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15 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1 Das Niederlassungs- und Aufenthaltswesen auf Gebiet der Stadt Chur
richtet sich nach dieser Verordnung, soweit nicht eidgenössische oder kantonale
Vorschriften etwas anders bestimmen.
2 Die Verordnung regelt insbesondere:
a) die Anmeldung und Hinterlegung von Ausweisschriften;
b) die Abmeldung;
c) die Meldepflicht Dritter;
d) die Erhebung von Kanzleigebühren;
e) die Strafbestimmungen und den Rechtsschutz.
Propose a changeArt. 2 II. Zuzug
Meldepflicht, Ausnahmen
1 Wer sich in Chur niederlässt oder Aufenthalt nimmt, hat sich innert acht
Tagen seit dem Zuzug bei den Einwohnerdiensten anzumelden.
2 Wer innerhalb von Chur umzieht, hat dies ebenfalls innert acht Tagen den
Einwohnerdiensten zu melden.
3 Die Ausnahmen von der Meldepflicht richten sich nach dem kantonalen
Propose a changeArt. 3 Recht.1
Meldepflicht für Gewerbe
Wer in Chur ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe eröffnet,
aufgibt oder damit innerhalb der Stadt einen Domizilwechsel oder eine
Namensänderung vornimmt, hat dies innert acht Tagen den Einwohnerdiensten
zu melden. Für die anmeldepflichtigen Angaben wie Firmenname, Sitz etc. ist
bei eintragungspflichtigen Gewerben der Handelsregisterauszug massgebend.
1 Vgl. Art. 3 des Gesetzes über die Niederlassung der Schweizer (BR 130.200)
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Propose a changeArt. 4 III. Ausweisschriften
Hinterlegung der Schriften
Mit der Anmeldung sind die folgenden Ausweisschriften zu hinterlegen
bzw. vorzuweisen:
a) Schweizerische Staatsangehörige: Heimatschein oder Heimatausweis,
Familienbüchlein, Dienst- und/oder Zivilschutzbüchlein;
b) Ausländische Staatsangehörige: Pass oder Identitätskarte,
Ausländerausweis, Zusicherung zum Aufenthalt, Passfoto bzw. Unterlagen
gemäss kantonalen und eidgenössischen Vorschriften.
Propose a changeArt. 5
Heimatausweis, Schriftenempfangsschein, Aufenthaltsausweis
1 Die Einwohnerdienste bestätigen den Empfang der Schriften, indem sie
einen Schriftenempfangsschein oder einen Aufenthaltsausweis ausstellen.
2 Nach Hinterlegung des Heimatscheines stellen die Einwohnerdienste auf
Verlangen den Heimatausweis aus. Der Heimatausweis ist auf ein Jahr befristet.
Propose a changeArt. 6
Schriftenerneuerung, Kontrollfristen
1 Schriften, deren Gültigkeit beschränkt ist, sind vor Ablauf rechtzeitig
erneuern zu lassen. Kontrollfristen sind vor deren Ablauf verlängern zu lassen.
2 Bei einer Veränderung des Zivil- oder Familienstandes sind die
hinterlegten Schriften erneuern zu lassen.
Propose a changeArt. 7 IV. Wegzug
Wegzug
1 Wer von Chur wegzieht, hat sich innert acht Tagen bei den
Einwohnerdiensten abzumelden.
2 Bei Vorweisen des Schriftenempfangsscheins oder des
Aufenthaltsausweises werden die hinterlegten Ausweisschriften ausgehändigt.
3 Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung wird für das Nachsenden
der Dokumente eine Kanzleigebühr erhoben.
Propose a changeArt. 8 V. Meldpflicht Dritter
Vermietung und Logis1
1 Die Meldepflicht für den Ein- und Auszug von Mieterinnen oder Mietern
bzw. von Logisnehmerinnen oder Logisnehmern obliegt der Vermieterin oder
1 Logis: unentgeltliche Beherbergung von Personen in Zimmern, Studios, Wohnungen etc.
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dem Vermieter bzw. der Logisgeberin oder dem Logisgeber. Die Ein- oder
Auszugsanzeige hat innert acht Tagen an die Einwohnerdienste zu erfolgen.
2 Wer Geschäftsräume oder Gewerbelokale in Chur vermietet, hat den Zu-
und Wegzug von Mieterinnen und Mietern den Einwohnerdiensten innert
derselben Frist zu melden.
Propose a changeArt. 9
Unmündige Kinder, Pflegekinder
Zu- und Wegzug von unmündigen Kindern und Pflegekindern sind von den
Personen, denen die elterliche Sorge zusteht, innert acht Tagen zu melden, wenn
der Aufenthalt oder die Abwesenheit länger als drei Monate dauert.
Propose a changeArt. 10
Alters- und Pflegeheime
Ein- und Austritte in Alters- und Pflegeheime sind von der Heimleitung zu
melden.
Propose a changeArt. 11 VI. Schlussbestimmungen
Gebühren
Für die Aufwendungen der Einwohnerdienste beschliesst der Stadtrat einen
Propose a changeArt. 12 Gebührentarif, welcher sich direkt auf das kantonale Recht abstützt.1
Datenschutz
1 Auf Anfrage hin geben die Einwohnerdienste Auskunft über Name,
Jahrgang, Beruf und Adresse einzelner Personen.
2 Weitere Daten über einzelne Personen können die Einwohnerdienste
mitteilen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
3 Jede Person mit Niederlassung oder Aufenthalt kann über alle sie
betreffenden Daten bei den Einwohnerdiensten Auskunft verlangen.
4 Die systematische Wiedergabe von Daten aus wirtschaftlichen
Werbezwecken ist nicht zulässig.
Propose a changeArt. 13
Strafbestimmungen
1 Wer Bestimmungen des kantonalen Rechts2 oder dieser Verordnung
verletzt oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bis zu
Fr. 1'000.– bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen
werden.
1 Vgl. Art. 7 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Niederlassung der
Schweizer (BR 130.250)
2 Vgl. Art. 7 des Gesetzes über die Niederlassung der Schweizer (BR 130.200)
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2 Die Bussen und Verwarnungen werden von den Einwohnerdiensten
schriftlich verfügt und sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Propose a changeArt. 14
Beschwerden
Gegen Verfügungen der Einwohnerdienste kann innert 20 Tagen seit
Mitteilung beim Stadtrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Propose a changeArt. 15
Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
Die Verordnung des Gemeinderates betreffend das Niederlassungs- und
Aufenthaltswesen vom 8. März 1952 wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2006
aufgehoben. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2006 in Kraft.
Propose a change