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Verordnung über das Niederlassungs- und Aufenthaltswesen

Chur · 141 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 II. Zuzug
  3. Art. 3 Recht.1
  4. Art. 4 III. Ausweisschriften
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 IV. Wegzug
  8. Art. 8 V. Meldpflicht Dritter
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 VI. Schlussbestimmungen
  12. Art. 12 Gebührentarif, welcher sich direkt auf das kantonale Recht abstützt.1
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15

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15 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich 1 Das Niederlassungs- und Aufenthaltswesen auf Gebiet der Stadt Chur richtet sich nach dieser Verordnung, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Vorschriften etwas anders bestimmen. 2 Die Verordnung regelt insbesondere: a) die Anmeldung und Hinterlegung von Ausweisschriften; b) die Abmeldung; c) die Meldepflicht Dritter; d) die Erhebung von Kanzleigebühren; e) die Strafbestimmungen und den Rechtsschutz.

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Art. 2 II. Zuzug

Meldepflicht, Ausnahmen 1 Wer sich in Chur niederlässt oder Aufenthalt nimmt, hat sich innert acht Tagen seit dem Zuzug bei den Einwohnerdiensten anzumelden. 2 Wer innerhalb von Chur umzieht, hat dies ebenfalls innert acht Tagen den Einwohnerdiensten zu melden. 3 Die Ausnahmen von der Meldepflicht richten sich nach dem kantonalen

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Art. 3 Recht.1

Meldepflicht für Gewerbe Wer in Chur ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe eröffnet, aufgibt oder damit innerhalb der Stadt einen Domizilwechsel oder eine Namensänderung vornimmt, hat dies innert acht Tagen den Einwohnerdiensten zu melden. Für die anmeldepflichtigen Angaben wie Firmenname, Sitz etc. ist bei eintragungspflichtigen Gewerben der Handelsregisterauszug massgebend. 1 Vgl. Art. 3 des Gesetzes über die Niederlassung der Schweizer (BR 130.200) 141 $$$

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Art. 4 III. Ausweisschriften

Hinterlegung der Schriften Mit der Anmeldung sind die folgenden Ausweisschriften zu hinterlegen bzw. vorzuweisen: a) Schweizerische Staatsangehörige: Heimatschein oder Heimatausweis, Familienbüchlein, Dienst- und/oder Zivilschutzbüchlein; b) Ausländische Staatsangehörige: Pass oder Identitätskarte, Ausländerausweis, Zusicherung zum Aufenthalt, Passfoto bzw. Unterlagen gemäss kantonalen und eidgenössischen Vorschriften.

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Art. 5

Heimatausweis, Schriftenempfangsschein, Aufenthaltsausweis 1 Die Einwohnerdienste bestätigen den Empfang der Schriften, indem sie einen Schriftenempfangsschein oder einen Aufenthaltsausweis ausstellen. 2 Nach Hinterlegung des Heimatscheines stellen die Einwohnerdienste auf Verlangen den Heimatausweis aus. Der Heimatausweis ist auf ein Jahr befristet.

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Art. 6

Schriftenerneuerung, Kontrollfristen 1 Schriften, deren Gültigkeit beschränkt ist, sind vor Ablauf rechtzeitig erneuern zu lassen. Kontrollfristen sind vor deren Ablauf verlängern zu lassen. 2 Bei einer Veränderung des Zivil- oder Familienstandes sind die hinterlegten Schriften erneuern zu lassen.

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Art. 7 IV. Wegzug

Wegzug 1 Wer von Chur wegzieht, hat sich innert acht Tagen bei den Einwohnerdiensten abzumelden. 2 Bei Vorweisen des Schriftenempfangsscheins oder des Aufenthaltsausweises werden die hinterlegten Ausweisschriften ausgehändigt. 3 Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung wird für das Nachsenden der Dokumente eine Kanzleigebühr erhoben.

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Art. 8 V. Meldpflicht Dritter

Vermietung und Logis1 1 Die Meldepflicht für den Ein- und Auszug von Mieterinnen oder Mietern bzw. von Logisnehmerinnen oder Logisnehmern obliegt der Vermieterin oder 1 Logis: unentgeltliche Beherbergung von Personen in Zimmern, Studios, Wohnungen etc. $$$ 141 dem Vermieter bzw. der Logisgeberin oder dem Logisgeber. Die Ein- oder Auszugsanzeige hat innert acht Tagen an die Einwohnerdienste zu erfolgen. 2 Wer Geschäftsräume oder Gewerbelokale in Chur vermietet, hat den Zu- und Wegzug von Mieterinnen und Mietern den Einwohnerdiensten innert derselben Frist zu melden.

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Art. 9

Unmündige Kinder, Pflegekinder Zu- und Wegzug von unmündigen Kindern und Pflegekindern sind von den Personen, denen die elterliche Sorge zusteht, innert acht Tagen zu melden, wenn der Aufenthalt oder die Abwesenheit länger als drei Monate dauert.

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Art. 10

Alters- und Pflegeheime Ein- und Austritte in Alters- und Pflegeheime sind von der Heimleitung zu melden.

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Art. 11 VI. Schlussbestimmungen

Gebühren Für die Aufwendungen der Einwohnerdienste beschliesst der Stadtrat einen

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Art. 12 Gebührentarif, welcher sich direkt auf das kantonale Recht abstützt.1

Datenschutz 1 Auf Anfrage hin geben die Einwohnerdienste Auskunft über Name, Jahrgang, Beruf und Adresse einzelner Personen. 2 Weitere Daten über einzelne Personen können die Einwohnerdienste mitteilen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3 Jede Person mit Niederlassung oder Aufenthalt kann über alle sie betreffenden Daten bei den Einwohnerdiensten Auskunft verlangen. 4 Die systematische Wiedergabe von Daten aus wirtschaftlichen Werbezwecken ist nicht zulässig.

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Art. 13

Strafbestimmungen 1 Wer Bestimmungen des kantonalen Rechts2 oder dieser Verordnung verletzt oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.– bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. 1 Vgl. Art. 7 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer (BR 130.250) 2 Vgl. Art. 7 des Gesetzes über die Niederlassung der Schweizer (BR 130.200) 141 $$$ 2 Die Bussen und Verwarnungen werden von den Einwohnerdiensten schriftlich verfügt und sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

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Art. 14

Beschwerden Gegen Verfügungen der Einwohnerdienste kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Stadtrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

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Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten Die Verordnung des Gemeinderates betreffend das Niederlassungs- und Aufenthaltswesen vom 8. März 1952 wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2006 aufgehoben. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2006 in Kraft.

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