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Reglement über den Fonds für Kinder

Schaffhausen (city) · 4700.3 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 erlässt das folgende Reglement
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

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12 provisions

Art. 1 erlässt das folgende Reglement

Unter der Bezeichnung "Fonds für Kinder" besteht ein Fonds mit dem Zweck, Kinder zu fördern und zu unterstützen.

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Art. 2

Diesem Fonds wird folgendes Sondervermögen zugewiesen: a. Dr. Hans-Waltisbühl-Kinderfonds; b. Dr. Hans-Waltisbühl-Säuglingsfonds; c. Marie-Schachenmann-Rubli-Fonds; d. Arthur + Lilli-Spitznagel-Fonds; e. Sealsfieldsches Legat für Waisenkinder.

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Art. 3

1 Diesem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von Drittpersonen unter Beachtung des erkennbaren Willens der Geberin oder des Gebers zugewiesen werden. 2 Die Verzinsung der Fondsvermögen erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt. Name und Zweck Zugewiesenes Sondervermögen Äufnung und Verzinsung Fonds für Kinder 4700.3

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Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2

1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind zu budgetieren. 2 Die Leistungen sind in der Regel einmalige Auszahlungen. Im Sinne von Anschubfinanzierungen für langfristige Projekte können sie sich im Einzelfall auch über mehrere Jahre erstrecken. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen.

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Art. 5

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt bei dem für das Sozialreferat zuständige Mitglied des Stadtrates. Bei Bedarf können Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten beigezogen werden.

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Art. 6

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem Fonds für Kinder haben folgende formellen Anforderungen zu erfüllen: a. Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellenden; b. Nachweis, dass die eigenen Mittel zur Unterstützung beschränkt sind. 1 Für Unterstützungen aus dem Fonds für Kinder ist ein begründetes Gesuch bei dem für das Sozialreferat zuständige Mitglied des Stadtrates einzureichen. 2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden.

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Art. 7

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem Fonds für Kinder haben folgende formellen Anforderungen zu erfüllen: a. Projektbeschrieb mit Inhalt, Beteiligten, Terminen sowie allfälliger technischer Ausführung; b. Nachweis oder Beschrieb der langfristigen Wirkung; c. Kostenvoranschlag, allenfalls unter Beilagen von Offerten; d. Finanzierungsplan. 2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden. Verwendung der Mittel, Budgetierung Zuständigkeit Anforderungen an Gesuche für Einzelpersonen Anforderungen an Gesuche für Projekte Fonds für Kinder 4700.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 3 Gesuche für Unterstützungen sind beim zuständigen Mitglied des Stadtrates einzureichen.

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Art. 8

1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann Rechenschaft über die Verwendung der Mittel verlangen. 2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann das zuständige Mitglied des Stadtrates seinen Entscheid widerrufen und bereits ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.

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Art. 9

1 Die Aufsicht über den Fonds für Kinder übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über die verwendeten Mittel.

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Art. 10

Der Stadtrat löst den "Fonds für Kinder" auf, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.

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Art. 11

Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Regulativ über die Verwendung des Sealsfield'schen Legates und des Reservefonds der Sparkasse der Waisenhauszöglinge vom 30. Dezember 1886 (RSS 6601.1) aufgehoben.

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Art. 12

Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft. Kontrolle über die Verwendung der Mittel Aufsicht, Berichterstattung Auflösung Aufhebung von Erlassen Inkrafttreten

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