Law

V vom 15. Februar 2000 zum Gesetz über den Konsumkredit

Liechtenstein · 215.211.411 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 886d028bdcb8cae70f429af1901c5f6ddbeeb74456db654c46353226643789b7

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Vorschriften zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
  3. Art. 3 Berechnungsmethode
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Zweck

1) Diese Verordnung regelt nähere Vorschriften zur Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäss Art. 17 des Gesetzes. 2) Diese Verordnung dient der Durchführung der Richtlinie 98/7/EG des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX-4.03) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Art. 2 Vorschriften zur Berechnung des effektiven Jahreszinses

Die Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäss Anhang des Gesetzes ist unter Beachtung der folgenden Punkte zu verstehen: a) die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich gross und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet; b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Darlehensvergabe; c) die Spanne zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für das Jahr 365 Tage oder 365,25 Tage (Duchschnitt über 4 Jahre) oder (im Fall von Schaltjahren) 366 Tage, 52 Wochen oder 12 gleich lange Monate, wobei für letztere eine Länge von 30,41666 (also 365/12) Tagen angenommen wird; d) das Rechenergebnis wird auf mindestens eine Dezimalstelle genau angegeben. Bei der Rundung auf eine bestimmte Dezimalstelle ist folgende Regel anzuwenden: Ist die Ziffer der Dezimalstelle, die auf die betreffende Dezimalstelle folgt, grösser als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der betreffenden Dezimalstelle um eine Einheit.

Art. 3 Berechnungsmethode

Das anwendbare Lösungsverfahren muss zu einem Ergebnis gleicher Art wie bei den Beispielen des Anhangs zu dieser Verordnung führen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

← Find another law