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8 provisions
Art. 1
1 Die Wasserkorporation Niederbüren, die Dorfkorporation Oberbüren und die
Munizipalgemeinde Bischofszell werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb
eines gemeinsamen Pumpwerkes zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten
der Partner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Kör -
perschaften in einem Zweckverbandsvertrag festgelegt. Dieser bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden4 der Vertragskantone und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Zweckverband können weitere Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen oder Zweckverbände beitreten.
1 In Vollzug ab 11. Februar 1975.
2 nGS 16–52 (sGS 151.1).
3 sGS 751.1.
4 Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3.
nGS 10–18
751.52
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Partner aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB5
eigene Rechtspersönlichkeit.
2 Der Sitz des Verbandes befindet sich in Niederbüren.
Art. 4
1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen6 des Kantons St.Gallen massgebend.
Art. 5
1 Auf den Bau, den Bestand und den Betrieb der Verbandsanlagen findet, soweit
der Zweckverbandsvertrag keine andern Vorschriften enthält, das Recht am Ort
der gelegenen Sache Anwendung.
Art. 6
1 Die Aufsicht über den Zweckverband obliegt den Aufsichtsbehörden des Kantons
St.Gallen. Über wichtige Vorkommnisse sind die thurgauischen Aufsichtsbehörden
zu orientieren.
2 Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden und Korporationen.
Art. 7
1 Streitigkeiten aus dem Zweckverbandsvertrag zwischen den einzelnen Partnern
oder zwischen Partner und Verband werden durch ein Schiedsgericht beurteilt.
2 Jede Partei wählt einen Schiedsrichter; der Obmann wird durch den Präsidenten
des st.gallischen Kantonsgerichtes bestimmt.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem st.gallischen Gesetz über die Zivilrechtspflege.7
5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
6 Insbesondere VG, sGS 161.1.
7 22–56 (sGS 961.1).
751.52
4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
mitzuteilen.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
751.52
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 10–18 11.02.1975 11.02.1975
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.02.1975 11.02.1975 Erlass Grunderlass 10–18