Law

Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer Wasserversorgungsanlage in der Gemeinde Niederbüren durch den Zweckverband Pumpwerk Grueben

Intercantonal · 7.6-2 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of IntercantonalFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 023bf5769669f77aa14052f6c3dc91330eb5d2d6f699abbbf1cffed8f746e3f6

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

1 Die Wasserkorporation Niederbüren, die Dorfkorporation Oberbüren und die Munizipalgemeinde Bischofszell werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb eines gemeinsamen Pumpwerkes zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. 2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Partner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Kör - perschaften in einem Zweckverbandsvertrag festgelegt. Dieser bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden4 der Vertragskantone und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2

1 Dem Zweckverband können weitere Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen oder Zweckverbände beitreten. 1 In Vollzug ab 11. Februar 1975. 2 nGS 16–52 (sGS 151.1). 3 sGS 751.1. 4 Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3. nGS 10–18 751.52 2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Partner aufzunehmen.

Art. 3

1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB5 eigene Rechtspersönlichkeit. 2 Der Sitz des Verbandes befindet sich in Niederbüren.

Art. 4

1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen6 des Kantons St.Gallen massgebend.

Art. 5

1 Auf den Bau, den Bestand und den Betrieb der Verbandsanlagen findet, soweit der Zweckverbandsvertrag keine andern Vorschriften enthält, das Recht am Ort der gelegenen Sache Anwendung.

Art. 6

1 Die Aufsicht über den Zweckverband obliegt den Aufsichtsbehörden des Kantons St.Gallen. Über wichtige Vorkommnisse sind die thurgauischen Aufsichtsbehörden zu orientieren. 2 Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden und Korporationen.

Art. 7

1 Streitigkeiten aus dem Zweckverbandsvertrag zwischen den einzelnen Partnern oder zwischen Partner und Verband werden durch ein Schiedsgericht beurteilt. 2 Jede Partei wählt einen Schiedsrichter; der Obmann wird durch den Präsidenten des st.gallischen Kantonsgerichtes bestimmt. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem st.gallischen Gesetz über die Zivilrechtspflege.7 5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210. 6 Insbesondere VG, sGS 161.1. 7 22–56 (sGS 961.1). 751.52 4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Art. 8

1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. 751.52 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 10–18 11.02.1975 11.02.1975 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 11.02.1975 11.02.1975 Erlass Grunderlass 10–18

← Find another law