für Verkehr informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit. 2 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des Bundesamts für Verkehr sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen. Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). SR 152.3

Art. 15c Nachprüfungen

1 Die Behörde nimmt in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen an Schiffen vor. Sie nimmt zudem Nachprüfungen vor, wenn: a. Zweifel an der Betriebssicherheit des Schiffes bestehen; oder b. das Schiff umgebaut oder wesentlich geändert worden ist. 2 Die Nachprüfungen können risikoorientiert auf der Grundlage von Prüfberichten unabhängiger Sachverständiger oder von Stichproben der Behörden erfolgen. 3 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Nachprüfung von Schiffen erlassen. Ursprünglich: Art. 15a

Art. 15d Umbauten und Änderungen

1 Plant der Halter oder Eigentümer Umbauten oder Änderungen an einem Schiff, die sich auf die Betriebssicherheit des Schiffes auswirken können, so hat er diese Umbauten oder Änderungen der zuständigen Behörde vor der Ausführung zu melden. 2 Eine neue Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn die Umbauten oder Änderungen nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind. 3 Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall und bestimmt das Verfahren. Ursprünglich: Art. 15b

Art. 16 Schiffsführung

1 Jedes Schiff muss einen verantwortlichen Führer haben. 2 Schiffsführer ist, wer die tatsächliche Befehlsgewalt innehat. 3 Der Bundesrat kann für bestimmte Schiffe eine Mindestbesatzung vorschreiben. 4 Die Besatzung und die übrigen Personen an Bord haben die Weisungen des Schiffsführers zu befolgen, die er im Interesse der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.

Art. 17 Erteilung von Ausweisen

1 Der Bundesrat bezeichnet die Schiffe, die nur mit einem Führerausweis geführt werden dürfen. 2 Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die erforderliche Fahreignung und Fahrkompetenz hat. 3 Der Bundesrat kann auch für andere Tätigkeiten an Bord einen Ausweis vorschreiben. 4 und 5 … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).

Art. 17a Fahreignung und Fahrkompetenz

1 Wer ein Schiff führt, muss über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. 2 Wer einen nautischen Dienst an Bord eines Schiffes ausübt, muss über Fahreignung verfügen. 3 Über Fahreignung verfügt, wer: a. das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter erreicht hat; b. die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit aufweist, die erforderlich ist zum sicheren Führen eines Schiffs oder zum sicheren Ausüben eines nautischen Dienstes; c. frei von Sucht ist, die das sichere Führen eines Schiffs oder das sichere Ausüben eines nautischen Dienstes beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, beim Führen von Schiffen oder beim Ausüben eines nautischen Dienstes die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. 4 Über Fahrkompetenz verfügt, wer: a. die Verkehrsregeln kennt; und b. Schiffe der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann. 5 Einen nautischen Dienst übt aus, wer neben dem Schiffsführer zur vorgeschriebenen Mindestbesatzung an Bord eines Schiffes gehört oder im Auftrag des Schiffsführers nautische Tätigkeiten verrichtet. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).

Art. 17b Abklärung der Fahreignung und der Fahrkompetenz

1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei: a. fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder höher oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder höher pro Liter Atemluft; b. fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen; c. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen; d. Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung; e. Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Schiffe nicht sicher führen kann. 2 Ab dem vollendeten 75. Altersjahr ist die Fahreignung einer Person alle zwei Jahre ärztlich zu untersuchen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die ärztliche Untersuchung. Er kann insbesondere für Inhaber bestimmter Ausweiskategorien eine vertrauensärztliche Untersuchung ab einem früheren Alter und mit abweichenden Intervallen festlegen. 3 Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an das BAV, die zuständige kantonale Behörde, die militärische Strassenverkehrs- und Schifffahrtsbehörde oder die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten. 4 Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Schiffsführerausweis besitzt. 5 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Schiffsführerprüfung oder einer anderen geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden. 6 Hat eine Strassenverkehrs- oder Schifffahrtsbehörde Zweifel an der Fahreignung einer Person, so meldet sie dies der anderen zuständigen Zulassungsbehörde, sofern diese Person über einen Ausweis für einen anderen Verkehrsbereich verfügt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). SR 831.20

Art. 18 Geltungsbereich

1 Die Ausweise für Schiffe, Schiffsführer und Besatzung gelten in der ganzen Schweiz. 2 Sie können beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. 3 Ausweise aufgrund einer internationalen Vereinbarung gelten auch auf schweizerischen Gewässern, die der Vereinbarung unterstehen. 4 Der Bundesrat regelt die Anerkennung der übrigen ausländischen Ausweise.

Art. 18a Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis

Wer ein Schiff geführt hat, ohne den entsprechenden Schiffsführerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung keinen Ausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).

Art. 19 Entzug im Allgemeinen und Verwarnung

1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. 2 Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet oder Steuern oder Gebühren für das Schiff nicht entrichtet werden. 3 Nach Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln und die Bestimmungen über die Fahreignung, die in diesem Gesetz mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, wird der Schiffsführerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. 4 Bei der Festsetzung der Dauer des Schiffsführerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit der Schifffahrt, das Verschulden, der Leumund als Führer von Motorfahrzeugen und Schiffen sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Schiff zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).

Art. 20 Entzug der Ausweise für Führer nach einer leichten Widerhandlung

1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: a. Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Schiffsverkehr leicht gefährdet oder andere belästigt; b. Vorschriften über den Gewässer- und den Umweltschutz verletzt; c. Ausweise missbraucht; d. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln begeht. 2 Nach einer leichten Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. 3 Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. 4 In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet. Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2016 6435). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).

Art. 20a Entzug der Ausweise für Führer nach einer mittelschweren Widerhandlung

1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: a. Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen Verkehrsregeln begeht; c. ein Schiff zum Gebrauch entwendet; d. ohne entsprechenden Ausweis ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt; e. nicht gewillt oder unfähig ist, ein Schiff so zu führen, dass andere weder gefährdet noch belästigt werden. 2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis entzogen für: a. mindestens einen Monat; b. mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war; c. mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; d. mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war; e. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat; f. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 20b Absatz 2 Buchstabe d entzogen war. Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2016 6435). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).

Art. 20b Entzug der Ausweise für Führer nach einer schweren Widerhandlung

1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: a. den Schiffsverkehr schwer gefährdet; b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt; c. wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt; d. sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt; e. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift oder die Rettungspflicht verletzt; f. trotz Entzug des entsprechenden Ausweises ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt. 2 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Ausweis entzogen für: a. mindestens drei Monate; b. mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war; c. mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; d. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat; e. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe e entzogen war. 3 Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs. Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2016 6435). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).

Art. 20c Ausweisentzüge und andere Administrativmassnahmen nach dem Strassenverkehrsgesetz

1 Bestehende und frühere Ausweisentzüge sowie andere Administrativmassnahmen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 sind bestehenden und früheren Ausweisentzügen sowie anderen Administrativmassnahmen nach den Artikeln 20 Absätze 2 und 3, 20a Absatz 2 und 20b Absatz 2 dieses Gesetzes gleichgestellt. 2 Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln dieses Gesetzes, können die Strafverfolgungs-, Gerichts- und Administrativbehörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Administrativmassnahmenregister nach dem Strassenverkehrsgesetz nehmen. Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2016 6435). SR 741.01 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).

Art. 21 Ausweisentzug wegen fehlender Fahreignung

1 Der Ausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: a. ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Schiff sicher zu führen; b. sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; c. sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Schiffs die Vorschriften beachtet und auf die Mitmenschen Rücksicht nimmt. 2 Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach dem Artikeln 20–20b, so wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft. 3 Unverbesserlichen wird der Ausweis für immer entzogen. Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2016 6435).

Art. 21a Wiedererteilung der Ausweise

Die Wiedererteilung der Ausweise richtet sich sinngemäss nach Artikel 17 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958. Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2016 6435). SR 741.01

Art. 22 Sorgfaltspflicht

1 Der Schiffsführer hat alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung in der Schiffsführung gebieten, damit niemand gefährdet, kein fremdes Gut beschädigt, die Schifffahrt nicht behindert und die Umwelt nicht gestört wird. 2 Droht unmittelbare Gefahr, so hat der Schiffsführer alles vorzukehren, um Schaden zu verhüten, auch wenn er Vorschriften verletzen muss.

Art. 23 Rettungspflicht

1 Werden bei Unfällen Menschen an Bord des Schiffes gefährdet, so müssen Schiffsführer und Mannschaft alles aufbieten, um sie zu retten. 2 Sind auf einem Gewässer Menschen in Gefahr, so hat jeder Schiffsführer zu helfen, soweit es zumutbar ist und das eigene Schiff nicht gefährdet wird.

Art. 24 Meldung von Unfällen und Schäden

1 Werden bei einem Unfall Menschen verletzt oder getötet, so haben der Schiffsführer und jeder andere Beteiligte unverzüglich die Polizei zu rufen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger so rasch wie möglich den Geschädigten zu benachrichtigen. 2 Wer ein Signal oder ein Zeichen für die Schifffahrt beschädigt, hat dies unverzüglich der Polizei zu melden.

Art. 24a Fahrunfähigkeit

1 Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf weder ein Schiff führen noch sich an dessen Führung beteiligen noch einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausüben. 2 Der Bundesrat kann Personen, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führen, sich an dessen Führung beteiligen oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausüben, das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).

Art. 24b Feststellung der Fahrunfähigkeit

1 Wer ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, kann einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. 2 Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden. 3 Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn: a. Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind; b. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt; oder c. die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt. 3bis Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. 4 Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten. 4bis Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend. 5 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen, das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person. 6 Der Bundesrat legt fest, bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit nach Artikel 24a angenommen wird und welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten. 7 Er kann: a. für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit nach Artikel 24a angenommen wird; b. vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden; c. Ausnahmen bei der Anwendung dieses Abschnittes auf das Führen bestimmter Arten von motorlosen Schiffen vorsehen; d. ein Bundesamt zur Regelung von technischen oder administrativen Einzelheiten ermächtigen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).

Art. 25 Regeln für Fahrt und Stillliegen

1 Der Bundesrat stellt Regeln auf für die Fahrt und das Stillliegen der Schiffe und erlässt Vorschriften über die Signalisierung, die Zeichen und Lichter, die Beförderung gefährlicher Güter und die Sicherheit der Schifffahrt. 2 Er kann Vorschriften erlassen über das Wasserskifahren und ähnliche Betätigungen sowie zum Schutz der anderen Benützer der Gewässer. 3 Die Kantone können besondere örtliche Vorschriften erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten.

Art. 26 Sturmwarn- und Rettungsdienst

1 Die Kantone können einen öffentlichen Sturmwarn- und Rettungsdienst einrichten und ihn ermächtigen, bei Sturm, Nebel oder Unwetter die Ausfahrt von Schiffen zu verbieten und Schiffen auf dem Wasser die Landung vorzuschreiben. 2 Sie können die Eigentümer und Halter von Schiffen mit Standort im Kanton verpflichten, an die Kosten dieses Dienstes beizutragen, und die gewerbsmässigen Schiffsvermieter, Rettungsdienste zu leisten. 3 Die Rettungskosten können dem Führer, dem Halter und dem Eigentümer eines geretteten Schiffes auferlegt werden. 4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften für die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen.

Art. 27 Veranstaltungen und militärische Übungen

1 Versuchsfahrten, bei denen von Vorschriften abgewichen wird, und nautische Veranstaltungen bedürfen der Bewilligung der Kantone. Diese können sie mit besonderen Auflagen verbinden. 2 Die Kantone können die Schifffahrt im Gebiet der Veranstaltung vorübergehend ganz oder teilweise verbieten. 3 Der Betrieb öffentlicher Schifffahrtsunternehmen darf nur mit Genehmigung des Bundes eingeschränkt werden. 4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die vorübergehende Sperrung oder Beschränkung der Schifffahrt bei militärischen Übungen.

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