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Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn

Solothurn · 414.132 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11

11 provisions

§ 1

Ausrichtung auf die Berufsfelder 1 Die Fachmittelschule (FMS) bietet, im Rahmen der im Gesetz2) definierten Ausbildungsziele und gemäss dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 20183), Ausbildungsgänge mit Ausrichtungen auf folgende Berufsfelder an, sofern eine genügend grosse Nachfrage besteht:* a) Gesundheit; b)* Pädagogik; c)* Soziale Arbeit. 2 Die Ausbildung schliesst mit dem Erhalt des Fachmittelschulausweises ab. 3 Wer die Fachmittelschule erfolgreich abgeschlossen hat, kann nach Absolvieren der geforderten Zusatzleistungen die Prüfung zur Erlangung der Fachmaturität ablegen.

§ 2

Zulassung zu den Ausbildungsgängen 1 Die Zulassung zu den Ausbildungsgängen erfolgt über ein Aufnahmeverfahren. Das Departement für Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens. 1) BGS 414.131. 2) BGS 414.131. 3) Rechtssammlung EDK 4.2.1.2 (www.edk.ch). GS 99, 151 414.132 2. Organisation

§ 3

Organisation 1 Die Organisation richtet sich nach der Verordnung über die Leitungsstrukturen der Mittelschulen (Mittelschulverordnung) vom 10. Dezember 20011). 2 Die für die Fachmittelschulen verantwortlichen Leitungen FMS stellen sicher, dass die Ausbildungsgänge der Fachmittelschulen aufeinander abgestimmt sind.

§ 4

Qualitätssicherung 1 Die Fachmittelschule überprüft und fördert systematisch und regelmässig die Qualität ihres Ausbildungsangebots, insbesondere die optimale Vorbereitung auf die abnehmenden Ausbildungsinstitutionen. 3. Aufsicht

§ 5

Fachmittelschulkommission 1 Der Regierungsrat wählt sieben bis höchstens neun stimmberechtigte Mitglieder. 2 Die Fachexperten und -expertinnen, die abnehmenden Ausbildungsinstitutionen und der Kanton sollen angemessen vertreten sein. Die Leitungen der Fachmittelschulen sind mit je einer Person mit beratender Stimme vertreten und verfügen über Antragsrecht. 3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich. 4 Die Kommission konstituiert sich selber.

§ 6

Aufgaben und Befugnisse der Fachmittelschulkommission 1 Die Fachmittelschulkommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Sie beaufsichtigt die Abschlussprüfungen der Fachmittelschulen, setzt die Ergebnisse der Abschlussprüfungen der Fachmittelschule fest und entscheidet über die Erteilung des Fachmittelschulausweises. b) Sie beaufsichtigt die Fachmaturitätsprüfungen, setzt die Ergebnisse der Fachmaturitätsprüfungen fest und entscheidet über die Erteilung der Fachmaturität. c) Sie beurteilt die Ausbildungsgänge der Fachmittelschule unter Berücksichtigung der geeigneten Vorbereitung auf die abnehmenden Ausbildungsinstitutionen. 1) BGS 414.113. 414.132 4. Besondere Kosten

§ 7

Kosten 1 Für den Besuch der Fachmittelschule wird eine jährliche Einschreibegebühr erhoben. Der Betrag wird in der Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen vom 30. April 20181) festgelegt.* 2 Kosten, die aus besonderen Anlässen, Praktika und Sprachaufenthalten während der Ausbildung in der Fachmittelschule entstehen, sind von den Schülern und Schülerinnen zu übernehmen. 3 Entstehen Kosten für Zusatzleistungen, die für die Prüfungszulassung zur Fachmaturität gefordert werden, so sind diese von den Kandidaten und Kandidatinnen selber zu tragen. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 8

Änderung bisherigen Rechts 1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 9

Aufhebung geltenden Rechts 1 Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben. Vorbehalten bleibt Absatz 4. 2 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Diplommittelschule vom 13. Mai 19912) ist aufgehoben. 3 Die Stundentafel Diplommittelschule Olten/Solothurn, Sparstundentafel gültig ab Schuljahr 2000/20013) ist aufgehoben. 4 Für die zweijährige Diplommittelschule gelten bis Ende des Schuljahres 2004/05 die bisherigen Rechtsgrundlagen.

§ 10

…

§ 11

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 15. Juli 2004 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 30. Juli 2004. 1) BGS 414.151.2. 2) GS 92, 107 (BGS 414.132). 3) GS 95, 69 (BGS 414.619.4). 414.132 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1 geändert GS 99, 151 12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1, b) geändert - 12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1, c) geändert - 12.05.2009 01.08.2009 § 10 aufgehoben - 30.04.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1 geändert GS 2018, 9 414.132 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 1 Abs. 1 12.05.2009 01.08.2009 geändert GS 99, 151 § 1 Abs. 1, b) 12.05.2009 01.08.2009 geändert - § 1 Abs. 1, c) 12.05.2009 01.08.2009 geändert - § 7 Abs. 1 30.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 9 § 10 12.05.2009 01.08.2009 aufgehoben -

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