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Km vom 21. November 2017 des Beschlusses Nr. 97/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.039.23 · treaty

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Anhang XVI des Abkommens wird einschliesslich der Anlagen 1 bis 14 des genannten Anhangs gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2014/23/EU, berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24, 2014/24/EU und 2015/25/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016. (Es folgen die Unterschriften) Anhang des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 vom 29. April 2016 Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens wird einschliesslich der Anlagen 1 bis 14 wie folgt geändert:

Art. 5

Nach Nummer 6e (Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "6f. 32014 L 0023: Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Bezugnahmen auf Art. 346 AEUV sind als Bezugnahmen auf Art. 123 des EWR-Abkommens zu verstehen. b) Art. 44 Bst. c erhält folgende Fassung: "der EFTA-Gerichtshof entscheidet in einem Verfahren nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, dass ein EFTA-Staat gegen eine Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen dadurch verstossen hat, dass ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber dieses EFTA-Staats die fragliche Konzession unter Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und aus dieser Richtlinie vergeben hat." c) Die Bezugnahmen auf die Übereinkommen der IAO in Anhang X gelten nicht für Liechtenstein. Liechtenstein gewährleistet jedoch die Einhaltung von Standards, die denen gemäss den in Anhang X genannten Übereinkommen der IAO gleichwertig sind."

Art. 6

Die Anlagen 1 bis 14 erhalten folgende Fassung:

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