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Verwaltungsvereinbarung über die Übernahme der Polizeiaufgaben im Gebiet der Luftseilbahn Sörenberg-Brienzer Rothorn AG

Obwalden · 510.114 · intercantonal agreement

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 II. Finanzielle Bestimmungen und Haftung
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 III. Schlussbestimmungen
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsätzliche Regelung Die Polizeihoheit im Gebiet der Luftseilbahn Sörenberg–Brienzer Rothorn AG liegt, soweit das Gebiet des Kantons Obwalden betroffen wird, beim Kanton Obwalden. Das gleiche gilt für die Gerichtsbarkeit.

Art. 2

Aufhebung des Hoheitsprinzips 1 Während der Zeit, in welcher den Polizeibehörden des Kantons Obwalden der direkte Zugang in das erwähnte Gebiet (infolge Schliessung der Panoramastrasse) verunmöglicht ist, übernimmt der Kanton Luzern die Aufgaben der Polizei. 2 Die Aufhebung des Hoheitsprinzips bezieht sich nicht auf die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten. 1 OGS 1995, 8 2 GDB 101.0 3 SRL Nr. 1 510.114

Art. 3

Anwendbares Recht 1 Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und Pflichten richten sich immer nach dem Recht des Gebietskantons, ungeachtet, welche Polizei handelnd auftritt. 2 Dienstverhältnis, Disziplinargewalt, Uniformierung und Bewaffnung unterstehen dem Recht des Stammkantons.

Art. 4

Zusammenarbeit Die beiden kantonalen Polizeikommandos regeln das Rapport- und Meldewesen gemeinsam.

Art. 5

Lebensmittel- und Fremdenpolizei Die Lebensmittel- und die Fremdenpolizei bleiben in der Zuständigkeit des Kantons Obwalden. Mit der Gemeinde Flühli ist durch das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Obwalden eine Vereinbarung bezüglich Feuerwehrdienst abzuschliessen.

Art. 6 II. Finanzielle Bestimmungen und Haftung

Kosten Der Kanton Luzern verzichtet auf die Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihm durch die Dienstausübung seiner Polizei auf dem Gebiet des Kantons Obwalden erwachsen.

Art. 7

Haftung und Unfälle Für die Haftung von Schäden sowie die Folgen von Unfällen sind die Vorschriften des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 19784 anwendbar.

Art. 8

Beistand Hat sich ein Beamter des Kantons Luzern wegen Handlungen bei seinem Dienst im Kanton Obwalden in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden des Kantons Obwalden im 4 GDB 510.2 510.114 gleichen Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält und nicht weniger, als sie einem eigenen Polizeibeamten zugestehen.

Art. 9 III. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts Alle früheren Vereinbarungen über die Regelung des Polizeidienstes im Gebiet der Luftseilbahn Sörenberg–Brienzer Rothorn AG werden mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvereinbarung aufgehoben, insbesondere die Vereinbarungen vom 9. Januar 19735 bzw. 14. Januar 19746.

Art. 10

Inkrafttreten und Kündigung 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1994 in Kraft. Sie gilt solange, bis sie von einem Kanton gekündigt wird, was erstmalig auf den 30. Juni 1995, hernach je auf Mitte Jahr, je unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, möglich ist. 2 Vor der Kündigung sind die Kantone verpflichtet, eine gütliche Einigung anzustreben. Erfolgt eine Kündigung ohne vorherigen Einigungsversuch, so ist diese ungültig. 5 Nicht veröffentlicht 6 Nicht veröffentlicht

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