Art. 1 Daten für die Rechnungstellung
Die Spezifikation der Daten für die Rechnungstellung ist in Anhang 1 festgelegt.
Confederation · 832.105.1 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 2022-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 39a882fcef43c998566fcdf3d9582f329cd9a68797be4abd8c05a359cda763c5
Die Spezifikation der Daten für die Rechnungstellung ist in Anhang 1 festgelegt.
Die Spezifikation der Daten nach Artikel 6 VVK ist in Anhang 2 festgelegt.
Die Spezifikation der Daten für die Abfrage im Online-Verfahren nach Artikel 15 VVK ist in Anhang 3 festgelegt.
Die grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte sind in Anhang 4 festgelegt.
Der Standard eCH-0064 «Spezifikationen für das System Versichertenkarte» vom 4. Februar 2008 ist anzuwenden. Er definiert: a. die technischen Anforderungen und die Kommunikationsanforderungen an die Versichertenkarte; b. die Anforderungen an das Betriebs- und das Dateisystem der Versichertenkarte; c. die Anforderungen an den elektronischen Leistungserbringernachweis nach Artikel 8 VVK; d. die Spezifikation des Authentisierungs- und des Autorisierungsverfahrens zwischen der Versichertenkarte und dem elektronischen Leistungserbringernachweis nach Artikel 8 VVK; e. die Anforderungen an das PIN-Management der Versichertenkarte; f. die Anforderungen an das Online-Verfahren nach Artikel 15 VVK; g. die Anforderungen an die Versichertenkarte für deren Nutzung im Rahmen kantonaler Modellversuche nach Artikel 16 VVK. Der Standard eCH-0064 «Spezifikationen für das System Versichertenkarte» vom 4. Februar 2008 kann beim Verein eCH, Mainaustrasse 30, 8008 Zürich oder beim Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, 3003 Bern bestellt werden oder unter www.ech.ch eingesehen werden.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.