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10 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Grundsätzliche Regelung
Die Polizeihoheit im Gebiet der Luftseilbahn Sörenberg–Brienzer Rothorn
AG liegt, soweit das Gebiet des Kantons Obwalden betroffen wird, beim
Kanton Obwalden. Das gleiche gilt für die Gerichtsbarkeit.
Art. 2
Aufhebung des Hoheitsprinzips
1 Während der Zeit, in welcher den Polizeibehörden des Kantons
Obwalden der direkte Zugang in das erwähnte Gebiet (infolge
Schliessung der Panoramastrasse) verunmöglicht ist, übernimmt der
Kanton Luzern die Aufgaben der Polizei.
2 Die Aufhebung des Hoheitsprinzips bezieht sich nicht auf die
Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten.
1 OGS 1995, 8
2 GDB 101.0
3 SRL Nr. 1
510.114
Art. 3
Anwendbares Recht
1 Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und
Pflichten richten sich immer nach dem Recht des Gebietskantons,
ungeachtet, welche Polizei handelnd auftritt.
2 Dienstverhältnis, Disziplinargewalt, Uniformierung und Bewaffnung
unterstehen dem Recht des Stammkantons.
Art. 4
Zusammenarbeit
Die beiden kantonalen Polizeikommandos regeln das Rapport- und
Meldewesen gemeinsam.
Art. 5
Lebensmittel- und Fremdenpolizei
Die Lebensmittel- und die Fremdenpolizei bleiben in der Zuständigkeit
des Kantons Obwalden. Mit der Gemeinde Flühli ist durch das Militär- und
Polizeidepartement des Kantons Obwalden eine Vereinbarung bezüglich
Feuerwehrdienst abzuschliessen.
Art. 6 II. Finanzielle Bestimmungen und Haftung
Kosten
Der Kanton Luzern verzichtet auf die Geltendmachung von Forderungen
für die Kosten, die ihm durch die Dienstausübung seiner Polizei auf dem
Gebiet des Kantons Obwalden erwachsen.
Art. 7
Haftung und Unfälle
Für die Haftung von Schäden sowie die Folgen von Unfällen sind die
Vorschriften des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der
Zentralschweiz vom 25. August 19784 anwendbar.
Art. 8
Beistand
Hat sich ein Beamter des Kantons Luzern wegen Handlungen bei seinem
Dienst im Kanton Obwalden in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren
zu verantworten, so leisten ihm die Behörden des Kantons Obwalden im
4 GDB 510.2
510.114
gleichen Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält und
nicht weniger, als sie einem eigenen Polizeibeamten zugestehen.
Art. 9 III. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Alle früheren Vereinbarungen über die Regelung des Polizeidienstes im
Gebiet der Luftseilbahn Sörenberg–Brienzer Rothorn AG werden mit dem
Inkrafttreten dieser Verwaltungsvereinbarung aufgehoben, insbesondere
die Vereinbarungen vom 9. Januar 19735 bzw. 14. Januar 19746.
Art. 10
Inkrafttreten und Kündigung
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1994 in Kraft. Sie gilt solange, bis
sie von einem Kanton gekündigt wird, was erstmalig auf den 30. Juni
1995, hernach je auf Mitte Jahr, je unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten, möglich ist.
2 Vor der Kündigung sind die Kantone verpflichtet, eine gütliche Einigung
anzustreben. Erfolgt eine Kündigung ohne vorherigen Einigungsversuch,
so ist diese ungültig.
5 Nicht veröffentlicht
6 Nicht veröffentlicht