Das BAV erlässt die für die Sicherheit und Ordnung der internationalen Rheinschifffahrt erforderlichen Vorschriften; insbesondere erlässt es Vorschriften, die auf Entschliessungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beruhen. Es kann diese Vorschriften auch auf der Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden anwendbar erklären.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).
Art. 29 Verkehrswirtschaft
Um eine einheitliche Ordnung der internationalen Rheinschifffahrt zu sichern, kann der Bundesrat in Anwendung von verbindlichen Entschliessungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder von Vereinbarungen der Rheinuferstaaten verkehrswirtschaftliche Vorschriften erlassen.
Art. 30 Zuständigkeit kantonaler Behörden
1 Für die Prüfung und Eichung der in der internationalen Rheinschifffahrt verwendeten Schiffe und die Erteilung und den Entzug der Ausweise solcher Schiffe, deren Führer und Besatzungsmitglieder, ist, ohne Rücksicht auf den Standort des Schiffes oder den Wohnsitz oder Aufenthalt des Bewerbers oder Inhabers des Ausweises, ein Rheinuferkanton zuständig.
2 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Regierungen der beteiligten Rheinuferkantone einem von ihnen den Vollzug der schifffahrtspolizeilichen und verkehrswirtschaftlichen Vorschriften für die Rheinschifffahrt übertragen.
Art. 30a Haftung
Für die Haftung der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen gelten die Artikel 40b–40f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957.
Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. Dez. 2008 (Änderungen des Transportrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5973; BBl 2007 4377).
SR 742.101
Art. 31 Versicherungspflicht
1 Ein Schiff darf nicht in Verkehr gesetzt werden, bevor ein Haftpflichtversicherungsnachweis hinterlegt ist.
2 Die Versicherung hat die Haftpflicht zu decken:
a. des Eigentümers, des Halters und des Führers des Schiffes;
b. der Besatzungsmitglieder und der Hilfspersonen;
c. der geschleppten Wasserskifahrer.
3 Der Bundesrat bestimmt die Mindestversicherungssummen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen.
4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Haftpflichtversicherung der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).
Art. 32 Einschränkungen der Versicherung
Von der Versicherung können ausgenommen werden:
a. Ansprüche des Eigentümers, des Halters und des Führers des Schiffes;
b. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Ersatzpflichtigen, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie und seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;
c. Ansprüche der geschleppten Wasserskifahrer aus Unfällen beim Schleppen;
d. Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung des Schiffes und der damit beförderten, geschleppten oder gestossenen Sachen
e. Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für die eine besondere Haftpflichtversicherung besteht.
Art. 33 Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden
1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung der obligatorischen Haftpflichtversicherung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
SR 221.229.1
Art. 34 Rückgriffsrecht des Versicherers
1 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.
2 Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen die Haftpflichtigen oder ihre Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.
3 Der Rückgriff des Versicherers verjährt in drei Jahren vom Tage hinweg, an dem der Versicherer seine Leistung vollständig erbracht hat und der Pflichtige bekannt wurde.
SR 221.229.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
Art. 35 Versicherer
Die Haftpflichtversicherung ist bei einem vom Bundesrat ermächtigten Unternehmen abzuschliessen. Vorbehalten bleibt die Anerkennung der im Ausland abgeschlossenen Versicherungen für ausländische Schiffe.
Art. 36 Versicherungsnachweis, Aussetzen und Aufhören der Versicherung
1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Schiffsausweis erteilt, einen Versicherungsnachweis auszustellen.
2 Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Behörde zu melden, die den Schiffsausweis erteilt hat. Aussetzen und Aufhören werden gegenüber den Geschädigten erst wirksam, wenn die Versicherung durch eine andere ersetzt oder der Schiffsausweis zurückgegeben ist, jedenfalls aber 60 Tage nach dem Eingang der Meldung des Versicherers.
3 Die Behörde, welche die Meldung des Versicherers erhält, entzieht unverzüglich den Schiffsausweis. Bevor er wieder erteilt wird, ist eine neue Versicherung nachzuweisen.
Art. 37 Besondere Fälle
1 Bund und Kantone unterstehen nicht der Versicherungspflicht.
2 Dieses Kapitel gilt nicht für die in der internationalen Rheinschifffahrt verwendeten Schiffe.
Art. 38
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 80 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
Art. 39
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 23 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Art. 40 Verletzung der Verkehrsregeln
1 Wer Verkehrsregeln des Gesetzes, der internationalen Vereinbarungen oder der Ausführungserlasse des Bundes oder der Kantone verletzt, wird mit Busse bestraft.
2 Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3 Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches wird in diesen Fällen nicht angewendet.
Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
SR 311.0
Art. 41 Fahren in fahrunfähigem Zustand
1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft. Liegt eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) vor, so wird eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt.
2 Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3 Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft.
Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2016 6435).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).
Art. 41a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
1 Wer ein Schiff führt, sich an der Führung des Schiffs beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Hat der Täter ein motorloses Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt, so ist die Strafe Busse.
Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2016 6435).
Art. 41b Ergänzende Strafbestimmungen
Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen.
Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2016 6435).
Art. 42 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
1 Wer bei einem Unfall die ihm nach Gesetz obliegenden Pflichten verletzt, wird mit Busse bestraft.
2 Flüchtet ein Schiffsführer, der bei einem Unfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
Art. 43 Nicht betriebssichere Schiffe
1 Wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Schiffes beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3 Wer ein Schiff führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften über die Betriebssicherheit nicht entspricht oder wer aus Sorglosigkeit den Gebrauch eines solchen Schiffes duldet, wird mit Busse bestraft.
Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
Art. 44 Entwendung zum Gebrauch
1 Wer ein Schiff zum Gebrauch entwendet und wer ein solches Schiff führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters oder des Eigentümers des Schiffes, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3 Wer ein ihm anvertrautes Schiff zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird auf Antrag mit Busse bestraft.
4 Artikel 143 des Strafgesetzbuches wird in diesen Fällen nicht angewendet.
Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
SR 311.0. Heute: Art. 141.
Art. 45 Führen eines Schiffes ohne Führerausweis
Wer ein Schiff ohne den erforderlichen Führerausweis führt,
wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet,
wer ein Schiff einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat,
wird mit Busse bestraft.
Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
Art. 46 Führen eines Schiffes ohne Schiffsausweis, Kennzeichen oder Haftpflichtversicherung
Wer ein Schiff ohne den erforderlichen Schiffsausweis, ohne eine zusätzlich nötige kantonale Bewilligung, ohne Kennzeichen oder mit falschem Kennzeichen führt, wer die mit dem Schiffsausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über die zulässige Zahl der beförderten Personen oder das zulässige Gesamtgewicht, missachtet,
wer ein Schiff führt, obwohl er wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht,
wird mit Busse bestraft.
Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
Art. 47 Signale und Zeichen
Wer vorsätzlich ein Signal oder ein Zeichen für die Schifffahrt versetzt, beschädigt, entfernt oder verändert,
wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder Zeichen anbringt,
wird mit Busse bestraft.
Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
Art. 48 Weitere Widerhandlungen
Wer in anderer Weise diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen des Bundes oder der Kantone oder den schifffahrtspolizeilichen oder verkehrswirtschaftlichen Bestimmungen internationaler Vereinbarungen zuwiderhandelt, ohne dass ein Vergehen oder eine Übertretung im Sinne der Artikel 40–47 dieses Gesetzes vorliegt, wird mit Busse bestraft.
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 (AS 1986 1130; BBl 1984 II 1453).
Art. 49
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).
Art. 50 Fahrlässigkeit
1 Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2 In besonders leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.
Art. 51 Widerhandlungen von Arbeitgebern und Vorgesetzten
Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Schiffsführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.
Art. 52 Lernfahrten
1 Für Widerhandlungen auf Lernfahrten ist der Schiffsführer verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Leiter der Lernfahrt oblagen.
2 Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.
Art. 53 Dringliche Dienstfahrten
Der Führer eines Rettungs-, Feuerlösch-, Polizei- oder Zollbootes ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln nicht strafbar, wenn er die erforderlichen Warnsignale gibt und alle Sorgfalt beachtet, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich ist.
Art. 54 Verhältnis zu andern Strafgesetzen
1 Für Widerhandlungen nach den Artikeln 40–48 gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
2 Für Widerhandlungen nach Artikel 49 gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
3 Für Widerhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften auf der Rheinstrecke, die der revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 untersteht, können nur die darin vorgesehenen Strafen ausgesprochen werden.
SR 311.0
SR 313.0
Art. 49 wurde durch BG vom 17. März 2017 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435) auf den 1. Jan. 2020 aufgehoben. Die Strafverfolgung bei unerlaubter Personenbeförderung richtet sich seither nach dem 12. Abschn. des BG vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.1).
SR 0.747.224.101
Art. 55 Strafverfolgung
1 Die Kantone verfolgen und beurteilen die Widerhandlungen nach den Artikeln 40–48.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verfolgt und beurteilt im Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 die Widerhandlungen nach Artikel 49. Es kann für bestimmte Widerhandlungen die Verfolgung, die Beurteilung und den Strafvollzug nachgeordneten Dienststellen übertragen.
SR 313.0
Art. 49 wurde durch BG vom 17. März 2017 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435) auf den 1. Jan. 2020 aufgehoben. Die Strafverfolgung bei unerlaubter Personenbeförderung richtet sich seither nach dem 12. Abschn. des BG vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.1).
Art. 56 …
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhören der Kantone und der interessierten Verbände.
2 Er kann die durch das internationale Recht bedingten Vorschriften für die Schifffahrt erlassen.
2bis Er kann für die militärische Schifffahrt und für die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung besondere Vorschriften erlassen. Diese können insbesondere von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung der Schiffe, über die Ausbildung und Zulassung der Führer sowie über die Verkehrsregeln abweichen. Sie können besondere Verkehrsmassnahmen vorsehen.
3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt Bestimmungen über die Gebühren für Amtshandlungen der Bundesbehörden.
Aufgehoben durch Ziff. II 20 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
Fassung gemäss Anh. Ziff. II 7 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl 2001 3845).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).
Eingefügt durch Anh. Ziff. II 7 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl 2001 3845).
Art. 57
Aufgehoben durch Ziff. II 20 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
Art. 58 Im Allgemeinen
1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, die internationalen Vereinbarungen und die Ausführungsvorschriften, soweit dies nicht dem Bund übertragen ist.
2 Prüfung und Eichung der Schiffe sowie Erteilung und Entzug der Schiffsausweise obliegen dem Kanton, in dem das Schiff seinen Standort hat. Der Bundesrat umschreibt, wie der Standort zu bestimmen ist.
3 Die Ausweise für Schiffsführer und Besatzungsmitglieder werden von dem Kanton erteilt und entzogen, in dem der Bewerber oder der Inhaber des Ausweises seinen Wohnsitz oder, wenn dieser fehlt, seinen Aufenthalt hat. Stellt dieser Kanton keine Ausweise aus, so ist der Standortkanton des Schiffes zuständig.
4 Vereinbarungen zwischen Kantonen über die gemeinsame Organisation der Behörden bleiben vorbehalten.
Art. 59 Besondere Befugnisse der Polizei
1 Stellt die Polizei Schiffe im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährdet oder die Vorschriften des Umweltschutzes grob verletzt, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Schiffsausweis abnehmen und nötigenfalls das Schiff sicherstellen.
2 Befindet sich ein Schiffsführer in einem Zustand, der die sichere Fahrt ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt ihm den Führerausweis ab.
3 Hat sich ein Schiffsführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder verstösst er mutwillig gegen Vorschriften über den Gewässer- oder den Umweltschutz, so kann ihm die Polizei den Führerausweis auf der Stelle abnehmen.
4 Die Polizei stellt abgenommene Ausweise sofort der Entzugsbehörde zu. Diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid wirkt die polizeiliche Abnahme eines Ausweises wie ein Entzug.
5 Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen über die Schifffahrt auf internationalen Gewässern.
Art. 60 Rechtshilfe und Meldungen
1 Die Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone gewähren einander unentgeltliche Rechts- und Amtshilfe und erstatten der zuständigen Behörde alle erforderlichen Meldungen und Auskünfte. Die kantonalen Behörden melden der Zollverwaltung die bei ihnen immatrikulierten Schiffe ausländischer Herkunft.
2 Die Polizei- und Strafbehörden melden den zuständigen Behörden die Widerhandlungen, die eine Massnahme nach sich ziehen können.
Art. 61 Steuern
1 Die Kantone können Schiffe besteuern:
a. die ihren Standort in ihrem Gebiet haben;
b. die ihren Standort in einem andern Kanton haben und länger als einen Monat auf ihrem Gebiet verwendet werden.
2 Vom Beginn des Monats an, in dem der Standort eines Schiffes in einen andern Kanton verlegt wird, ist dieser zur Steuererhebung befugt. Der bisherige Standortkanton hat Steuern zurückzuerstatten, die er für eine weitere Zeit erhoben hat.
3 Der Standortkanton hat Steuern zurückzuerstatten, die er für die Zeit erhoben hat, während der ein Schiff nach Absatz 1 Buchstabe b in einem andern Kanton besteuert worden ist.
4 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die Besteuerung ausländischer Schiffe, die längere Zeit in der Schweiz bleiben. Die Erhebung steht dem Kanton zu, in dem sich ein solches Schiff vorwiegend befindet.
5 Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen und die in der internationalen Rheinschifffahrt verwendeten Schiffe können von den Kantonen nicht besteuert werden.
Art. 62 Gebühren
1 Das Recht der Kantone, Gebühren zu erheben, bleibt gewahrt.
2 Für die Schifffahrt im Rahmen des Gemeingebrauchs, die konzessionierte Schifffahrt, die Schifffahrt des Bundes und die blosse Durchfahrt dürfen keine Gebühren erhoben werden.
3 Die Gebühren für die Benützung von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen durch die gewerbsmässige Schifffahrt müssen am selben Gewässer bei gleichen Verhältnissen gleich sein.
Art. 62a Meldungen
1 Die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2 Sie müssen dem BAV schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates, die durch konzessionierte Schifffahrtsunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden, melden.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).
Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts
Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister.
SR 747.11. Abs. 2 hat heute eine neue Fassung.